Neuer Gesetzentwurf: Justizministerin Hubig (SPD) plant Entzug des passiven Wahlrechts bei Volksverhetzung
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Einigen Straftätern, die wegen Volksverhetzung verurteilt wurden, soll nach einem neuen Gesetzentwurf von Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) das passive Wahlrecht entzogen werden.
Das geplante Gesetz, über das das Online-Fachmedium für Justiz und Recht, Legal Tribune, zuerst berichtete, sieht vor, dass Richter künftig zusätzlich zur Strafe einschneidende demokratische Konsequenzen anordnen können: Bei Haftstrafen ab sechs Monaten wäre es möglich, Betroffenen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren sowohl die Wählbarkeit als auch die Fähigkeit zur Ausübung öffentlicher Ämter abzuerkennen.
Darüber hinaus soll der Strafrahmen für Volksverhetzung ausgeweitet werden: Statt bislang maximal drei Jahren Haft wären künftig Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren möglich. Der Gesetzentwurf verweist darauf, dass die demokratische Ordnung vor Personen geschützt werden müsse, die öffentliche Funktionen innehaben und diese mit einer aggressiven, aufwiegelnden Haltung gegen die grundlegenden Werte des Gemeinwesens richten.

Der Islamkritiker Michael Stürzenberger wurde mehrfach wegen Volksverhetzung verurteilt.
Im Entwurf heißt es: „Verglichen allein mit dem Vorjahr ist für das Jahr 2024 ein Anstieg der politisch motivierten Straftaten im und mittels Internets um 29,6 Prozent zu verzeichnen. Dieser Trend dürfte auf den insoweit nicht einzeln ausgewiesenen § 130 Abs. 2 StGB übertragbar sein“.
Faeser leistete Vorarbeit
Inhaltlich baut der Vorschlag auf Vorarbeiten der früheren Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) auf, geht in seiner jetzigen Fassung jedoch spürbar darüber hinaus. Schon im schwarz-roten Koalitionsvertrag war vorgesehen worden, das passive Wahlrecht bei wiederholten Verurteilungen wegen Volksverhetzung einzuschränken – seinerzeit eingebettet in die politische Linie, konsequenter gegen „Hassrede und Hetze“ vorzugehen.

Wegen dieser Montage wurde der Chef des „Deutschland-Kuriers“ zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Nach geltender Rechtslage ist es bislang äußerst schwierig, jemandem die Wählbarkeit zu entziehen. Selbst bei besonders schweren Delikten wie Tötungs- oder Gewalttaten kommt diese Maßnahme nur in Betracht, wenn ein Gericht sie ausdrücklich anordnet und zeitlich auf maximal fünf Jahre begrenzt. Fehlt eine strafrechtliche Verurteilung, ist ein Eingriff in das passive Wahlrecht einzelner Personen ausschließlich über ein aufwendiges und lang dauerndes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht möglich.
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