Reform des Sexualstrafrechts: So gefährlich ist das Prinzip „Nur Ja heißt Ja”
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Bundesjustizministerin Stefanie Hubig drängt auf eine Reform des Sexualstrafrechts. Sexuelle Handlungen sollen demnach nur einvernehmlich sein, wenn alle Beteiligten eingewilligt haben. Ohne aktive Zustimmung droht Strafbarkeit. Das ist in mehrfacher Hinsicht problematisch.
Die letzte große Reform des Sexualstrafrechts liegt zehn Jahre zurück: Seit 2016 gilt in Deutschland der Grundsatz „Nein heißt Nein“. Entscheidend für die Strafbarkeit ist, dass der entgegenstehende Wille der betroffenen Person klar zum Ausdruck kommt.
Die Grünen jedoch finden, dass das Prinzip dort an seine Grenzen stößt, wo Frauen „aus Angst, Schock oder Überforderung kein ‚Nein‘ äußern können“. Nach dem „Ja heißt Ja“-Prinzip wäre jedoch jede sexuelle Handlung strafbar, der nicht klar und eindeutig zugestimmt wurde: „So könnten auch Situationen erfasst werden, in denen Betroffene zunächst nicht aktiv widersprechen oder eine anfängliche Zustimmung später zurückziehen.“
EU-Parlament fordert Einvernehmenserklärung
„Ja heißt Ja“ stärke die sexuelle Selbstbestimmung und sende „ein klares Signal zur Prävention sexualisierter Gewalt“, sagen die Grünen, und verweisen auf „15 europäische Länder wie Schweden, Spanien und zuletzt Frankreich und Norwegen“, die ein konsensbasiertes Strafrecht eingeführt hätten. Im April diskutierte der Bundestag nach einem Vorstoß der Grünen über die Problematik.
Dort lehnte die CDU/CSU-Fraktion einen konkreten Gesetzentwurf der Grünen, der diesen Grundsatz im deutschen Sexualstrafrecht (Paragraf 177 StGB) verankern sollte, bisher ab. Die Fraktion begründete dies mit dem Verweis auf die bereits bestehende Regelung „Nein heißt Nein“ und der Gefahr rechtlicher Unklarheiten, über die noch zu reden sein wird.
Ende April forderte das EU-Parlament die Einführung einer einheitlichen strafrechtlichen Definition von Vergewaltigung. Das klare Einverständnis für sexuelle Handlungen soll darin verankert werden. Vergewaltigung sei es nicht nur dann, wenn die Frau laut ‚Nein‘ schreien würde, sondern immer dann, wenn es keinen klaren Konsens gebe.
Der Fall „La Manada“
Zu den bekanntesten europäischen Beispielen gehört Schweden. Nach Einführung des schwedischen Zustimmungsgesetzes 2018 kam es zu mehreren Verurteilungen, bei denen Gerichte sagten: Die Frau habe nicht aktiv zugestimmt, sie sei passiv gewesen, und der Angeklagte hätte erkennen müssen, dass kein Einverständnis vorlag.
Auch in Frankreich wurde das Prinzip „Nur Ja heißt Ja“ eingeführt: Die Zustimmung muss nun unter anderem frei, konkret und widerrufbar gegeben werden. „Sie kann nicht allein aus dem Schweigen oder dem Ausbleiben einer Reaktion des Opfers hergeleitet werden“, heißt es im Gesetzestext. Die Debatte um die Gesetzesänderung hatte an Fahrt gewonnen, nachdem Gisèle Pelicot von ihrem Ex-Mann über zehn Jahre lang immer wieder mit Medikamenten betäubt, missbraucht und fremden Männern zur Vergewaltigung angeboten worden war.
