Nach tödlichen Schüssen in Hannover: 12 Jahre Haft für 27-Jährigen
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Nach der tödlichen Schießerei im Oktober 2025 auf der Vahrenwalder Straße in Hannover hat das Landgericht den Angeklagten Siyar Y. am Donnerstag zu zwölf Jahren Haft verurteilt.
Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der 27-Jährige nach einem Streit auf sein gleichaltriges Opfer geschossen und es tödlich verletzt hatte. Verurteilt wurde Siyar Y. wegen Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und weiteren Delikten.

Am Abend des Tatgeschehens schützte die Polizei den Tatort mit mobilen Wänden vor neugierigen Blicken.
Die Tat ereignete sich am Abend des 22. Oktober 2025 (NIUS berichtete). Nach den Feststellungen des Gerichts gerieten zwei Gruppen auf der Vahrenwalder Straße aneinander – zunächst verbal, später mit wechselseitigen Schlägen. Als die Auseinandersetzung bereits beendet war, zog der Angeklagte eine Schusswaffe und feuerte mehrere Schüsse auf den späteren Toten sowie zwei weitere Männer ab.
Staatsanwaltschaft forderte zunächst 14 Jahre Haft
Zwei Schüsse trafen das Opfer, „einer davon – der letztlich todesursächliche – im Gesicht“, wie Pressesprecher Dr. Eike Kassebaum mitteilte. Eine Notwehrlage lag aus Sicht des Gerichts nicht vor: Nach umfassender Würdigung der Beweise – insbesondere eines rechtsmedizinischen Gutachtens und mehrerer Zeugenaussagen – sah die Kammer eine solche als ausgeschlossen an. „Danach war es der Angeklagte, der den ersten Schuss abgab und damit einen Angriff verübte“, so Kassebaum. Die Staatsanwaltschaft hatte zunächst 14 Jahre Haft gefordert, die Verteidigung auf Freispruch plädiert, da eine Notwehr nicht ausgeschlossen werden könne.
Hintergrund des Streits war nach den Urteilsgründen ein Konflikt zwischen dem Angeklagten und dem Getöteten. Der Angeklagte hatte zuvor in seiner Bar einen Streit geschlichtet und dem späteren Opfer dabei eine Waffe abgenommen. Das nahm dieser als Ehrverletzung wahr, sann auf Rache und bedrohte den Angeklagten, so Kassebaum. Einen Rechtfertigungsgrund für die Tötung sah das Gericht darin jedoch nicht: „Gleichwohl war darin kein die Tötung eines Menschen rechtfertigender Grund zu erkennen.“
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