Exklusiv: WDR hortet jahrzehntelang sensible Daten von Beitragszahlern
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Der WDR speichert offenbar seit Jahrzehnten personenbezogene Daten von mehr als 30 Millionen Beitragszahlern – darunter auch längst veraltete Informationen wie erledigte Insolvenzvermerke. Dies dient laut interner Angaben dem Zweck, sogenannte „Beitragshistorien“ rekonstruieren zu können.
Brisant wird der Fall durch eine Aussage des Justiziars des Senders, die am 18. Februar 2025 vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen gerichtlich protokolliert wurde. Sie liegt NIUS vor. Der WDR räumte diese Praxis vor Gericht offen ein – und machte sie damit erstmals offiziell nachvollziehbar.
Das Beweisprotokoll
Erst durch das Protokoll kam ans Licht, dass der WDR über Jahre hinweg sensible Insolvenzdaten aufbewahrt – und aktiv verwendet. Im Protokoll heißt es:
„Auf Nachfrage, warum die Insolvenzdaten zu der bereits im Jahr 2020 abgeschlossenen Insolvenz der Antragstellerin weiterhin für die aktuelle Beitragserhebung erforderlich sind, erklärt der Vertreter des Antragsgegners: Wir gehen in den zahlreichen Verfahren, die wir hier haben, häufig 10 bis 20 Jahre zurück, um eine Beitragshistorie abzubilden.“

Screenshot: Protokoll
Die Brisanz für die Öffentlichkeit ist klar: Der Fall betrifft nicht nur eine Einzelperson, sondern offenbart ein strukturelles Speicherproblem im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Wie viele Menschen sind betroffen – und wissen es nicht?

Archivbild 1983: Das Bundesverfassungsgericht mit Präsident Ernst Benda bei der Urteilsverkündung über die Volkszählung, wonach diese stattfinden kann, wenn einige Datenschutz-Auflagen erfüllt werden.
Was genau ist passiert? Eine Leserin, die anonym bleiben möchte, ist mit ihrem Fall auf NIUS zugekommen. Sie hatte ursprünglich gegen den WDR geklagt – wegen eines Anspruchs auf Minderung der Rundfunkgebühr. Im Verfahren versuchte der WDR jedoch, die Klägerin zu diskreditieren, indem er auf eine Privatinsolvenz aus dem Jahr 2016 hinwies – so, als würde es ihr nur um Geldmacherei gehen. Dabei hatte es hinsichtlich ihrer Rundfunkbeiträge keinerlei Zahlungsrückstände gegeben, und zum Zeitpunkt der damaligen Insolvenz war sie nicht einmal beitragspflichtig – ihre Wohnung war vom Rundfunkbeitrag befreit. Der Vermerk hätte laut geltendem Datenschutzrecht längst gelöscht sein müssen.
Im Laufe des Verfahrens kam es im Februar 2025 zu einem gerichtlichen Vergleich vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Der WDR verpflichtete sich, die beanstandeten Daten zu löschen. Doch die Löschung blieb aus (Nachtrag: Laut WDR erfolgte sie inzwischen, mehr dazu s. u.). Am 27. März 2025 reichte die Klägerin daher Klage beim Verwaltungsgericht Köln ein – auf Auskunft, Löschung und immateriellen Schadensersatz. Der Ausgang des Verfahrens ist noch offen.
Wie geht der Rundfunk mit dem Datenschutz um?
Das Gesetz spricht eine klare Sprache: „Personenbezogene Daten müssen“, so verlangt es die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (‚Datenminimierung‘)“. Unter dem Gesichtspunkt der „Speicherbegrenzung“ heißt es, dass Daten nur „so lange“ gespeichert werden dürfen, „wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist“. Außerdem müssen sie „in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden“.
Der WDR-Fall wirft grundsätzliche Fragen zum Datenschutz bei öffentlich-rechtlichen Sendern auf – vor allem zur Rechtmäßigkeit einer jahrzehntelangen Speicherung persönlicher Schuldendaten durch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt.
Urteil des Europäischen Gerichtshof ist deutlich
Der Europäische Gerichtshof hatte dazu bereits am 7. Dezember 2023 ein klares Urteil gefällt: Alte Schuldendaten – insbesondere aus durchlaufenen Privatinsolvenzen – müssen nach sechs Monaten gelöscht werden. Eine längere Speicherung, wie sie bis dahin etwa von der Schufa praktiziert wurde, verstößt gegen die DSGVO.
