Debatte um ARD und ZDF: Könnte man den öffentlichen Rundfunk abschaffen?
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Niemand hat die Absicht, den öffentlichen Rundfunk (ÖRR) abzuschaffen. Wann immer über Reformen und Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diskutiert wird, beteuern Politiker, dass sie den ÖRR nicht abschaffen wollten, froh seien, dass es ihn gebe, ABER… er müsse halt reformiert werden.
Das ist leichter gesagt als getan, denn Rundfunk ist Ländersache und nach dem Zweiten Weltkrieg bewusst in föderale Obhut gegeben worden, um jeder Versuchung der Bundesregierung einen Riegel vorzuschieben, wiederum ein zentrales Propaganda-Instrument in die Hand zu bekommen. Diese Länder-Zuständigkeit ist der Hauptgrund, warum Reformen im ÖRR so schwierig sind.
Das Geld kommt nahezu automatisch vom Gebührenzahler, die Intendanten von ARD und ZDF haben nur sehr begrenzt ein Interesse an tiefgreifenden Reformen, die Aufsichtsgremien haben kein hinreichendes Mandat, hart hinein zu regieren, und die Politik kein wirkliches Interesse, weil die Landesfunkhäuser gerade bei Regionalpolitikern oft die einzigen sind, die über Termine draußen im Land berichten.
Aber nur mal theoretisch gedacht: Ließe sich der ÖRR überhaupt abschaffen? Die nüchterne und realistische Antwort lautet: nein.
Das liegt vor allem an zahlreichen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein zentraler Bestandteil der Rundfunk- und Meinungsfreiheit nach Art. 5, Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Dort heißt es: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.“
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Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom Juli 2021 noch einmal ausdrücklich bekräftigt, als das Land Sachsen-Anhalt einer Erhöhung der Haushaltsgebühr im Zuge eines neuen Rundfunkstaatsvertrags nicht zustimmen wollte und die ARD dagegen klagte: „Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet.“
Aus dieser verfassungsrechtlichen Existenzberechtigung leitet sich laut Karlsruhe ein „grundrechtlicher Finanzierungsanspruch“ ab. Die Bundesländer sind also verpflichtet, den Finanzwünschen der Anstalten stattzugeben, wie sie von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) festgesetzt werden.
Mit anderen Worten: Auch den Hebel über die Finanzen Reformen oder neutralere Berichterstattung zu erzwingen hat die Politik nicht. Man muss allerdings dazusagen, dass es sich bei der Nichtzustimmung der Magdeburger Landesregierung nicht um einen Parlamentsbeschluss handelte, sondern einfach um eine Unterlassung des Kabinetts von Ministerpräsident Reiner Haseloff (CDU).
Wenn sich mehrere Bundesländer einig wären, und per Landtagsbeschluss eine Gebührenerhöhung verweigern würden, entstünde für das Bundesverfassungsgericht eine neue Lage, weil das Volk, der Souverän, in einem Beschluss sich gegen die Erhöhung gestellt hätten. Darüber könnte das Gericht wohl nicht so ohne weiteres hinweggehen, glauben Verfassungsrechtler, wie der frühere Verteidigungsminister Rupert Scholz (CDU).
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Hier findet sich dann auch zumindest eine Gedanken-Spur für mögliche Abschaffung des ÖRR: Wenn mehrere Landtage Mehrheitsbeschlüsse fassen würden, die eine grundlegende Reform des öffentlichen Rundfunks – beispielsweise in Gestalt einer Teilprivatisierung, mit einer Stiftungslösung oder ähnlichem – vorsieht, hätte das als Votum des zuständigen Verfassungsorgans deutlich mehr Gewicht.
Auch dagegen würden die betroffenen Anstalten vermutlich in Karlsruhe klagen. Dann wäre spannend, ob das Bundesverfassungsgericht die Rundfunkfreiheit ausschließlich durch eine nicht zu stoppende öffentliche Finanzierung gewahrt sieht oder auch andere Modelle denkbar sind. Allzu viel Hoffnung sollte man allerdings in dieses, hoch theoretische und wenig wahrscheinliche Prozedere nicht setzen.

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Wenn man angesichts der aktuellen Medien-Realität solche Sätze im Urteil von 2021 liest, weht einen ein Hauch von Befangenheit, Realitätsverweigerung und Ideologie an: „Dabei wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden. Dies gilt gerade in Zeiten vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits.“
Gutwillige mögen es auch als Anspruch und Aufforderung lesen. Sehr gutwillige.
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Ralf Schuler
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