Vermieterin scheitert vor Bundesverfassungsgericht: Mietpreisbremse bleibt
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Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer Berliner Vermieterin gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse nicht zur Entscheidung angenommen. Das teilte das Gericht in Karlsruhe am Dienstag mit. Die Bild berichtete zuerst.
Im konkreten Fall hatte die Vermieterin nach Darstellung des Gerichts gegen die Vorgaben der Mietpreisbremse verstoßen. Mieter setzten vor den Zivilgerichten durch, dass zu viel gezahlte Miete zurückerstattet und der Mietpreis abgesenkt wird. Diese Entscheidungen bestätigte der Bundesgerichtshof im Dezember 2024.
Dagegen wandte sich die Vermieterin anschließend mit einer Verfassungsbeschwerde und griff zugleich die in Berlin geltenden Regeln zur Mietpreisbremse an. Das Bundesverfassungsgericht sah jedoch keine Verletzung ihrer Grundrechte durch die Mietpreisbremse.
Kein schwerer Eingriff ins Eigentum
Karlsruhe knüpfte damit an seine Entscheidung aus dem Jahr 2019 an. Schon damals hatte das Gericht die Mietpreisbremse gebilligt. An dieser Einschätzung habe sich nichts geändert. Auch die Entwicklung der Wohnungsmärkte zwinge zu keiner neuen Abwägung. Eigentum garantiere keinen Anspruch auf die höchste Rendite. Der Staat darf eingreifen, wenn Vermieter Knappheit ausnutzen und Preise nach oben treiben.
Nach Auffassung des Gerichts bleibt der Eingriff jedoch überschaubar. Die Mietpreisbremse setze keine starre Obergrenze. Sie orientiere sich weiterhin am Markt. Die ortsübliche Vergleichsmiete sichere in der Regel eine wirtschaftlich tragfähige Vermietung.
Die Verlängerung der Regelung hielten die Richter daher für verhältnismäßig. Der Gesetzgeber verfüge über einen breiten Gestaltungsspielraum. Die erneute Befristung zwinge die Länder zudem, die Lage regelmäßig neu zu prüfen und ihre Entscheidungen zu begründen.
Zudem akzeptierte Karlsruhe, dass der Berliner Senat im Jahr 2020 das gesamte Stadtgebiet als angespannten Wohnungsmarkt einstufte. Einen Rechtsbruch sahen die Richter darin nicht: Der Senat habe innerhalb des ihm eingeräumten Spielraums gehandelt und durfte sowohl die maximale Laufzeit ausschöpfen als auch das gesamte Stadtgebiet einbeziehen.
Kein Vertrauensschutz für Vermieter
In ihrer Beschwerde berief sich die Vermieterin auch auf den sogenannten Vertrauensschutz: Da die Mietpreisbremse ursprünglich nur auf fünf Jahre angelegt gewesen sei, hätten die Vermieter darauf vertraut. Aber auch dieses Argument griff nicht. Allein eine Befristung begründe dem Gericht zufolge kein schutzwürdiges Vertrauen auf ein späteres Auslaufen. Vermieter hätten jederzeit mit einer Verlängerung rechnen müssen. Das gelte auch für bereits vereinbarte Staffelmieten.
Die Mietpreisbremse gilt seit Juni 2015 und soll Mietsprünge bei Neuvermietungen begrenzen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei einem neuen Vertrag demnach höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Berlin ist seit 2020 offiziell als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt eingestuft, dort greift die Regelung entsprechend.
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