NIUS fragte beim WDR an und wollte wissen: Auf welcher Rechtsgrundlage rechtfertigt der WDR diese enorme Länge der Datenspeicherung, die nach Angaben des Justiziars vor dem Oberverwaltungsgericht NRW am 18. Februar 2025 bis zu 20 Jahre lang währt? Betrifft eine solch lange Datenspeicherung sämtliche Beitragszahler? Was genau fällt unter die vom WDR bezeichnete „Beitragshistorie“? Welche Datenkategorien werden hierbei gespeichert? Werden diese personenbezogenen Daten mit Dritten geteilt oder an Dritte übermittelt?
Inzwischen antwortete der WDR gegenüber NIUS, was hiermit nachgereicht wird (18:40 Uhr). Im Fall besagter, betroffener Leserin sei die Löschung der personenbezogenen Daten „unmittelbar nach dem Termin vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen“ erfolgt. Eine Speicherung sei laut WDR auch zuvor „vollumfänglich mit der DSGVO vereinbar“ gewesen. Die Verarbeitung habe auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO stattgefunden – also zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht.
Juristisch klingt das zunächst nachvollziehbar. Doch an mehreren Stellen gibt es Widersprüche. So erklärte der Justiziar des WDR im Verfahren vor dem OVG NRW selbst, dass keine Beitragsrückstände vorlagen, womit die Speicherung der Insolvenzdaten nicht mehr erforderlich gewesen ist. Damit entfällt auch die zentrale Bedingung, unter der Art. 6 DSGVO überhaupt greift: dass die Datenverarbeitung zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten tatsächlich notwendig ist.
Gesetzliche Auskunftspflicht des WDR
Hinzu kommt: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Münster wurde ein gerichtlicher Vergleich protokolliert, in dem sich der WDR zur Löschung der Daten verpflichtete. Diese Verpflichtung wurde damit Bestandteil einer gerichtlichen Einigung und war rechtlich durchsetzbar. In solchen Fällen sieht das Gesetz eindeutig vor, dass die betroffene Person eine schriftliche Bestätigung der Löschung erhalten muss. Doch eine solche Mitteilung liegt nach NIUS-Informationen bis heute nicht vor.
Auch sonst wurde der Betroffenen nie mitgeteilt, welche Daten konkret gespeichert waren, wie lange sie gespeichert wurden oder wann und wie die Löschung erfolgt ist. Die nachgeschobene Behauptung, sie sei „unmittelbar nach dem OVG-Termin“ erfolgt, wurde nicht dokumentiert.
Dabei verpflichtet die Datenschutz-Grundverordnung öffentliche Stellen in solchen Fällen zu vollständiger Transparenz: Nach Artikel 15 DSGVO haben Bürgerinnen und Bürger das Recht, jederzeit zu erfahren,
– welche Daten über sie gespeichert wurden,
– woher sie stammen,
– wofür sie verwendet wurden,
– an wen sie übermittelt wurden
– und wann sie gelöscht wurden.
All diese Informationen teilte der WDR nicht mit – obwohl sie ausdrücklich angefordert wurden. Für Datenschutzexperten ist das keine Kleinigkeit, sondern ein klarer Verstoß. Die DSGVO verlangt nicht nur eine rechtmäßige Speicherung, sondern auch, dass nachvollziehbar, dokumentiert und vollständig über gespeicherte Daten Auskunft erteilt wird. Und das auch – oder gerade dann – wenn sie nachträglich gelöscht wurden.
Eben darum geht es auch in der aktuell anhängigen Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Frage ist dort nicht nur, ob der WDR bestimmte Daten hätte speichern dürfen – sondern vielmehr, warum er trotz gerichtlicher Löschungsverpflichtung und mehrfacher Anfrage keine ausreichende Auskunft über Umfang, Zeitpunkt und Ablauf dieser Löschung gegeben hat.
Es dürfte sich um einen handfesten Datenschutzskandal handeln. Ein öffentlich-rechtlicher Sender, der eigentlich dem Gemeinwohl verpflichtet ist, verstößt offenbar systematisch gegen die Datenschutz-Grundverordnung – Millionen Menschen können davon betroffen sein. Besonders brisant: Die Aussage, die das belegt, stammt nicht aus anonymer Quelle, sondern ist die gerichtlich protokollierte Einlassung des WDR-Justiziars.
Redaktioneller Hinweis: In einer früheren Version dieses Textes war davon die Rede, dass der WDR zur Löschung der Daten verpflichtet wurde. Richtig ist, dass er sich vor Gericht selbst dazu verpflichtete. Das wurde entsprechend korrigiert.
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