Selbst wenn jemand einen Terroranschlag plant: Deshalb ist die Einstufung als Gefährder in Deutschland kein Abschiebegrund
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Im Land herrscht immer noch Trauer und Fassungslosigkeit über den furchtbaren Terroranschlag in Solingen. Fest steht, der Islamismus und Terror wächst. Die Gefahrenlage war womöglich noch nie so hoch. Und trotzdem können sogenannte „Gefährder“ nicht wirklich abgeschoben werden. NIUS erklärt, warum das so ist.
Als sogenannte „Gefährder“ werden in Deutschland Personen eingestuft, denen die Sicherheitsbehörden zutrauen, schwere politisch motivierte Taten bis hin zu Terroranschlägen zu begehen. Bei den Behörden müssen bestimmte Tatsachen vorliegen, die diese Einstufung rechtfertigen.
Heißt: Es besteht dann also gegenwärtig die Gefahr für das Leben oder die Freiheit anderer Menschen.
Dunkelziffer bei Gefährdern
Die derzeitige offizielle Gefährder-Zahl wirkt überschaubar. Aktuell seien 472 Personen als religiös-motivierte Gefährder eingestuft. Davon wären 96 der registrierten Gefährder in deutschen Gefängnissen inhaftiert, 168 hielten sich im Ausland auf und ganze 208 wären in Deutschland auf freiem Fuß. Im Jahr 2023 wurden noch 483 islamistische Gefährder statistisch erfasst (2022: 520).

Der Islamismus in Deutschland wächst seit Jahren – mit neuen Formen.
Das Bundeskriminalamt (BKA) selbst schätzt seine eigenen Zahlen höher ein. Denn vor dem Hintergrund des Nahostkonflikts sei seit dem 7. Oktober 2023 „weiterhin mit einem erhöhten Emotionalisierungs- und Mobilisierungsgeschehen in Deutschland zu rechnen, überwiegend aufseiten des propalästinensischen Spektrums“, sagte vor wenigen Wochen ein BKA-Sprecher gegenüber dem RND.
Das BKA schätzt demnach Deutschland unverändert im „Zielspektrum“ von Terror. „Manche sagen: Der IS ist zurück. Ich würde eher sagen: Der IS war nie weg“, betonte Sven Kurenbach, Leiter der Islamismus-Abteilung zur Süddeutschen Zeitung.
Der Verfassungsschutz zählt das islamistische Personenpotenzial auf 27.200. Doch von einigen radikalen Organisationen können die Sicherheitsbehörden nicht mal die potenziellen Anhänger schätzen. Auch hier könnte die Zahl höher liegen.

Der Verfassungsschutz beobachtet Gefährder, die einen Terroranschlag begehen könnten.
Ein Problem ist unter anderem die aktuelle Definition der Einstufung. Der Islamismus hat sich gewandelt, mit neuen Formen. Neben der Gefahr von groß organisierten Terroranschlägen gibt es zwei weitere unberechenbare Phänomene. Zum einen die radikalisierten Einzeltäter, dessen Absichten schwerer aufzudecken sind. Zum anderen eine durch die unkontrollierte Migration entstandene Alltagsgewalt, indem Personen mit radikal-islamischen Denkkonstrukten und anti-westlichen Werten immer öfter spontan Attacken auf Menschen im öffentlichen Raum begehen.
Die Definition „Gefährder“ besitzt tatsächlich keine rechtliche Verbindlichkeit. Bedeutet: Die Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern könnten sogar eine eigene Definition verwenden – und damit auch den polizeilichen Arbeitsbegriff auf eine größere Personenanzahl ausdehnen.
Deshalb müssen Gefährder nicht das Land verlassen
Es gibt nur wenig Gefährder, die von Deutschland abgeschoben werden. Das zeigen die Zahlen der letzten Jahre. Im Jahr 2022 wurden aus dem islamistischen Spektrum 17 Personen abgeschoben, davon waren 5 Gefährder und 2 relevante Personen. Als „relevante Personen“, werden Menschen eingestuft, die innerhalb des Islamismus-Spektrums eine Führungsposition, Unterstützer oder Akteur sind – oder sie ein Kontakt eines Gefährders darstellen.
- 2021: 41 Abgeschobene – darunter 18 Gefährder, 3 relevante Personen.
- 2020: 21 Personen abgeschoben – hiervon 14 Gefährder und zwei relevante.
- 2018: 20 Gefährder und zwei relevante Personen von insgesamt 46.
- Und: schon 2017 wurden von 100 ausreisepflichtigen Gefährdern nur 13 abgeschoben.

Durch die unkontrollierte Migration reisen immer wieder Islamisten nach Deutschland.
Die Erklärung für die niedrigen Zahlen: Die Einstufung als „Gefährder“ – also Menschen, denen die Behörden zutrauen, einen Anschlag zu begehen – ist bisher kein Abschiebegrund.
Rechtlich begründet die Einstufung als Gefährder nämlich nur das sogenannte besondere Ausweisungsinteresse, was im Aufenthaltsgesetz §54 Absatz 2 geregelt ist. In diesem steht, dass das Ausweisungsinteresse besonders schwer wiege, wenn der Ausländer die „freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet“, davon sei „auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen“, dass er Terror oder eine Terrorvereinigung unterstütze. Oder auch schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereite.
Das Problem: Mit einem besonderen Ausweisungsinteresse ist eben nicht zwangsläufig eine Abschiebung verbunden. Der Gefährder – der noch keine Straftat begangen hat – gilt zudem rechtlich als Tatverdächtiger.

