Bürokratie-Wahnsinn: Kuchensteuer für Kitas und Schulen kommt
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Die bereits angekündigte Umsatzsteuerpflicht für bestimmte Erlöse aus Schul- oder Kitafesten kommt. Sie greift ab dem Jahr 2025. So will es eine neue EU-Richtlinie.
Diese Abgabe, auch Kuchensteuer genannt, sorgte in den vergangenen Monaten für Aufruhr. Denn, wenn sie in Kraft tritt, bedeutet das vor allem mehr Bürokratie und Aufwand für die betroffenen Bildungseinrichtungen.

Der Verkauf von Kuchen und Muffins zum Aufbessern der Klassenkasse ist gang und gäbe.
Der Hintergrund
Vom 1. Januar 2023 an müssen manche Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie etwa Kommunen, Umsatzsteuer zahlen. Dazu zählen auch städtische Schulen und Kitas. Das gilt vor allem für Leistungen, die auch private Unternehmen erbringen könnten. Das bedeutet zum Beispiel: Der Verkauf von Kuchen auf dem Schulhof darf keine Konkurrenz für den Bäcker nebenan sein.
Wann sind Steuern fällig, wann nicht?
Die Leitschnur: Es fällt keine Umsatzsteuer von 19 Prozent an, wenn Schüler oder Eltern selbst organisiert Gebäck verkaufen. „Wenn eine Schülergruppe dreimal Kuchen verkauft, um ihre Schulparty zu finanzieren, ist das natürlich gar kein Problem. Wenn der geschäftstüchtige Schülersprecher sich aber jeden Morgen auf den Schulhof stellt und den Kuchen billiger anbietet als die Bäckerin nebenan, ist dies eine Wettbewerbsverzerrung“, so ein Vertreter der EU-Kommission in einer Mitteilung.

Sieht so die Konkurrenz des örtlichen Bäckers aus?
Tritt die Schule als Teil des Staates als Verkäufer auf, fällt dagegen Steuer an. Dazu gehören auch die Schülervertretung, der Elternbeirat, die Theater-AG oder der Chor, heißt es in einem Schreiben des Innen- und Kultusministeriums Baden-Württemberg. Unabhängig davon kann ein Förderverein der Schule agieren. Wenn dessen Erträge aber 22.000 Euro im Jahr überschreiten, ist auch der Förderverein verpflichtet, Steuern zu zahlen. Gleiches gilt für „Schülerfirmen“. Wenn diese mehr als 22.000 Euro im Jahr einnehmen, sind sie steuerpflichtig.
Übergangsfrist bis Anfang 2025
Die Vorschriften gelten bereits seit Anfang des Jahres. Nun wurde die Übergangsfrist bis 2025 verlängert. Die EU will mit ihrer Mehrwertsteuerrichtlinie verhindern, dass private Unternehmer im Wettbewerb benachteiligt werden.
In einer Zeit, in der Schulen und Kitas unter Personalmangel leiden und schon jetzt im Bürokratie-Sumpf versinken, kommt die sogenannte Kuchensteuer denkbar ungelegen.
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