Geheimdienst nutzt ethnisch-kulturellen Volksbegriff: Verfassungsschutz bezeichnet Deutsche als Türken
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Wer einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff nutzt, ist Verfassungsfeind. So jedenfalls sieht es der Verfassungsschutz. Merkwürdig ist jedoch: Auch der deutsche Inlandsgeheimdienst greift auf einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff zurück, wenn er die Anhänger der „Grauen Wölfe“ als „türkische Rechtsextremisten“ bezeichnet. Denn zahlreiche ihrer Mitglieder besitzen ausschließlich die deutsche Staatsbürgerschaft. Sie haben keinen türkischen Pass. Muss sich der Verfassungsschutz nun selbst überwachen?
Seit Jahren schon vertritt der Verfassungsschutz die Meinung: Wer einen an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nutzt, verstößt gegen das Grundgesetz. „Die propagierte Vorstellung, dass es ein deutsches Volk jenseits des im Grundgesetz als der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen definierten Staatsvolkes gebe, impliziert eine Herabsetzung von eingebürgerten Staatsangehörigen zu Deutschen zweiter Klasse“, heißt es in den Erläuterungen des Inlandsgeheimdienstes. Diese Vorstellung sei also verfassungsfeindlich.
Auch seinem ehemaligen Chef Hans-Georg Maaßen (Werteunion) wirft der Verfassungsschutz unter Präsident Thomas Haldenwang (CDU) die Verwendung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffes vor und ordnet ihn dem Phänomenbereich „Rechtsextremismus“ zu. Maaßen nehme „mithin eine Differenzierung der Menschen losgelöst von einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit nach unveränderlichen Merkmalen vor, wie Ethnie und geografischer oder kultureller Herkunft“, heißt es in einem Schriftstück des Verfassungsschutzes.

Thomas Haldenwangs Behörde stuft seinen ehemaligen Chef als Rechtsextremisten ein.
Türkische Rechtsextremisten, die keinen türkischen Pass besitzen
Interessant ist nun: Was anderen Personen als verfassungsfeindlich ausgelegt wird, trifft auch auf den Inlandsgeheimdienst zu. Im Verfassungsschutzbericht wird konsequent die Bezeichnung „türkische Rechtsextremisten“ gebraucht. Doch eine Recherche von NIUS zeigt: Zahlreiche dieser türkischen Rechtsextremisten sind ausschließlich deutsche Staatsbürger. Obwohl sie den deutschen Pass haben, ordnet sie der Verfassungsschutz ethnisch bzw. kulturell dem türkischen Volk zu. Das mag auch jedem Normalbürger einleuchten – in der Logik des Verfassungsschutzes ist diese Zuordnung jedoch verfassungsfeindlich.
Der am vergangenen Dienstag vorgestellte Verfassungsschutzbericht zählt rund 12.500 Personen im Bereich des türkischen Rechtsextremismus. Immer wieder werden die Mitglieder in dem Papier als Türken bezeichnet und somit ethnisch-kulturell verortet. Auf Seite 273 heißt es: 2023 sei es „zu Konfrontationen zwischen der PKK-Anhängerschaft und türkischen Nationalisten beziehungsweise türkischen Rechtsextremisten“ gekommen. Nur zehn Seiten später wird die ethnische Herkunft erneut erwähnt: „Immer wieder kommt es seitens türkischer Rechtsextremisten zu Versuchen, rockerähnliche Vereinigungen zu bilden.“ Auch auf Seite 288 heißt es: „Bei türkischen Rechtsextremisten, die sich als ‚Idealisten‘ verstehen (auf Türkisch: „Ülkücüler“; häufig auch als „Graue Wölfe“ bezeichnet), ist Antisemitismus prägender Bestandteil ihrer Ideologie.“ Doch handelt es sich bei diesen Personen immer um türkische Staatsbürger?