In Spanien gilt seit 2022 das bahnbrechende „Nur-Ja-heißt-Ja“-Gesetz (Ley de solo sí es sí), das Zustimmung ausdrücklich als frei geäußerten Willen definiert – Schweigen oder Passivität reichen nicht. Spanische Gerichte haben seitdem Fälle entschieden, in denen Alkohol, Angststarre oder passive Duldung als fehlende Zustimmung gewertet wurden. Auslöser war der Fall „La Manada“. Fünf Männer waren wegen „sexuellen Missbrauchs“ („abuso sexual“) einer 18-Jährigen im Jahr 2016 zu neun Jahren Haft verurteilt worden. Das Gericht argumentierte, es habe keine nachweisbare Gewalt oder Einschüchterung gegeben, wie sie für den Tatbestand der Vergewaltigung („agresión sexual“) damals verlangt wurde.
Das Urteil löste massive Proteste im ganzen Land aus: Zehntausende demonstrierten, feministische Gruppen kritisierten das Strafrecht, viele sahen darin ein Beispiel dafür, dass Opfer sexueller Gewalt unrealistische Erwartungen erfüllen müssten, etwa aktiven körperlichen Widerstand zu zeigen. 2019 hob der spanische Oberste Gerichtshof das Urteil teilweise auf, stellte Einschüchterung und eine ausweglose Lage der jungen Frau fest.

Demonstration in Spanien im Zusammenhang mit dem Fall „La Manada“.
Zustimmung gilt nicht für alles
Nach Einführung des „Nur Ja ist Ja“-Gesetzes im Oktober 2022 machte ein sogenannter Stealthing-Fall in Barcelona Schlagzeilen: Ein Mann und eine Frau hatten einvernehmlichen Sex, bei dem die Frau ausdrücklich nur mit Kondom einverstanden war. Während des Aktes entfernte der Mann das Präservativ heimlich („stealthing“), ohne dass die Frau es bemerkte oder dem zugestimmt hatte. Die Frau bemerkte es später und zeigte ihn an.
Der Mann wurde wegen sexueller Aggression (agresión sexual) verurteilt – zu einem Jahr Freiheitsstrafe, vier Jahren Freiheitsüberwachung, einem Annäherungsverbot und 1.000 Euro Schmerzensgeld. Das Gericht begründete dies damit, dass die ursprüngliche Zustimmung nicht auf den ungeschützten Akt ausgedehnt war. Hier wurde die neue Definition von Konsens („nur wenn frei durch Akte ausgedrückt, die klar den Willen zeigen“) auf eine Grauzone angewendet, in der zu Beginn Einvernehmen bestand, dieses aber nicht für den tatsächlichen Verlauf galt.
Solche Fälle zeigen, wie das Gesetz Zustimmung als fortlaufend, informiert und widerrufbar behandelt. Befürworter sehen darin besseren Schutz, etwa vor Täuschung. Kritiker argumentieren, dass es alltägliche sexuelle Dynamiken kriminalisieren und Beweisprobleme schaffen kann, da Gerichte detailliert prüfen müssen, was genau „klar ausgedrückt“ wurde.
„Darf ich dich jetzt ausziehen?“
Problematisch ist vor allem, dass auch Paare in einer festen Beziehung betroffen sein können. Langjährige Ehepartner etwa, die regelmäßig Sex haben, kennen die Signale des anderen genau – alles läuft üblicherweise nonverbal ab, es gibt kein explizites „Ja, ich will jetzt mit dir schlafen“ oder ähnliches. Eine strenge affirmative Regel würde gewissermaßen ständige Nachfragen („Darf ich dich jetzt ausziehen?“, „Ist das okay so?“) erfordern – auch bei Paaren, die sich blind vertrauen. Das passt nicht zur Realität menschlicher Intimität und schafft Rechtsunsicherheit.
