Nach Eklat im Thüringer Landtag: Erfolg der CDU vor dem Verfassungsgericht
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Der Thüringer Landtag muss schon vor der Wahl eines Präsidenten über Änderungen der Geschäftsordnung entscheiden. Das hat das Landesverfassungsgericht entschieden.

Jürgen Treutler (AfD), Alterspräsident des Thüringer Landtags
Im Streit mit dem AfD-Alterspräsidenten Jürgen Treutler über den Ablauf der Thüringer Landtagssitzung (NIUS berichtete) ist die CDU-Fraktion vor dem Verfassungsgerichtshof in mehreren Punkten erfolgreich. Doch nicht überall unterlag die AfD.
Gegenüber NIUS stellt ein mit den Vorgängen vertrautes Parlamentsmitglied fest: „Der Gerichtshof hat das restliche Verhalten von Treutler nicht für illegal erklärt.“ Lediglich der Änderungsantrag sei erlaubt worden.
Der parlamentarische Geschäftsführer der CDU sieht seine Landtagsfraktion bestärkt: „Das Gericht hat das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Alterspräsidenten eindeutig festgestellt und den Alterspräsidenten verpflichtet, so zu verfahren, wie es die Parlamentsmehrheit verlangte. Die Entscheidung des Gerichts setzt klare Leitplanken, um einen Landtagspräsidenten zu wählen und damit die Arbeitsfähigkeit des Parlaments herzustellen. Damit sind alle Voraussetzungen für einen geordneten parlamentarischen Ablauf erfüllt.“

Die höchsten Thüringer Richter erließen auf CDU-Antrag eine einstweilige Anordnung, an die sich der Alterspräsident halten muss. NIUS dokumentiert das Urteil des Verfassungsgerichts im Wortlaut:
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat auf Antrag der Landtagsfraktion der CDU und eines Abgeordneten der CDU-Fraktion den Alterspräsidenten des Thüringer Landtags insbesondere dazu verpflichtet, in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Thüringer Landtags bereits vor der Wahl des Landtagspräsidenten die Neufassung der Tagesordnung vom 19. September 2024 im Plenum zur Abstimmung zu stellen; einen Teil der anderen An-träge hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof abgelehnt.
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat zur Begründung insbesondere ausgeführt:
Die Thüringer Verfassung trifft keine Regelung zur Reihenfolge der einzelnen Konstituierungshandlungen. Sie gibt insbesondere nicht vor, dass die Wahl des Landtagspräsidenten noch vor dem Beschluss einer Geschäftsordnung zu erfolgen hat. Die Abgeordneten haben aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Parlaments- und Geschäftsautonomie das Recht, auch in der konstituierenden Sitzung über die Tagesordnung zu bestimmen und dabei sowohl die Gegenstände als auch die Reihenfolge der Tagesordnung fest-zulegen. Damit ist auch eine Debatte und Beschlussfassung über eine Än-derung der Geschäftsordnung bereits vor der Wahl des Landtagspräsidenten zulässig.

Die AfD will Wiebke Muhsal zur Landtagspräsidentin wählen, die anderen Fraktionen wollen das verhindern.
Die beabsichtigte Regelung, die vorsieht, dass sämtliche Fraktionen – und nicht allein die stärkste Fraktion – bereits für den 1. Wahlgang Wahlvorschläge für die Wahl des Landtagspräsidenten unterbreiten dürfen, verletzt Verfassungsrecht nicht. Sie verstößt weder gegen Bestimmungen der Thüringer Verfassung noch gegen verfassungsrechtliches Gewohnheitsrecht. Eine Nichtbehandlung des auf die Änderung der Wahlmodalitäten des Land-tagspräsidenten gerichteten Antrags durch den Alterspräsidenten kommt deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
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