AfD-Klage zum Teil erfolgreich: Gericht verbietet Thüringens Verfassungsschutzchef Kramer Kritik an AfD-Programm
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Das Verwaltungsgericht Weimar hat einer Klage der AfD gegen Thüringens Verfassungsschutzpräsidenten Stephan Kramer teilweise stattgegeben. In einem Punkt stellten die Richter einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot fest, in zwei weiteren Punkten wiesen sie die Klage ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Beanstandet wurden Äußerungen Kramers, in denen er sich wertend zur inhaltlich programmatischen Ausrichtung der Thüringer AfD geäußert hatte. Nach Auffassung des Gerichts überschritt der Verfassungsschutzchef damit die Grenzen staatlicher Neutralität im politischen Wettbewerb. Konkret ging es um Aussagen wie, eine Partei habe „eigentlich gar keine politischen Alternativen und Lösungen zu bieten“, verfüge über eine „inhaltlich sowieso kaum vorhandene Programmatik“ oder bei ihr sei „das Thema selbst völlig egal“.
Der Präsident habe gegen das Neutralitätsgebot verstoßen, indem er die Programmatik inhaltlich bewertet habe. Das dürfte er nur ausnahmsweise, wenn es Verfassungsschutz-Relevanz hätte. Da hier aber allgemeine politische Aussagen ohne Verfassungsschutz-Bezug getätigt wurden, seien Kramers Bewertungen unzulässig, befand das Gericht und stellte klar, dass Staatsorgane angesichts der chancengleichen Beteiligung aller Parteien an der politischen Willensbildung zur Neutralität verpflichtet seien.

November 2024: Kramer spricht bei der Veranstaltungsreihe „Bornheimer Ortsgespräch“.
Kein Rechtsverstoß bei weiteren Aussagen
Nicht beanstandet wurde hingegen Kramers Aussage: „Idealerweise entscheiden sich aber die Bürgerinnen und Bürger durch ihre Abstimmung bei Wahlen gegen die Verfassungsfeinde, sodass es erst gar nicht zu einer Gefahr für die Freiheitlich Demokratische Grundordnung kommt.“ Nach Ansicht des Gerichts liegt hier kein Rechtsverstoß vor, da Kramer die AfD in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich genannt habe.
Auch eine weitere zugespitzte Formulierung blieb ohne rechtliche Folgen. Der Satz, AfD-Vertreter „verunglimpfen unsere Demokratie, stets und ständig, nicht nur immer montags auf unseren Straßen, sondern auch in so ziemlich jeder Äußerung eines AfD-Vertreters in einem Parlament“, sei zulässig. Das Gericht wertete diese Passage als erlaubte Erläuterung zu Feststellungen in den Thüringer Verfassungsschutzberichten der Jahre 2021 und 2022. In diesen Berichten würden konkrete Belege dafür angeführt, warum das öffentliche Auftreten der Thüringer AfD als gegen das Demokratieprinzip gerichtet eingeschätzt werde.
Der Thüringer Verfassungsschutz ist verpflichtet, die Rechtswidrigkeit der Äußerungen einen Monat nach Rechtskraft der Gerichtsentscheidung öffentlich zu vermelden.
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