Heimliche Überwachung von Kontaktpersonen: Verfassungsgericht bemängelt Faesers BKA-Gesetz
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Einzelne Befugnisse des Bundeskriminalamts (BKA) zur Datenerhebung und -speicherung sind in Teilen verfassungswidrig. Das urteilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Betroffene würden teils in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Eine Verfassungsbeschwerde der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) gegen das 2017 reformierte BKA-Gesetz hatte damit teilweise Erfolg.
Unter anderem bemängelte das Gericht die heimliche Überwachung von Kontaktpersonen von Verdächtigen. Heimliche Überwachungsmaßnahmen stellten einen besonders schweren Eingriff dar, sagte Gerichtspräsident Stephan Harbarth. Wenn sich solche Maßnahmen lediglich gegen Kontaktpersonen richteten, müsse daher eine «spezifische individuelle Nähe der Betroffenen zu der aufklärenden Gefahr» vorliegen. Diesen Anforderungen genüge die entsprechende Regelung im BKA-Gesetz nicht.
Auch der Speicherung personenbezogener Daten setzte der Erste Senat Schranken. Es gebe hier keine hinreichende Speicherschwelle. Die Eigenschaft als Beschuldigter allein lasse keinen belastbaren Schluss auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer relevanten Beziehung zu zukünftigen Straftaten zu, sagte Harbarth. Es fehle zudem eine genügend ausdifferenzierte Regelung zur Speicherdauer.
GFF feiert „Erfolg für die Freiheitsrechte“
Die GFF hatte bei den obersten Richterinnen und Richtern in Karlsruhe gegen mehrere Regelungen des BKA-Gesetzes eine Verfassungsbeschwerde eingereicht und konkrete verfassungsrechtliche Maßstäbe für das Sammeln und Speichern von Daten gefordert. Unter den Beschwerdeführern waren Rechtsanwältinnen, ein politischer Aktivist und zwei Fußballfans, die in Polizeidatenbanken gelandet waren.
Die GFF feierte das Urteil als «Erfolg für die Freiheitsrechte». Die Entscheidung stärke das Recht, über die eigenen Daten zu bestimmen und sei zudem eine Aufforderung an die Gesetzgeber in Bund und Ländern, neue Überwachungsbefugnisse ausreichend bestimmt und präzise zu formulieren.
Nicht die erste verfassungsrechtliche Prüfung
„Gerade liegt mit dem Sicherheitspaket erneut ein Gesetz im Bundestag, das tiefgreifende Verschärfungen im Sicherheitsrecht vorsieht – wieder einmal weit über die Grenzen des Grundgesetzes hinaus“, sagte GFF-Rechtsanwalt Bijan Moini. „Aus Respekt vor der Verfassung müssen diese grundrechtswidrigen Verschärfungen dringend zurückgestutzt werden – bevor es das Bundesverfassungsgericht wieder tut.“
Das Bundesverfassungsgericht hatte schon 2016 zu den umfangreichen Befugnissen der Sicherheitsbehörden geurteilt – und sie teils für verfassungswidrig erklärt. Das BKA-Gesetz musste deshalb nachgebessert werden. Die neue Fassung ist seit Mai 2018 in Kraft.
Der Bundestag muss das Gesetz nun erneut überarbeiten. Bis zu einer Neuregelung gelten die Vorschriften mit bestimmten Maßgaben fort – längstens aber bis zum 31. Juli 2025.
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