Deutsche Meinungsforscher wollen nicht für AfD arbeiten
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Kann die AfD künftig keine eigenen Meinungsumfragen mehr in Auftrag geben? Der Branchenverband deutscher Umfrage-Institute (Arbeitskreises Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e. V. – ADM) hat bei seiner jährlichen Mitgliederversammlung im Frühjahr eine Satzungsänderung beschlossen, wonach die Mitglieder des Verbandes ausgeschlossen werden können, wenn sie etwa für die AfD oder einige ihrer Teilorganisationen arbeiten.
Wörtlich heißt es in einer entsprechenden Mitteilung des Verbandes: „Der ADM und seine Mitglieder bekennen sich zukünftig qua Satzung zu den grundlegenden Werten der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Minderheiten. Der Verband verurteilt die Zusammenarbeit mit extremistischen Organisationen als Verstoß gegen die Verbandssatzung, der zum Ausschluss aus dem ADM führen kann. Die Satzungsänderung ist ab dem Eintrag ins Vereinsregister gültig.“

Beatrix von Storch und Leif-Erik Holm (beide AfD) vor einer Sondersitzung der AfD-Fraktion am 8. September.
Auf NIUS-Anfrage, was diese Passage konkret bedeute, antwortete ADM-Geschäftsführerin Bettina Klumpe: „Zusammenarbeit meint die Annahme von Aufträgen aller Art von betreffenden Organisationen. Das gilt für jede Organisation, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz oder einer der Landesbehörden für Verfassungsschutz oder einer anderen Bundes- oder Landesbehörde als Verdachtsfall rechtskräftig festgestellt wurde oder als gesichert extremistisch eingeordnet worden ist.“
Verstoß gegen Vertragsfreiheit
Einen Verstoß gegen die vom Grundgesetz (Art.2) geschützte Vertragsfreiheit sehe man nicht in der Satzungsänderung: „Die Satzungsänderung wurde von den uns beratenden Rechtsanwaltskanzleien sorgsam geprüft.“ Auch das Prozedere eines möglichen Ausschlusses ist klar definiert: „Anträge auf Ausschluss kann gemäß ADM-Satzung entweder der Vorstand oder mindestens ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder auf Basis eines begründeten Satzungsverstoßes stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3-Mehrheit über Ausschluss-Anträge.“
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