Neues im grausamen Fall Gransee – Rechtsexperte sagt: „Auch die tatverdächtigen, aber strafunfähigen syrischen Kinder hätten vernommen werden können“
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In Gransee, 60 Kilometer nördlich von Berlin, spielte sich im Dezember 2023 Schreckliches ab. Syrische Mädchen quälten eine Achtjährige: Sie zerrten sie auf eine Schultoilette, fixierten ihre Hände auf dem Rücken und schnitten ihr unter Drohungen schließlich eine lange Haarsträhne direkt am Scheitel ab (alle grausamen Details im exklusiven NIUS-Bericht). Doch obwohl die tatverdächtigen Mädchen bekannt sind, wurde keine von ihnen vernommen. Die Staatsanwaltschaft begründet das gegenüber NIUS mit dem Alter der Verdächtigen: Sie seien Kinder – und damit schuldunfähig. Schuldunfähigkeit bedeutet jedoch nicht, dass sie nicht hätten befragt werden dürfen, wie Strafverteidiger Udo Vetter betont.
Manche mögen dafür Verständnis aufbringen – und fragen: Welchen Sinn sollen Vernehmungen haben, wenn vorher klar ist, dass sie zu keinen Verurteilungen führen können? Doch ganz so einfach ist es nicht, wie ein Blick auf die Rechtslage zeigt: Nach § 163 der Strafprozessordnung (StPO) sind Polizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet, alle zur Aufklärung einer Straftat erforderlichen Ermittlungen zu führen.
Kindgerechte Durchführung erforderlich
Weder die Strafprozessordnung (StPO) noch die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) oder die Polizeidienstvorschrift 382 (PDV 382) verbieten die Vernehmung schuldunfähiger Kinder – sie schreiben vielmehr ausdrücklich eine kindgerechte Durchführung solcher Befragungen vor, etwa in Anwesenheit der Eltern.

Theresas Haarsträhne (Name v. Redaktion geändert) ist in 22 Monaten um 33 cm gewachsen.
„Grundsätzliche Ermittlungspflicht der Polizei“
Gegenüber NIUS bestätigt das auch Strafverteidiger Udo Vetter: „Natürlich hätte man sie vernehmen müssen – nicht als Beschuldigte, sondern als Zeuginnen. So hätte man den Tathergang besser aufklären können – und den Mädchen zugleich die Möglichkeit gegeben, sich etwas von der Seele zu reden.“
Vetter betont, dass es eine „grundsätzliche Ermittlungspflicht der Polizei gibt, Straftaten aufzuklären“. Diese Pflicht gelte unabhängig davon, ob die Betroffenen strafmündig sind oder nicht. Auch Kinder unter 14 Jahren können im Rahmen solcher Ermittlungen als Zeugen befragt werden. Es bestehe „kein rechtliches Hindernis, sie anzuhören“.
Vetter fügt hinzu: „Selbstverständlich könnten sie die Aussage verweigern oder sich auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen, aber man muss ihnen die Möglichkeit geben, etwas zu sagen, sich die Sache von der Seele zu reden und so auch einen pädagogischen und psychologischen Effekt zu erzielen.“

Rechtsanwalt Udo Vetter ist Strafverteidiger.
Ministerium bestätigt Fall, verweigert aber Transparenz
Wie NIUS bereits berichtete, erhielt die Redaktion auf Anfragen an die Institutionen mehrfach nur ausweichende Antworten. Dazu gehörte auch die betreffende Schule. Diese verwies an das Bildungsministerium Brandenburg, die als übergeordnete Behörde Auskunft erteilt. NIUS hatte unter anderem nach der Echtheit eines schulischen Gesprächsprotokolls gefragt, das die Tatvorgänge, so wie sie von Großmutter und Vater des Opfers geschildert werden, nicht dementiert.
Inzwischen hat das Ministerium ausführlich geantwortet. Das Bildungsministerium bestätigte zwar, dass sich der Vorfall im Dezember 2023 zugetragen habe – verweigert aber eine Auskunft über das Dokument selbst. Zur Begründung berief sich das Ministerium auf den Persönlichkeitsschutz Minderjähriger. „Da das Gesprächsprotokoll Aufzeichnungen über einen Vorfall an einer Brandenburger Schule beinhaltet, handelt es sich um ein vertrauliches Dokument“, heißt es in der Antwort einer Ministeriumssprecherin. Gleichzeitig räumt das Ministerium ein: „Der Vorfall, welcher sich im Dezember 2023 zugetragen haben soll, wurde im April 2024 bekannt.“
Damit bestätigt das Ministerium erstmals offiziell, dass der Fall existiert – ohne den Inhalt des Dokuments selbst zu kommentieren.

Ein beschaulicher Ort, der idyllisch wirkt: Der Schinkelplatz in Gransee.
Bildungsministerium mit verbalem Schutzschild
Das Ministerium äußerte sich auch zum schulinternen Umgang. NIUS zitiert ausführlich:
„Konkret hat sich die untere Schulaufsicht des Falls in enger Zusammenarbeit mit der Stadtschule Gransee angenommen. Die Aufarbeitung gestaltete sich jedoch schwierig, da sich die Aussagen der Beteiligten teilweise widersprachen. So war eines der beschuldigten Mädchen in dem angegebenen Zeitraum nicht in der Schule.“
Weiter heißt es: „Es gab nach Bekanntwerden des angeblichen (!) Vorfalls unmittelbare Gesprächsangebote seitens der Schule an die Familie. In diesem Rahmen wurde der Kontakt zu der Schulpsychologin hergestellt. Darüber hinaus fanden Gespräche mit der betroffenen Schülerin sowie der Schulleitung und der zuständigen Lehrkraft statt.“
Bemerkenswert ist, dass das Ministerium in seiner Antwort plötzlich von einem „angeblichen Vorfall“ spricht – obwohl es im selben Schreiben bestätigt, dass Gespräche geführt, die Polizei eingeschaltet und ein Schulwechsel genehmigt wurden. Die Wortwahl wirkt wie ein Schutzschild: Sie wahrt den Anschein juristischer Neutralität, während sie faktisch das Leid des Opfers relativiert.
Weiter führt das Ministerium aus: „Die Schulsozialarbeiterin sprach mit den Beschuldigten. Zeitgleich wurde das Staatliche Schulamt Neuruppin informiert und es erfolgte eine Meldung an die Polizei. Die Erziehungsberechtigten stellten beim Staatlichen Schulamt Neuruppin einen Antrag gemäß § 106 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) auf den Besuch einer nicht zuständigen Grundschule. Dem Schulwechsel an eine andere Grundschule wurde abschließend zugestimmt.“
Der Fall Gransee zeigt, wie leicht sich Verantwortung zwischen Zuständigkeiten verliert: Die Staatsanwaltschaft verweist auf das Alter der Täterinnen – und begründet damit, dass Ermittlungen nicht hätten geführt werden müssen. Das Ministerium wiederum beruft sich auf den Datenschutz – und erklärt die Aufklärung zur internen Angelegenheit. Gerade deshalb wären professionelle, kindgerechte Vernehmungen geboten gewesen, wenn nicht sogar gesetzlich verpflichtend. So bleibt ein schweres Unrecht nur unvollständig aufgearbeitet.
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