Erste Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen wegen „Ausländer raus“-Gesängen ein
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Ist die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus!“ strafbar? In Augsburg hat nun die erste Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen eines „Gigi D’Agostino“-Gesangs eingestellt. Die Kriminalpolizei in Neubrandenburg spricht hingegen in einer Pressemitteilung von einer „Straftat nach §130 StGB (Volksverhetzung)“. Wie kommt sie darauf? NIUS fragte nach.
Erstmals trat das Phänomen am 14. Oktober 2023 in Bergholz in Mecklenburg-Vorpommern auf: Junge Leute sangen bei einem Erntefest die Zeilen „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus!“ über die Melodie von „L’Amour toujours“ von Gigi D’Agostini. Seitdem verbreitete sich die Parole in ganz Deutschland und sorgt für Entsetzen in Politik und Medien.
Auf Nachfrage von NIUS bestätigt die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg: Auch sieben Monate später gibt es noch immer keine Entscheidung, ob überhaupt eine Anklage erhoben wird. „Die hierzu geführten Ermittlungen dauern an“, heißt es in der Antwort. Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft hat hier Justizministerin Jacqueline Bernhardt von der Linkspartei, die es ablehnt, die DDR als Unrechtsstaat zu bezeichnen.
In Augsburg reichten drei Monate Ermittlungen aus
Der politische und mediale Druck auf viele Staatsanwaltschaften ist immens hoch. Seit dem 14. Oktober 2023 wurde der Gesang zum viralen Meme, es kam in ganz Deutschland zu zahlreichen weiteren Fällen, in denen nun wegen Volksverhetzung ermittelt wird. Doch während man in Neubrandenburg auch sieben Monate später noch nicht sicher ist, war der Fall in Augsburg schon nach drei Monaten entschieden: Hier wurden die Ermittlungen frühzeitig eingestellt. In Landsberg am Lech hatten junge Leute bei einem Faschingsumzug im Februar auf einem Wagen der Landjugend Hohenfurch die entsprechende Parole gesungen. Das bloße Ausrufen der Parole „Ausländer raus“ sei keine Volksverhetzung, erklärt jedoch die Anklagebehörde.
„Grundsätzlich steht eine Strafbarkeit bei derartigen Parolen zwar immer im Raum“, teilte die Augsburger Staatsanwältin Melanie Ostermeier gegenüber der Bild-Zeitung mit. „Der Straftatbestand der Volksverhetzung erfordert aber, dass im konkreten Fall – über die Kundgabe bloßer Ablehnung und Verachtung hinausgehend – zum Hass gegen Ausländer aufgestachelt oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen Ausländer aufgefordert wird, oder Ausländer unter Verletzung der Menschenwürde beschimpft, verleumdet oder böswillig verächtlich gemacht werden.“
Eine Pressemitteilung der Polizei Neubrandenburg verwundert
Das wirft Fragen auf für weitere Ermittlungen im Falle solcher Gesänge. Die Wahrscheinlichkeit, dass alle Fälle, in denen wegen Volksverhetzung ermittelt wird, eingestellt werden, ist hoch. Für die Sylt-Gröler hatte Bundestagspräsidentin Bärbel Bas zwar die Höchststrafe von fünf Jahren für Volksverhetzung gefordert. Doch auch das Bundesverfassungsgericht hatte 2010 entschieden, dass die Parole „Ausländer raus“ alleine nicht die Menschenwürde verletzt und somit durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist (vgl. Az. 1 BvR 369/09, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04).“ Es kommt also immer auf den Einzelfall an.

Bundestagspräsidentin Bärbel Bas, hier neben Bundeskanzler Scholz auf dem Demokratiefest, forderte die Höchststrafe für die Sylt-Gröler.
Anfang Februar war es in der Diskothek Neukalen in Mecklenburg-Vorpommern zu einem weiteren „Gigi D‘Agostino-Fall“ gekommen. Die Kriminalpolizei führte „aufgrund des Straftatbestandes der Volksverhetzung nach § 130 StGB“ Hausdurchsuchungen bei fünf Jugendlichen durch und beschlagnahmte Mobiltelefone, um „Aufschluss über den Tatablauf und weitere Tatverdächtige“ zu erhalten. Auch hier dauern die Ermittlungen noch an.
Seltsam ist jedoch die Pressemitteilung der Polizei, in der Nachahmer gewarnt werden: „Die Kriminalpolizei weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich in Fällen wie dem oben genannten nicht um ein Bagatelldelikt oder gar um einen Jugend-Streich handelt, sondern um eine Straftat nach §130 StGB (Volksverhetzung).“
Nicht ein Gericht entscheidet, sondern die Kriminalpolizei
In Augsburg wurde entschieden: keine Straftat. Hier aber will die Kriminalpolizei wissen, dass es sich um eine Straftat handelt. Wie kommt sie darauf? Und warum überlässt man es nicht einem Gericht, das zu entscheiden? Denn eigentlich ist Strafverfolgung Sache der Justiz. Auf Nachfrage von NIUS verweist die Polizei auf die Staatsanwaltschaft, die vor Gericht einen Durchsuchungsbeschluss erwirkt habe.
„Eine solche Maßnahme wird seitens der Polizei bei der Staatsanwaltschaft beantragt“, erklärt die Sprecherin der Polizei. „Diese erwirkt, sofern aus ihrer Sicht ein Straftatbestand vorliegt, bei Gericht einen entsprechenden Durchsuchungsbeschluss. Daher wurde in der Pressemitteilung, unabhängig von dem bereits bewerteten Sachverhalt, auf die Strafbarkeit entsprechender Handlungen laut StGB aus Gründen der Prävention nochmals explizit hingewiesen.“
Der Durchsuchungsbeschluss bezieht sich jedoch auf den Verdacht einer Straftat. Worauf konkret stützt sich die Erkenntnis der Kriminalpolizei, dass es sich beim Singen der Parole „Deutschen den Deutschen, Ausländer raus!“ in einer Diskothek auf die Melodie des Liedes „L’Amour toujours“ von Gigi D’Agostino um eine Straftat nach § 130 StGB (Volksverhetzung) handelt und nicht etwa handeln könnte? Auf weitere Nachfragen will sich die Polizei Neubrandenburg nicht mehr äußern. „Wir haben in unserer ersten Antwort bereits alles beantwortet und dem daher nichts mehr hinzuzufügen.“
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