Verfassungsschutz erklärt Phänomenbereich „Delegitimierung des Staates“ für aufgelöst – beobachtet aber weiter
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Der Verfassungsschutz beobachtet seinen früheren Präsidenten Hans-Georg Maaßen seit drei Jahren wegen Extremismusverdachts. Im Zentrum steht dabei der Vorwurf einer „verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“. Ein Gerichtsdokument aus dem laufenden Verfahren wirft nun neue Fragen auf: Darin heißt es, der Phänomenbereich sei inzwischen „aufgelöst“ worden, berichtet der Cicero ausführlich.
Maaßen wehrt sich seit zwei Jahren vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Beobachtung. Trotzdem hat es bis heute keine mündliche Verhandlung gegeben, ein Termin ist nicht einmal angesetzt. Das Verfahren läuft über Schriftsätze, die zwischen den Beteiligten ausgetauscht werden.
In einem jüngeren 64-seitigen Schriftsatz der Kanzlei Redeker, Sellner, Dahs vom 9. Februar 2026, der NIUS vorliegt, findet sich der Hinweis, das Bundesamt habe den Phänomenbereich „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ zwischenzeitlich „aufgelöst“. Als Begründung wird angeführt, die Kategorie habe seit 2021 an Bedeutung verloren, weil die Coronaproteste abgeflaut seien. Öffentlich spiegelt sich diese angebliche Auflösung jedoch nicht eindeutig wider: In der Selbstdarstellung des Verfassungsschutzes wird der Bereich weiterhin geführt.

Auf der Webseite des Verfassungsschutzes findet sich der Phänomenbereich weiterhin.
Auf Cicero-Nachfrage erklärte das Bundesamt, die Bearbeitung des entsprechenden Personenpotenzials werde im Rahmen des gesetzlichen Auftrags fortgesetzt. Damit steht die Auskunft im Widerspruch zur Formulierung im Schriftsatz. Eine weitere Erklärung, was „aufgelöst“ in diesem Zusammenhang konkret bedeutet, blieb aus. Zur Begründung verweist die Behörde darauf, sie äußere sich grundsätzlich nicht zu internen Arbeitsabläufen.
Phänomen „Delegitimierung des Staates“ wurde zeitgleich mit den Corona-Protesten eingeführt
Der Streit berührt eine Kategorie, die erst 2021 eingeführt wurde. Neben den klassischen Feldern Linksextremismus, Rechtsextremismus, Islamismus und auslandsbezogener Extremismus definierte der Verfassungsschutz damals „Delegitimierung des Staates“ als zusätzlichen Phänomenbereich. Begründet wurde das mit einer angeblichen Radikalisierung von Protesten gegen staatliche Corona-Maßnahmen, mit verächtlichen Aussagen über „Staat und Demokratie“ und mit der Verbreitung verschwörungstheoretischer Narrative. Gleichzeitig wurde betont, es gehe nicht um Bürger, die lediglich kritisch seien, sondern um Akteure, die das Vertrauen in staatliche Institutionen und deren Repräsentanten gezielt beschädigen wollten.
Genau an dieser Abgrenzung entzündet sich seitdem Kritik: Der Begriff ist so weit und so unpräzise, dass er leicht politisch aufgeladen werden kann. Wenn „Delegitimierung“ nicht an klaren Kriterien hängt, sondern an der Deutung, was noch zulässige Härte im demokratischen Streit und was schon systemfeindliche Agitation ist, entsteht ein Graubereich, in dem auch scharfe Regierungskritik schnell zum Verdachtsmoment werden kann.
Dass die Kategorie nicht auf Corona begrenzt blieb, zeigte sich bereits kurz nach der Einführung. Als mögliche Anschlussfelder wurden regierungskritische Mobilisierungen auch mit Blick auf Klimapolitik oder auf die politischen und wirtschaftlichen Folgen des Ukrainekrieges beschrieben. Damit wird aus einem ursprünglich mit der Pandemie begründeten Instrument ein allgemein nutzbarer Rahmen, der sich auf sehr unterschiedliche Konfliktthemen übertragen lässt.
Ab wann zugespitzte politische Kritik als tatsächlich „delegitimierend“ gilt, bleibt unklar
Auch im Maaßen-Verfahren selbst zeigt sich, wie niedrig die Schwelle angesetzt werden kann. In dem Schriftsatz wird ihm nicht nur ein einzelner Ausrutscher vorgehalten, sondern ein angeblich gefestigtes Muster von Diffamierungen und delegitimierenden Formulierungen. Als Beispiel wird eine Aussage angeführt, in der Maaßen mangelndes Interesse an einer Aufarbeitung der Corona- und Impfpolitik beklagt und fordert, der „dissidentische Bereich“ müsse das Thema auf der Agenda halten. Der Verfassungsschutz wertet dabei bereits den Begriff „dissidentisch“ als problematisch, weil er nahelege, es gebe in Deutschland eine offizielle Meinung wie in autoritären Systemen.

Dr. Hans-Georg Maaßen, der ehemalige Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Ob der Phänomenbereich nun tatsächlich „aufgelöst“ wurde, umbenannt oder nur anders organisiert ist, bleibt damit zweitrangig. Entscheidend ist: Die Behörde hält an der Idee fest, bestimmte Formen zugespitzter politischer Kritik als delegitimierend und damit als sicherheitsrelevant einzuordnen, während sie zugleich nicht transparent macht, was sich intern tatsächlich geändert hat.
In einem seit Jahren schleppenden Gerichtsverfahren verstärkt genau das den Eindruck von Unklarheit, die ein solcher Eingriff in Grundrechte eigentlich nicht haben dürfte.
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