Ampel erleidet erneut Schiffbruch in Karlsruhe – ein Gastkommentar von Professor Rupert Scholz
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Von Prof. Rupert Scholz
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist von außerordentlich großer Bedeutung für das demokratische System unseres Staates insgesamt. Die Kläger haben zwar nur teilweise mit ihrer Anfechtung der sogenannten Wahlrechtsreform der Ampel-Koalition Erfolg gehabt, aber dies doch in den entscheidenden Punkten.
Wir haben das System der personalisierten Verhältniswahl, d.h. ein System, das auf der einen Seite auf die Wahl von Direktmandaten auf der anderen Seite auf die Wahl von Listenmandaten setzt. Das alles ist immer wieder kompliziert gewesen und hat vor allem auch zu den komplizierten Mechanismen von Ausgleichs- und Überhangmandaten geführt. Hier hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung für einige Bereinigung gesorgt, indem man die Beseitigung von Ausgleichs- und Überhangmandaten akzeptiert hat.
Entscheidung der Ampel wird durch Urteil rückgängig gemacht

Die Ampel-Spitzen Lindner (FDP), Habeck (Grüne), Scholz (SPD): Diese jüngste Klatsche vom Bundesverfassungsgericht hat mehr Gewicht als viele vorangegangene Niederlagen.
Auf der anderen Seite hat das Bundesverfassungsgericht, und das ist besonders bedeutsam, die sogenannte Grundmandatsklausel wieder hergestellt bzw. besonders verfassungsrechtlich garantiert. Das Ziel der Ampel-Koalition, den Bundestag in seiner Gesamtheit zu verkleinern auf 630 Abgeordnete ist durchaus legitim und auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden. Der Bundestag ist in der Tat von Mal zu Mal durch Überhang- und Ausgleichsmandate viel zu groß geworden.

Nach dem Urteil müssen in §40 Absatz 2 Bundeswahlgesetz Änderungen vorgenommen werden.
Ganz sinnvoll wäre es gewesen, wenn eine Reform dieses Systems auf das sogenannte Graben-System gesetzt hätte, mit dem man von vornherein zwischen Erst- und Zweitstimme dahingehend unterscheidet, dass alle Direktmandate garantiert werden, ggf. auf der Grundlage von größeren und damit weniger Wahlkreisen. Dabei hätte die Verhältniswahl gesondert betrachtet werden können und wäre nicht mit den Direktmandaten verrechnet worden. Leider ist dies nicht realisiert worden.
CSU, Linke und Freie Wähler hatten geklagt
Immerhin: Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber prinzipiellen Spielraum bei der Ausgestaltung des Wahlrechts gegeben, solange die Grundsätze von Art. 38 GG und vor allem das Prinzip der Wahlrechtsgleichheit gewahrt bleiben. Dies führte zu der sogenannten Fünf-Prozent-Klausel, die das Gericht ausdrücklich gebilligt hat. Aber: Dies mit der Maßgabe, und das ist neu, dass die sogenannte Grundmandatsklausel (eine Partei muss fünf Prozent bundesweit oder drei Direktmandate erringen) erhalten bleibt.

Gegen die von der Ampelkoalition eingeführte Wahlrechtsreform hatten die von Markus Söder geführte CSU (Foto), die Linke und die Freien Wähler geklagt.
Die Ampel-Koalition wollte diese Grundmandatsklausel streichen, was vor allem für kleinere Parteien, die mehr oder weniger nur regional verankert sind – etwa die CSU – zu katastrophalen Folgen geführt hätte. Folgen, die mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit im Bundesstaat nicht zu vereinbaren gewesen wären. Dies hat das Bundesverfassungsgericht glücklicherweise sehr deutlich klargestellt.
Verstoß gegen Prinzip der Unmittelbarkeit
Ein anderer wichtiger Aspekt ist der, der Unmittelbarkeit der Wahl. In dem Wahlgesetz ist vorgesehen, um die Zahl der Abgeordneten insgesamt zu senken, dass Direktmandate, die mit schwächeren Wahlergebnissen im Vergleich zu anderen erzielt wurden, erst angetreten werden können, wenn das Ergebnis über die Gesamtzahl der Mandate bei der Listenwahl vereinbar ist. Das verstößt meines Erachtens eindeutig gegen das Prinzip der Unmittelbarkeit der Wahl, weil die Wahl eines Kandidaten plötzlich von Umständen abhängig gemacht wird, die außerhalb der Willensentscheidung der Wähler liegen.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht leider nicht in letzter Konsequenz aufgenommen. Aber immerhin über die Garantie der Grundmandatsklausel bleibt es insgesamt doch bei einem einigermaßen verfassungsgemäßen Wahlsystem.
Prof. Rupert Scholz (CDU) war Bundesminister der Verteidigung im Kabinett von Bundeskanzler Helmut Kohl (+2017) und ist einer der renommiertesten Verfassungsrechtler Deutschlands.
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