Das sagen Juristen zum Höcke-Urteil: „Die Richter haben kurzen Prozess gemacht“
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Am Dienstag wurde der AfD-Politiker Björn Höcke wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe in Höhe von 13.000 Euro verurteilt. Bei einer Wahlkampfveranstaltung im Mai 2021 hatte Höcke gesagt: „Alles für unsere Heimat, alles für Sachsen-Anhalt, alles für Deutschland.“ Bei der Aussage „Alles für Deutschland“ handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine verbotene Parole der SA.
Im Prozess ging es vor allem um zwei Fragen: Ist der Satz „Alles für Deutschland“ eindeutig der SA zuzuordnen, oder handelt es sich eher um einen Allerwelts-Spruch, den neben der SA auch andere Gruppierungen und Personen verwandt haben? Und: Wusste Höcke, dass der Spruch auf die SA zurückgeht?
NIUS hat bei juristischen Experten nachgefragt, wie sie das Urteil einschätzen.
„Das Gericht hat den Grundsatz ‚im Zweifel für den Angeklagten‘ missachtet“
Entschieden äußert sich der Rechtswissenschaftler Dietrich Murswiek: „Ich habe, bevor über den Prozess in den Medien berichtet wurde, nicht gewusst, dass ‚Alles für Deutschland‘ eine SA-Parole war. Alle Menschen, die ich gefragt habe, haben es ebenfalls nicht gewusst.“ Deshalb sei es naheliegend, dass Höcke es auch nicht gewusst habe: „Auch als Geschichtslehrer muss er von einer solchen – ansonsten allgemein unbekannten – Einzelheit der NS-Zeit nichts gewusst haben.“

Prof. Dr. Dietrich Murswiek
Höcke hatte im Prozess behauptet, über die NS-Konnotation des Satzes nicht informiert gewesen zu sein. Das Gericht hielt dies nicht für plausibel. Die Staatsanwaltschaft hatte Belege dafür zusammengetragen, dass Höcke auch andere Redewendungen verwandt hatte, die Kenntnisse über das NS-Vokabular nahelegten, etwa „Volksverderber“, „Tat-Elite“ oder „historische Wendezeit“. Außerdem bringe er als Geschichtslehrer, der sich mit der NS-Zeit befasst hat, das entsprechende Vorwissen mit.
Der Vorsitzende Richter Jan Stengel folgte dieser Argumentation. Bei der Urteilsverkündung sagte er zu Höcke: „Das Gericht muss sich alles anhören, aber muss nicht alles glauben. Sie sind ein redegewandter, intelligenter Mann, der weiß, was er sagt.“
Rechtswissenschaftler Murswiek hält diese Begründung für „aberwitzig“: „Natürlich muss auch ein redegewandter und intelligenter Mann nicht alles wissen. Ein Nachweis für den Vorsatz des Angeklagten ist das nicht. Das Gericht hat hier offenbar den Grundsatz ‚im Zweifel für den Angeklagten‘ missachtet.“
„Die Richter haben buchstäblich kurzen Prozess gemacht“
Auch der Rechtswissenschaftler Volker Boehme-Neßler sieht die Beweisführung des Gerichts kritisch. „Die Richter haben buchstäblich kurzen Prozess gemacht.“ Das Gericht sei bei der Suche nach Beweisen nicht akribisch und sorgfältig vorgegangen. So hätte es beispielsweise keine Zeugen geladen, die bei der Rede von Höcke anwesend waren. „Man hätte sie fragen können, ob sie Höckes Wortwahl als Losung der SA erkannten oder ob es ihnen eher wie eine deutsche Version von ‚America First‘ vorkam.“

Prof. Dr. Dr. Volker Boehme-Neßler
Vor allem aber hätte das Gericht einen unabhängigen Gutachter beauftragen können, so Boehme-Neßler. „Ein Historiker, der auf den Nationalsozialismus spezialisiert ist, hätte Aufschluss darüber geben können, ob ‚Alles für Deutschland‘ eindeutig als SA-Parole einzuordnen ist.“ Im Rechtsstaat sei der Zweifel entscheidend. „In diesem Fall hat das Gericht nach meinem Eindruck zu wenig an der Schuld von Höcke gezweifelt.“
Dadurch könne der Eindruck entstehen, dass die AfD nicht fair behandelt wird. Boehme-Neßler findet, dass die Richter es auf diese Weise Höcke leicht machen, den Fall für sich zu nutzen und sich als politisch Verfolgten darzustellen, wie es Höcke bei der Urteilsverkündung auch tat.
„Man muss vorher wissen, was strafbar ist“
Der Strafverteidiger Udo Vetter hinterfragt die juristische Basis des Urteils, den Paragrafen 86a des Strafgesetzbuchs. Denn dieser verbietet, die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu verwenden, definiert aber nicht genau, welche Zeichen und Parolen verboten sind. Das könnte laut Vetter gegen das sogenannte Bestimmtheitsgebot verstoßen, das im Grundgesetz verankert ist: Das Gebot besagt, dass jeder Bürger vor einer Tat wissen muss, was strafbar ist uns was nicht – und nicht erst hinterher. „Beim Betäubungsmittelgesetz beispielsweise werden die verbotenen Substanzen einzeln aufgelistet. Das fehlt bei den verfassungswidrigen Kennzeichen. So bleibt der Paragraf 86a viel zu unbestimmt.“

Rechtsanwalt Udo Vetter
Das konkrete Vorgehen der Richter beurteilt Vetter zwiespältig. Zwar gehe es vor Gericht immer darum, die Gesamtumstände einer Tat zusammenzutragen. In diesem Fall also habe das Gericht einschätzen müssen, was Höcke über den NS-Kontext des Satzes wusste. Eine hundertprozentige Gewissheit gebe es dabei nie. „Es bleibt eine Restunschärfe. Und dann kommt es auf die Richter an, ob sie die Argumente des Angeklagten für plausibel halten. Am Ende hätte man so oder so entscheiden können.“
„Prozess auch unter politischen Gesichtspunkten problematisch“
Der Historiker Hubertus Knabe ordnet auf seinem Blog den Prozess auch unter politischen Gesichtspunkten als problematisch ein: Dass ein Gericht viereinhalb Monate vor der Wahl in Thüringen dem Spitzenkandidaten der stärksten Partei den Prozess macht, sei ein Novum in Deutschland. Knabe kritisiert, dass die Bestimmungen des Paragrafen 86a von Staatsanwälten immer weitgehender ausgelegt würden, wenn es um die NS-Zeit gehe. Der Umgang mit kommunistischen Symbolen sei hingegen immer großzügiger geworden.
Auch hält Knabe es für fraglich, ob die Losung „Alles für Deutschland“ ein eindeutiges Kennzeichen der SA war. Knabe verweist auf den Spiegel, der 2023 und 1952 mit diesem Satz getitelt hatte. Auch der preußische König Friedrich Wilhelm IV. sowie die sozialdemokratische Organisation in der Weimarer Republik hätten die Worte verwendet.
Knabes Fazit: „Das Vorgehen gegen Höcke kurz vor den Landtagswahlen wirft kein gutes Licht auf die Justiz in Sachsen-Anhalt.“
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Pauline Voss
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