Gericht entlässt Reichsbürger-Angeklagten wegen jahrelanger U-Haft und kritisiert vorverurteilende Medien
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Mehr als drei Jahre saß ein Angeklagter im sogenannten Reichsbürger-Komplex wegen des Vorwurfs der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Untersuchungshaft. Nun hat das Oberlandesgericht Stuttgart den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt – und ihn freigelassen.
Bemerkenswert ist ein Aspekt in der Abwägung des Gerichts: Der Senat verweist darauf, dass die dem Verfahren zugrunde liegende Gruppierung bereits frühzeitig unter staatlicher Beobachtung gestanden habe. Ihre tatsächliche Gefährlichkeit sei deshalb als vermindert einzustufen. Zudem berücksichtigt das Gericht die erhebliche mediale Aufmerksamkeit, die das Verfahren bundesweit erfahren hat – und spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von vorverurteilender Berichterstattung, die in die Gesamtbewertung einfließt.
Der Beschluss, aus dem aus juristischen Gründen nur indirekt zitiert wird, liegt NIUS exklusiv vor.
Drei Jahre und vier Monate U-Haft
Der Stuttgarter Prozess ist Teil eines bundesweiten Verfahrenskomplexes gegen die sogenannte Reichsbürger-Gruppe um Heinrich XIII. Prinz Reuß. Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, Teil eines Netzwerks gewesen zu sein, das einen gewaltsamen Umsturz der staatlichen Ordnung geplant habe. In mehreren parallel geführten Verfahren – unter anderem in Stuttgart, Frankfurt und München – stehen insgesamt Dutzende Beschuldigte vor Gericht.

Prinz Reuß und seine Verteidiger – der Frankfurter Prozess verläuft getrennt vom Stuttgarter Prozess.
Am Tatverdacht hat sich bei dem Freigelassenen nichts geändert. Im Gegenteil stellt das Gericht fest, dass sich der dringende Verdacht im Laufe der Hauptverhandlung „weiter verfestigt“ habe. Auch klassische Haftgründe wie Fluchtgefahr und die Schwere der Tat sieht der Senat weiterhin als gegeben an.
Verhältnismäßigkeit nicht mehr gegeben
Trotzdem kommt der Angeklagte nun frei. Ausschlaggebend ist die Dauer der Untersuchungshaft: Seit Dezember 2022 saß er ununterbrochen in Haft – insgesamt mehr als dreieinhalb Jahre. Damit erreicht die U-Haft eine kritische Grenze.
Das Gericht argumentiert, dass die bisher verbüßte Haftdauer inzwischen in einen Bereich vorgerückt sei, der sich einer möglichen Freiheitsstrafe annähern könne. Zugleich ist ein Ende des komplexen Verfahrens weiterhin nicht absehbar. Die Verhältnismäßigkeit kippt.
Die Konsequenz ist ein juristischer Kompromiss: Der Haftbefehl bleibt bestehen, wird aber nicht mehr vollzogen. Der Angeklagte wird unter Auflagen entlassen – mit Meldepflicht, Wohnsitzbindung und der Verpflichtung, an allen Verhandlungsterminen teilzunehmen. Den gesunkenen Fluchtanreiz begründet das Gericht mit der langen Haftzeit, bestehenden sozialen Bindungen und der Aussicht auf eine mögliche Arbeitsaufnahme. Diese Faktoren genügten, um die verbleibenden Risiken zu kontrollieren.
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