Ein Anhänger der Grauen Wölfe zeigt den sogenannten Wolfsgruß.
NIUS fragte beim Bundesverfassungsschutz (BfV) und bei mehreren Landesverfassungsschutzämtern nach: Gibt es Anhänger der Grauen Wölfe, die nicht den türkischen Pass besitzen? Die also nicht Teil des türkischen Staatsvolkes sind? Gibt es Mitglieder der Grauen Wölfe, die ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen? Nach Angaben des BfV gibt es dazu keine Daten: „Wir bitten um Verständnis, dass keine Auskunft erfolgen kann, da die entsprechenden Informationen bei uns nicht vorliegen.“
In Berlin haben 40 Prozent der Grauen Wölfe die deutsche Staatsbürgerschaft
In einzelnen Bundesländern ist man unterdessen auskunftsfreudiger. „Von den dem Berliner Verfassungsschutz bekannten Anhängerinnen und Anhängern der ‚Ülkücü‘-Bewegung besitzen ca. 50 Prozent die türkische Staatsangehörigkeit, ca. 40 Prozent die deutsche Staatsangehörigkeit und etwa 10 Prozent eine doppelte Staatsbürgerschaft“, heißt es aus der Senatsverwaltung für Inneres und Sport in Berlin. Das Personenpotenzial der „Ülkücü-Bewegung“ schätzte der Verfassungsschutz in der Hauptstadt 2022 auf rund 450 Anhänger.
Der Verfassungsschutz in Baden-Württemberg rechnet der türkisch-rechtsextremistischen Szene in seinem Bundesland aktuell etwa 2.750 Personen zu. Und auch hier gibt es die Bestätigung: „Für die Erhebung des türkisch-rechtsextremistischen Personenpotenzials werden unter anderem auch deutsche Staatsangehörige mit türkischem Migrationshintergrund berücksichtigt“, wie eine Sprecherin mitteilt.
Der bayerische Verfassungsschutz antwortet: „Eine systematische statistische Erfassung der Staatsangehörigkeiten der Ülkücü-Anhänger findet nicht statt. Dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) sind überwiegend Anhänger mit türkischer, deutscher oder doppelter Staatsangehörigkeit bekannt.“
„Begriffliche Inkonsistenz“
Staatsrechtler Dietrich Murswiek spricht gegenüber NIUS von einer „begrifflichen Inkonsistenz aufseiten des Verfassungsschutzes“. Der Inlandsgeheimdienst werde „von seiner bisher vertretenen Ansicht, die Verwendung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs sei verfassungsfeindlich, jetzt aber abrücken müssen“, ist sich der Jurist sicher. „Das OVG Münster hat ja entschieden, dass diese Auffassung falsch sei.“

Staatsrechtler Dietrich Murswiek spricht von einer begrifflichen Inkonsistenz.
Murswiek bezieht sich dabei auf das kürzlich erfolgte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Einstufung der AfD als Verdachtsfall. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es: „Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar ist nicht die deskriptive Verwendung eines 'ethnisch-kulturellen Volksbegriffs', aber dessen Verknüpfung mit einer politischen Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird.“ Eine beschreibende Verwendung des ethnisch-kulturellen Volksbegriffes sei also nicht verfassungsfeindlich.
Der ehemalige Bildungsminister von Mecklenburg-Vorpommern, Mathias Brodkorb (SPD), zugleich Autor des Buches „Gesinnungspolizei im Rechtsstaat? Der Verfassungsschutz als Gehilfe der Politik“, wirft dem Verfassungsschutz eine unsaubere Trennung zwischen „Ethnos“ und „Demos“ vor. Der Geheimdienst verwechsle hier die begrifflichen Ebenen. „Das altgriechische Wort Ethnos bezeichnet eine Gruppe von Menschen, die durch ihre Abstammung, historisch gewachsene Kultur und Gruppenidentität bestimmt ist. Genau eine solche Gruppenidentität ist in aller Regel die historische Voraussetzung für die Gründung eines politischen Staatsvolkes, also eines Demos“, so Brodkorb in der Welt.
Auch Artikel 116 des Grundgesetzes widerspricht der Einschätzung des Geheimdienstes. Dieser rechnet dem deutschen Staatsvolk neben den Staatsangehörigen auch Flüchtlinge und Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit zu. Damit ist genau jene ethnisch-kulturelle Zugehörigkeit gemeint, die nicht durch den Pass ausgedrückt wird. Auch die Verfassung des Freistaates Sachsen nutzt den ethnisch-kulturellen Volksbegriff. Dort heißt es: „Dem Volk des Freistaates Sachsen gehören Bürger deutscher, sorbischer und anderer Volkszugehörigkeit an.“
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