Was ist der Amtseid des Kanzlers wert?
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Großes Indianer-Ehrenwort! Wenn sich zwei im Sandkasten etwas versprechen, ist meistens hinterher ziemlich klar, ob sich alle Seiten an den Schwur gehalten oder die Wahrheit gesagt haben. Ganz oben an der Spitze des Staates ist das viel weniger klar.
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe“, müssen Bundespräsident, der Kanzler und seine Minister bei Amtsantritt schwören. So ist es in den Artikeln 56 und 64 des Grundgesetzes geregelt.

Olaf Scholz bei seiner Vereidigung als Bundeskanzler am 8. Dezember 2021 im Bundestag.
Doch wie verbindlich ist dieser Eid? Kann ein Politiker belangt werden, der einen verfassungswidrigen Haushalt vorgelegt hat? Was passiert, wenn Politiker statt den „Nutzen zu mehren“, mit ihren Entscheidungen regelrecht Schaden anrichten.
Die Antwort ist bitter und kurz: nichts.
Von ritualisierten Appellen und dem Recht auf Irrtum
„Es handelt sich um eine nicht strafbewehrte Verpflichtung“, sagt der Verfassungsrechtler und frühere Verteidigungsminister Rupert Scholz (CDU) zu NIUS. „Der Amtseid ist im Grunde nicht mehr als eine ritualisierte Form des Appells, das Amt nach bestem Wissen und Gewissen zu führen. Auch für Politiker gilt das Recht auf Irrtum. Der Eid ist kein juristischer Arbeitsvertrag mit fest formulierten Rechten und Pflichten für diejenigen, die ihn leisten.“ Dazu hätte man die Konsequenzen für die offenkundige Verletzung im Eid bekräftigter Pflichten ausdrücklich in den Text des Schwures schreiben müssen, sagt Scholz, der Mitautor eines der renommiertesten Verfassungskommentare (Düring/Herzog/Scholz) ist.
Dort schreiben die Autoren ausdrücklich: „Wie sämtliche Amtseide, die im deutschen öffentlichen Recht vorgesehen sind, ist auch der Amtseid des Bundespräsidenten in keiner denkbaren Beziehung strafbewehrt, etwa in dem Sinne, dass eine flagrante Verletzung der im Eid übernommenen Verpflichtungen strafrechtlich als Meineid o. Ä. gewertet würde.“ Für den Eid von Kanzler und Ministern gilt das Gleiche. Selbstverständlich stehen Politiker nicht über dem Gesetz und können nach allen Regeln des Strafgesetzbuches belangt werden, nur eben nicht mit Verweis auf den Amtseid.
Schon gegen Helmut Kohl scheiterte die Strafanzeige wegen Meineides
Das musste auch Günther Stohmann (SPD) schmerzlich erfahren, der Anfang der 2000er Jahre Strafanzeige gegen den früheren Bundeskanzler Helmut Kohl († 2017) wegen Meineides erstattete, als dieser zugab, am Parteiengesetz vorbei Spenden eingetrieben und in schwarzen Kassen gebunkert zu haben. Der Rentner berief sich dabei auf Paragraph 154 des Strafgesetzbuches, wonach mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft werden kann, „wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört“.

Am 1. Oktober 1982 wurde Helmut Kohl von Richard Stücklen als Bundeskanzler vereidigt.
Der Amtseid sei „ein politisches Versprechen und kein in einem gerichtlichen Verfahren“, teilte ihm die Staatsanwaltschaft Bonn mit. Stohmann wollte sich damit nicht zufriedengeben, bezog noch andere Politiker der CDU-Schwarzgeld-Affäre mit ein und wandte sich an das Justizministerium Nordrhein-Westfalen. Vergebens: Gegenstand des Amtseids von Kanzler und Kabinett, so die Antwort, sei „nicht die Wahrheit von behaupteten Tatsachen, sondern das künftige staatspolitische Verhalten des Eidesleistenden“.
Zum Schluss schrieb Stohmann seinem Parteifreund und damaligen Bundestagspräsidenten Wolfgang Thierse (SPD) und wurde auch von ihm abschlägig beschieden. Bei dem Eid gehe es „grundsätzlich um die vollkommene Identifizierung des Gewählten mit den in der Verfassung niedergelegten Wertungen und Aufgaben“.
Wie gut das gelungen sei, müsse die Öffentlichkeit, sprich, der Wähler entscheiden. So wahr uns Gott helfe!
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Ralf Schuler
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