Schnüffelt der Bundeswehr-Geheimdienst nach AfD-Mitgliedschaft bei Soldaten?
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Heikler Vorwurf gegen den Militärischen Abschirmdienst der Bundeswehr: Wird bei den Sicherheitsüberprüfungen von Soldaten und Mitarbeitern der Bundeswehr auch eine mögliche Mitgliedschaft in der AfD abgefragt?
Hintergrund sind Berichte von Beschäftigten im Bereich der Bundeswehr, die NIUS bekannt wurden, wonach speziell nach dem Verhältnis zur AfD gefragt wurde. O-Ton: „Sind Sie Mitglied in der AfD oder einer anderen rechtsextremen Organisation?“
Heikel sind solche Abfragen, weil der Staat einerseits eine Neutralitätspflicht gegenüber seinen Mitarbeitern und andererseits deren Privatsphäre zu achten hat. Hintergrund: Die Mitarbeiter der Bundeswehr und der Wehrverwaltung werden alle fünf Jahre einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Je nach Dienststellung gibt es die Sicherheitsüberprüfung (SÜ) 1 oder 2 oder 3, mit steigendem Prüfbedarf. Es wird unter anderem geprüft, ob die Mitarbeiter etwa durch Geldsorgen erpresst werden könnten, ob sie Kontakt zu fremden Nachrichtendiensten haben oder ob es strafrechtliche Verfahren gegen sie gibt.
NIUS fragte nach beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) und wollte unter anderem wissen: „Ist es der Leitung des BAMAD bekannt, dass solche Fragen gestellt werden?“ Und: „Gibt es seitens der Leitung des BAMAD oder anderweitig interne Anweisungen, im Rahmen der Befragungen zur Sicherheitsüberprüfung die Personen nach einer Mitgliedschaft in der AfD zu fragen? Wenn ja: Auf welcher Rechtsgrundlage werden diese Fragen gestellt? Werden andere Parteimitgliedschaften abgefragt?“

Ein Schild des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) hängt am Zaun der Konrad-Adenauer-Kaserne in Köln.
Eine Abfrage von Parteimitgliedschaften wird nicht ausgeschlossen
In seiner Antwort ignoriert das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst die konkreten Fragestellungen, sondern führt ganz allgemein aus: „Das BAMAD arbeitet auf der Grundlage des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG). Diese Rechtsgrundlage ist maßgeblich für Befragungen, welche sich im Rahmen einer Überprüfung ergeben könnten. Jede beauftragte Sicherheitsüberprüfung stellt eine Einzelfallbearbeitung dar und wird sorgfältig gemäß der gesetzlichen Grundlage durchgeführt.“
Eine Abfrage von Parteimitgliedschaften wird allerdings nicht ausgeschlossen. Wörtlich heißt es in dem Antwortschreiben an NIUS: „Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 SÜG führen Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung zu einem Sicherheitsrisiko. Insoweit wird in Befragungen der betroffenen Personen auch tatsächlichen Anhaltspunkten nachgegangen, die sich aus Mitgliedschaften in Organisationen ergeben, die der Verfassungsschutz als Verdachtsfall oder als erkannt extremistisch einstuft. Ich bitte um Verständnis, dass wir keine detaillierten Angaben zu Befragungsinhalten machen können.“
Was für die Betroffenen aus einer Mitgliedschaft folgt, ist selbst nach Auskunft der Bundesregierung nicht klar. In einem Bericht des Bundesinnenministeriums über „disziplinarrechtliche Konsequenzen bei extremistischen Bestrebungen“ (Juni 2020) heißt es: „Die Mitgliedschaft in einer Partei oder die Zughörigkeit in einer ihrer Gruppierungen / Organisationen führt für sich betrachtet nicht zu beamtenrechtlichen Konsequenzen. Vielmehr müssen zu der Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit Handlungen bzw. Aktivitäten hinzukommen, die den Verdacht rechtfertigen, dass die jeweilige Beamtin oder der Beamte ein Dienstvergehen begangen haben.“
Direkt im Anschluss wird dagegen erklärt: „Die Mitgliedschaft von Beamtinnen und Beamten in einer Partei oder Organisation, die durch den Verfassungsschutz als verfassungsfeindliches Beobachtungsobjekt identifiziert wurde, indiziert Zweifel an ihrer Verfassungstreue.“
Ralf Schuler
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