Umweltministerium reagiert auf Söders Honecker-Vergleich: „Rechtlich unzulässig“
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Beim politischen Aschermittwoch wird traditionell breit ausgeteilt – und das seit Jahrhunderten.
Besonders markig lederte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) in Richtung der grünen Bundesumweltministerin Steffi Lemke und ihre Eingriffswut in die Landwirtschaft: „Freiheit, Freiheit für die Fleißigen und nicht immer neue Auflagen, Auflagen, Auflagen. Die grüne Umweltministerin Frau Lemke ist übrigens ein Musterbeispiel – die grüne Margot Honecker. Die Grünen machen so viel Mist, eigentlich müssten sie selbst unter die Düngeverordnung.“
Das hat für mächtig Wirbel und Söder-Kritik gesorgt: von „dümmliche Einlassung“ (Grünen-Fraktionschefin Britta Haßelmann) bis „demokratiezersetzend“ (Thomas Kutschaty, SPD-Spitzenkandidat bei der NRW-Wahl).
Ministerium reagiert auf Söders Aussage mit staatlichen Mitteln
So viel Wirbel, dass selbst das Bundesumweltministerium über die offiziellen Regierungs-Kanäle reagierte – und die Ministerin in Schutz nahm: „Bundesministerin Steffi Lemke ging 1989 zusammen mit hunderttausenden Menschen auf die Straße, um für Freiheit, Demokratie und gegen das DDR-Regime zu demonstrieren. Diese Entgleisung von Markus Söder ist ebenso geschichtsvergessen wie grenzüberschreitend.“
Das Verwenden von Regierungs-Kanälen für parteipolitische Zwecke ist allerdings nicht erlaubt.

Das Bundesumweltministerium reagierte über die offiziellen Kanäle und verteidigte Steffi Lemke.
„Dem Staat steht kein Recht zum Gegenschlag zu“
Der Medienrechtler Christian Conrad kommentiert das bei X wie folgt: „Der Staat – hier das Bundesumweltministerium – äußert sich mit amtlichen Mitteln zu einer politischen Aussage von Markus Söder und bewertet diese mehrfach negativ. Meines Erachtens mal wieder ein klarer Verstoß gegen die Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Äußerungsrechtes, zumal dem Staat kein Recht zum Gegenschlag zusteht“,
Im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das er anführt, heißt es, dass die Regierung Kritik an ihren Maßnahmen nur mit sachlichen Einwänden begegnen darf. „Ein ‚Recht auf Gegenschlag‘ dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen, besteht nicht“, erklärten die Richter im Februar 2018. Und auch ganz allgemein erklärte das Gericht: „Auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität.“
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich damals mit einer Klage der AfD beschäftigt, die es für eine Verletzung auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb hielt, dass das Bundesministerium für Bildung und Forschung auf der Homepage des Ministeriums eine Pressemitteilung mit der Überschrift „Rote Karte für die AfD“ veröffentlicht hatte. Die Richter gaben der Partei recht.
Auch der Jura-Professor Arndt Diringer pflichtet Medienrechtler Conrad bei: „Es ist in unserer freiheitlichen Demokratie rechtlich unzulässig, dass ein Ministerium mit staatlichen Mitteln in den (partei-)politischen Meinungskampf eingreift, um die Opposition zu kritisieren.“
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