Rundfunkbeitrag in die Steuererklärung? Gericht verhandelt
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Muss der Rundfunkbeitrag grundsätzlich steuermindernd berücksichtigt werden? Diese Frage will der Bund der Steuerzahler (BdSt) jetzt mit einer Musterklage klären – und unterstützt ein entsprechendes Gerichtsverfahren am Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern.
Dort hatte ein Kläger die Aufwendungen für den Rundfunkbeitrag in Höhe von 220,32 Euro für das Steuerjahr 2024 geltend gemacht. Das Finanzamt wollte die Steuererklärung jedoch nicht akzeptieren.
Werden Steuerzahler und Bürgergeldempfänger nicht gleich behandelt?
In der Klage (Aktenzeichen 1 K 67/26) begründen BdSt und der Mann: Der Zugang zum Rundfunk sei keinesfalls Privatvergnügen. Es zählt zum sogenannten „soziokulturellen Existenzminimum“. Daher können sich ja auch Empfänger von Sozialleistungen von der Zahlung befreien lassen – dort wird er als lebensnotwendige Ausgabe anerkannt. In manchen Bundesländern wie dem Saarland wird der Rundfunkbeitrag etwa in der Kalkulation der Beamten-Mindestalimentation berücksichtigt und ist somit keinesfalls eine Privatausgabe.
Im Grundsteuerfreibetrag ist der Rundfunkbeitrag bisher nicht berücksichtigt. Werden Einkommenssteuer-Zahler und Bezieher von Bürgergeld also ungleich behandelt?
NIUS-Tipp: Wer die Erstattung nicht verpassen will, sollte bereits für das Jahr 2025 den Rundfunkbeitrag in seiner Steuererklärung geltend machen. Wenn ein ablehnender Bescheid eingeht, kann man mit Verweis auf den Gerichtsprozess eine Ruhe des Verfahrens beantragen.
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