Politiker und Experten sprechen von einem Kontollverlust bei Deutschlands Migrationspolitik.
Und: Es müssten hohe Hürden (1. Staatsangehörigkeit prüfen oder Staatenlosigkeit klären, 2. Prüfen, ob in das Herkunftsland abgeschoben werden darf, 3. Vollständige Identitätspapiere, 4. Herkunftsstaat muss sich zur Aufnahme bereit erklären. Zuständigen Bundesländer müssen dieses Verfahren betreiben) genommen werden.
Gesetz könnte konkretisiert werden
Erst wenn das Gesetz konkretisiert werden würde, könnte man Gefährder besser abschieben. Und zwar statt dem besonderen Ausweisungsinteresse müsse es eine klare Abschiebe-Vorgabe sein, an die man sich zu halten hätte (Beispiel: „Ausländer sind abzuschieben bei vorliegenden Voraussetzungen, wenn ...“).
Dann müssten die Voraussetzungen für Abschiebeverfahren nur noch geprüft werden. Denn das Verfahren wäre vom Staat vorgegeben. Bei dem besonderen Ausweisungsinteresse KANN der Staat ein besonderes Ausweisungsinteresse gelten machen, muss es aber nicht – die zu treffende Entscheidung darüber liegt bei der Ausländerbehörde, also beim Land, nicht beim Bund.
Darum scheitern versuchte Abschiebungen
Wenn Abschiebungen dann doch bei ausreisepflichtigen Gefährdern angegangen werden, scheitern sie mehrheitlich an hohen Hürden und anderen Komplikationen. NIUS nennt Beispiele:
- Wenn ausländische Gefährder bereits den deutschen Pass erhalten haben.
- Wenn das Herkunftsland Afghanistan oder Syrien ist, wohin Deutschland nicht abschiebt.
- Wenn sie als politische Flüchtlinge oder Kriegsflüchtlinge Schutzstatus genießen.
- Wenn noch Straf- und Ermittlungsverfahren laufen.
- Wenn es keine Passpapiere gibt.
- Wenn keine Ersatzpapiere beschafft werden können.
- Wenn die Person staatenlos ist (z.B. aus der palästinensischen Region stammt).

Sozialdemokratin und Bundesinnenchefin Nancy Faeser (SPD).
Allein in dem Bundesland Nordrhein-Westfalen wurden 13 islamistische Gefährder im Jahr 2022 nicht abgeschoben, weil ihnen in ihrer Heimat „Menschenrechtsverletzungen“ wie Folter drohen würde. Verheerend: Von diesen 13 Islamisten könnte womöglich jederzeit einer ein Messer nehmen und in den Hals von Menschen bei einem Fest stechen, in fataler Nachahmung an den Horror-Anschlag in Solingen. Aktuell sind in Nordrhein-Westfalen 185 Gefährder registriert und 49 davon befinden sich in Haft, teilte das NRW-Innenministerium gegenüber NIUS mit. Wie viele davon ausreisepflichtig sind, wollte das dortige grüne Integrationsministerium auf NIUS-Anfrage nicht sagen.
Es wirft die Frage auf, weshalb Deutschland nicht Islamisten, die hier einen blutigen Terroranschlag begehen wollen, in ihr Herkunftsland, das unter islamistischer Führung ist, abschieben kann.
Im Juni, zum Ende der Bundesinnenministerkonferenz, behauptete Innenministerin Nancy Faeser (SPD) noch, islamistische Gefährder aus Afghanistan und Syrien in ihre Heimatländer abschieben zu wollen. Sie sei bereits mit Staaten in Gespräch dafür.

Das Sicherheitsinteresse Deutschlands stehe „klar an erster Stelle“, behauptete Faeser. Doch zuständig für die Erweiterung der sicheren Herkunftsstaaten ist in erster Linie Außenministerin Annalena Baerbock (Grüne). Das Auswärtige Amt (AA), müsste schlicht den Katalog sicheren Herkunftsstaaten anpassen. Doch die grüne Außenchefin blockt dies ab.
Auch IS-Terrorist Anis Amri war als „Gefährder“ eingestuft
Der Chef der Bundespolizeigewerkschaft, Heiko Teggatz, meint zu NIUS: „Ausreisepflichtige Gefährder oder Straftäter, entscheidend ist, die Abschiebung muss vollzogen werden in dem Moment, wo die Person kein Bleiberecht mehr in Deutschland hat.“
Die Behörden „stellen immer wieder fest, dass solch eine Person weder Asylrecht noch Bleiberecht hat – doch statt sie abzuschieben, setzten wir sie auf freien Fuß“, so Teggatz weiter.

ISIS-Terrorist Anis Amri vor dem Berliner Dom – ein paar Wochen vor dem Anschlag.
Auch der islamistische Terrorist Anis Amri, der den schrecklichen Anschlag auf dem Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz begann war eine Zeit lang als Gefährder eingestuft, und zwar schon lange VOR dem Breitscheidplatz-Anschlag.
Der BKA-Chef Holger Münch erklärte vor ein paar Jahren in einem Interview: „Im Fall Amri gab es ursprünglich den Hinweis, dass er sich Schnellfeuergewehre für einen Anschlag besorgen wollte. Diesem Verdacht wurde nachgegangen, er hat sich aber nicht erhärtet. Amri war die ganze Zeit als Gefährder eingestuft.“
Auf die Frage, ob das BKA diesen Ex-Gefährder unterschätzt habe, gestand Münch den Fehler ein, sich nicht auf die Person als Gefahr konzentriert zu haben. Wörtlich gab er zu: „Wir haben gelernt, dass wir uns noch mehr mit der Person an sich beschäftigen müssen und wir versuchen müssen, mit einem auf das individuelle Profil zugeschnittenen Maßnahmenpaket das von ihr ausgehende Risiko zu minimieren.“ Damals hätte man sich zu sehr „auf Gefährdungssachverhalte und weniger auf Personen“ konzentriert.
Zara Riffler
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