Brisante Studie zu Sexualstraftaten: 88 Prozent der Vergewaltiger kommen mit geringem Strafmaß davon
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- Die meisten Strafen für schwere Sexualdelikte liegen im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens.
- Über drei Viertel der Verurteilten erhalten bewährungsfähige Freiheitsstrafen.
- Die Orientierung an der gesetzlichen Mindeststrafe und regionale Gewohnheiten beeinflussen die Bemessungspraxis erheblich.
Eine kürzlich veröffentlichte Untersuchung wirft Licht auf eine Justizpraxis, die in der Öffentlichkeit für Unverständnis sorgt: Ein Großteil der Täter erhält Strafen, die weit unter dem möglichen Strafmaß liegen. Das fanden drei Wissenschaftler aus Leipzig und Köln heraus und veröffentlichten ihre Studie in der kriminalpolitischen Zeitschrift (Ausgabe 1/24).
Die umfassende Analyse der sogenannten „Strafzumessungspraxis“ bei Sexualdelikten offenbart eine beunruhigende Tendenz: Fast ausschließlich werden Strafen aus dem untersten Drittel des Strafrahmens verhängt. Dieses Muster lässt sich quer durch verschiedene Gerichtsbezirke beobachten und zeugt von einer tief verankerten Zurückhaltung gegenüber strengeren Strafen.
- In Fällen sexueller Übergriffe lagen rund 88 Prozent der verhängten Freiheitsstrafen im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 24 Monate).
- Bei Verurteilungen nach § 177 Abs. 5 StGB (Der Täter wendet Gewalt an oder droht) wurden sogar mindestens 98,21 Prozent der Strafen im untersten Strafrahmendrittel verhängt.
- Auch bei Vergewaltigungen entfielen mindestens 90,74 Prozent der Freiheitsstrafen auf das unterste Drittel des Strafrahmens für den Regelfall.

Täter werden bei sexuellen Übergriffen verhältnismäßig oft mild verurteilt.
Regionale Unterschiede und die Rolle der Mindeststrafe
Interessanterweise zeigen sich signifikante regionale Unterschiede in der Strafzumessung. In manchen Bundesländern fallen die Strafen deutlich höher aus als in anderen. Zudem spielen gesetzliche Mindeststrafen eine zentrale Rolle bei der Urteilsfindung, oft als Ausgangspunkt für die Strafbemessung.
Zwischen Rechtssprechung und Empfinden von Gerechtigkeit
In der Bevölkerung hat sich das Verständnis gegenüber Sexualstraftaten jedoch in den vergangenen Jahrzehnten erheblich verändert. Die Justiz wird dieser Entwicklung nicht gerecht: Selbst in Fällen der Vergewaltigung wurden noch 45 Prozent der Täter so verurteilt, dass eine Bewährung möglich ist.
Dieses Missverhältnis zwischen juristischer Praxis und dem Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung fordert ein Umdenken in der Justiz.
Über Strafzumessung wird in der Ausbildung kaum gesprochen
Die Forscher haben auch Lösungsvorschläge parat: Man könnte Kommissionen etablieren, die bundesweit Empfehlungen für das Strafmaß ausgeben. Doch diese tiefgreifenden Reformen brauchen Zeit. Schon jetzt benötige man ein Umdenken in der Justiz für die angemessene Ahndung von Straftaten. Außerdem schreiben die Wissenschaftler:
„Wir zweifeln nicht daran, dass die Mehrheit der Richterinnen und Richter über die Strafzumessung mit Bedacht entscheidet und grundsätzlich sensibel gegenüber dem Leid der Opfer ist. Aber die Untersuchung hat gezeigt, dass die Verhängung milder Strafen im Bereich der Sexualdelikte Ausdruck einer gefestigten, seit vielen Jahren bestehenden Praxis ist. Für Staatsanwälte und Richter, die neu in den Justizdienst eintreten, ist – auch weil die Strafzumessung in der juristischen Ausbildung nur eine untergeordnete Rolle spielt – die tradierte Praxis in ihrem jeweiligen Gerichtsbezirk nachvollziehbarerweise die maßgebliche Richtschnur für die Strafmaßentscheidung. Dabei bleibt aber unberücksichtigt, dass sich gerade in diesem Bereich in den letzten Jahrzehnten ein erheblicher Wandel im gesellschaftlichen Bewusstsein vollzogen hat. Es ist daher zu wünschen, dass das heutige Verständnis von der Bedeutung sexueller Autonomie und von der Schwere des Eingriffs, den eine sexuelle Nötigung für das Opfer bedeutet, auch in der gerichtlichen Strafzumessungspraxis angemessen reflektiert wird.“
Philippe Fischer
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