Denn: Sollten irgendwann später Reue oder Beziehungsstress zu einer Anzeige führen, muss der Beschuldigte beweisen, dass Konsens da war – eine Umkehrung der Unschuldsvermutung in der Praxis. In Ländern wie Schweden (seit 2018 „Samtyckeslag“) gibt es mehr Verurteilungen, aber auch Kritik an Grauzonen, Beweisproblemen und Fällen, in denen normale sexuelle Interaktionen plötzlich justiziabel werden.
Statt sich auf klare Fälle von Nötigung, Gewalt oder Ausnutzung zu konzentrieren, müssen Gerichte ständig Glaubwürdigkeit, Alkoholeinfluss und subjektive Empfindungen prüfen – mit hohem Aufwand und Risiko für Fehlentscheidungen.
Abschaffung der Unschuldsvermutung und Beweislastumkehr
Es mag durchaus sein, dass in der Praxis bisher viele Fälle straflos bleiben, weil kein „erkennbarer“ Nein-Wille nachweisbar ist, was der Istanbul-Konvention widerspricht, die Deutschland ratifiziert hat und die ein umfassendes Verständnis von Nicht-Einverständnis fordert – auch wenn 2023 unter anderem auch § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB geändert wurde. Damals wurden „geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Beweggründe eingefügt, als ausdrückliche Beispiele für Umstände, die für die Strafzumessung erheblich sein können.
Jetzt soll die Verantwortung nicht mehr primär beim potenziellen Opfer liegen („Warum hast du dich nicht gewehrt?“), sondern beim Handelnden („Hast du ein Ja eingeholt?“) – allerdings ohne zu spezifizieren, wie das in der Praxis aussehen könnte. In der Praxis stehen oft Aussage gegen Aussage. Der Täter müsste plausibel machen, dass ein Ja vorlag – das kann die Unschuldsvermutung gefährden und zu mehr Verurteilungen Unschuldiger führen. Kritiker sehen hier ein Risiko für Fehlurteile, besonders in Grauzonen: Alkohol, Flirt-Situationen, nonverbale Signale.
Faktisch würde damit die Unschuldsvermutung abgeschafft und eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beschuldigten eingeführt – in einem Rechtsstaat eigentlich unmöglich, auch wenn Aktivisten die Unschuldsvermutung neuerdings, wie im Fall Ferndes/Ulmen als „Täterschutz“ diffamieren. Statt eines tatsächlich stattgefundenen Neins müsste fehlende Einvernehmlichkeit durch ein ausgebliebenes Ja nachgewiesen werden. Hier stößt der Rechtsstaat an seine Grenzen.

Ob hier vorher eine ausdrückliche Einverständniserklärung abgegeben wurde?
Wie verhindert man Fehlurteile?
Außerdem ist mit praktischen Umsetzungsschwierigkeiten zu rechnen: Gerichte müssen weiterhin die Glaubwürdigkeit prüfen. Der Wechsel löst nicht automatisch das Problem von Schockstarre oder Machtdynamiken, und er könnte falsche Anreize schaffen, wie etwa nachträgliche Widerrufe. Manche sehen daher eher Symbolpolitik darin als effektiven Opferschutz.
Es ist nun einmal so: Bei sexuellen Begegnungen gibt es meistens keine Zeugen, keine Aufnahmen, keine objektiven Spuren zur Frage der Zustimmung. Dann hängt viel davon ab, welche Aussage glaubhafter wirkt, wie das Verhalten interpretiert wird und ob das Gericht meint, der Angeklagte habe sich ausreichend vom Einverständnis überzeugt. Was, wenn die Zustimmung durch eindeutige Körpersprache, also nonverbal, erfolgte, beide alkoholisiert waren, frühere Intimität bestand oder die Kommunikation ambivalent war?
Die rechtliche Problematik orientiert sich dann an Fragen wie: Wie präzise muss Zustimmung erkennbar sein? Wann wird aus moralischer Verantwortung strafrechtliche Haftung? Wie verhindert man Fehlurteile? Und wie schützt man zugleich Menschen, die aus Angst nicht aktiv „Nein“ sagen können?
Noch mehr in der Pipeline
Stand heute sind Hubigs Aussagen noch nicht konkret unterfüttert. Aktuellen Berichten zufolge befindet sich das Thema noch auf der Ebene politischer Ankündigungen und interner Abstimmungen – dem Rechtsausschuss liegt noch kein fertiger Referentenentwurf vor. Aber klar ist schon jetzt, dass weitere Gewalt- und Sexualstrafrechtsreformen aus dem Bundesjustizministerium geplant sind.

Stefanie Hubig hat noch mehr Gesetzesänderungen vor.
So will die SPD schärfere Gesetze gegen Männer erlassen, die Frauen ungefragt anflirten oder auch verbal belästigen. „Catcalling“ soll strafbar werden. Der Fall Fernandes wurde genutzt, um das Thema „digitale Gewalt“ zu pushen und ein entsprechendes Gesetz durchzudrücken. Der passende Gesetzentwurf war praktischerweise schon fertig.
Auch zum „Schutz vor häuslicher Gewalt“ soll etwas unternommen werden. Doch hinter den steigenden Fallzahlen stecken allzu oft kulturelle Motive. Die Täter sind überproportional häufig Migranten, vor allem aus dem islamischen Raum. Wie Markus Brandstetter bei NIUS schrieb, werden „18 Prozent der Frauen türkischer Herkunft Opfer körperlichen, sexuellen oder psychischen Missbrauchs durch den eigenen Partner, verglichen mit 5 Prozent bei Frauen ohne Migrationshintergrund“.
Dasselbe gilt für den „Femizid“, definiert als Mord an einer Frau, weil sie eine Frau ist, oder, wie Feministinnen es zuweilen ausdrücken, die „vorsätzliche Tötung einer Frau aus männlichem Macht‑ und Kontrollanspruch“. Das ist allerdings häufig bei muslimischen Männern der Fall, die aus Gründen des Ehrverlustes oder „kultureller Schande“ ihre Frauen umbringen, etwa, weil sie sich von ihnen trennen wollten.

Auf einer Demonstration werden Männer pauschal als „Täter“ gebrandmarkt.
Kampfansage an „die“ Männer
Neben der Verschärfung des Stalking-Tatbestands (Paragraph 238 StGB) sah bereits der Koalitionsvertrag höhere Strafen für Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen vor sowie die elektronische – die sogenannte „Fußfessel“ nach dem „spanischen Modell“, bei dem GPS-Geräte die Position des Trägers in Echtzeit überwachen.
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat darüber hinaus auch vor, das Scheidungsrecht zu ändern: „Ich will, dass das Trennungsjahr bei häuslicher Gewalt nicht eingehalten werden muss“, sagte die Sozialdemokratin. Das derzeit geltende Recht sei schwer zumutbar.
Unabhängig davon, wie man dazu steht – Hubigs Argument ist hier durchaus nachvollziehbar – verfestigt sich im Gesamtbild der Eindruck, dass sich hinter alldem ein gewisser politischer Wille verbirgt, Männer härter zu bestrafen. In einem gesellschaftlichen Klima, das Männer zu potenziellen Tätern erklärt, „toxische“ Männlichkeit anprangert und Männer auffordert, sich selbst zu hinterfragen, weil es „nicht ausreicht, kein Täter zu sein“, soll offenbar mit aller Macht die Justiz gegen – potenziell – die Hälfte der Bevölkerung in Stellung gebracht werden.
Der Verdacht drängt sich zwangsläufig auf, dass hinter dem vorgeblichen Bedürfnis, Frauen zu schützen, ein ideologisches Motiv steckt, das den Männern in ihrer Gesamtheit den Kampf ansagt – und gleichzeitig verschleiern will, dass hinter der Gewalt gegen Frauen vor allem die Tätergruppen stecken, die man wegen der gepriesenen Migration nicht benennen will.
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