Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Am 28. Juni tritt das nächste Bürokratie-Monster in Kraft
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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Das Gesetz ist eine direkte Folge einer EU-Richtlinie, welche die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen verbessern soll. Das neue Gesetz betrifft dabei zahlreiche Produkte und Dienstleistungen – Unternehmer müssen zusätzlichen Aufwand einplanen.
Direkt im ersten Paragraphen macht die Bundesregierung klar, was sie mit dem Gesetz erwirken will. Darin heißt es:
„Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse der Verbraucher und Nutzer die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu gewährleisten. Dadurch wird für Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gestärkt und der Harmonisierung des Binnenmarktes Rechnung getragen.“

Behinderte Menschen arbeiten zusammen in einem Büro.
Und es soll für zahlreiche Produkte und Dienstleistungen gelten. Das Gesetz listet Beispiele auf:
- Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmten Betriebssysteme;
- Zahlungsterminals und zu diesen gehörige Hardware und Software, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden,
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden,
- E-Book-Lesegeräte.
Bedeutet: Eigentlich alles, was ein Display hat und nach Juni auf den Markt kommt, unterliegt dem neuen Gesetz. Doch auch Dienstleistungen sind betroffen. Dazu zählt das BFSG auf:
- Webseiten
- auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen
- elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste
- die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit
Das müssen Hersteller von einem WLAN-Router beachten
Die Anwaltskanzlei „SKW Schwarz“ listet in einem Empfehlungspapier zahlreiche Maßnahmen auf, die das BFSG erfordert. Damit etwa ein WLAN-Hotspot in Deutschland BFSG-konform vertrieben werden kann, sind Hersteller und Händler zu folgenden Dingen verpflichtet:
- Sie müssen eine technische Dokumentation erstellen und für fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen aufbewahren (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und Anlage 2 BFSG).
- Sie müssen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, das die Konformität des Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nachweist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BFSG).
- Sie müssen eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und für fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen aufbewahren (§ 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BFSG).
- Sie müssen eine CE-Kennzeichnung anbringen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BFSG). Dabei müssen die Anforderungen an die CE-Kennzeichnung, wie z. B. dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) berücksichtigt werden.
- Eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer ist Pflicht (§ 7 Abs. 1 BFSG).
- Eine zentrale Kontaktadresse ist auf dem Produkt anzugeben (in Ausnahmefällen auch auf der Verpackung, § 7 Abs. 2 BFSG).
- Das Produkt benötigt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache (§ 7 Abs. 3 BFSG).
Zusätzlich müssen Produktinformationen über mehr als einen sensorischen Kanal wahrnehmbar und verständlich sein (§ 4 BFSGV). Zur Funktionalität von Produkten erhebt die Verordnung (§ 6 BFSGV) folgende Anforderungen: Menschen mit Behinderungen muss es möglich sein, auf das Produkt zuzugreifen, es wahrzunehmen, zu bedienen, zu verstehen und zu steuern.
Webseiten von Unternehmen müssen künftig barrierefrei sein
„SKW Schwarz“ gibt zumindest für sogenannte B2B-Geschäftsbeziehungen (nur zwischen Unternehmen, kein Verkauf an Verbraucher) Entwarnung: „Das Gesetz gilt nur im B2C-Bereich, d. h. die Barrierefreiheit muss sich auf Produkte und Dienstleistungen beziehen, die von Verbrauchern genutzt werden bzw. für diese erbracht werden. Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist ‚jede natürliche Person, die ein unter dieses Gesetz fallendes Produkt oder eine unter dieses Gesetz fallende Dienstleistung zu Zwecken kauft oder empfängt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.‘“
Verbände empfehlen zahlreiche Maßnahmen
Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen GdW schreibt in einem Rundbrief, dass folgende Maßnahmen für digitale Angebote wie Immobilieninserate überprüft werden müssen. Ähnliche Empfehlungen gibt es auch für den Betrieb von Online-Shops:
- Die Kennzeichnung von Fremdsprachenwörtern mit HTML
- Angebot mehrerer Methoden, um auf Inhalte zuzugreifen (z. B. nicht nur eine Suchfunktion)
- Einrichtung einer Webseite im Kontrastverhältnis 3:1
- Hervorhebung von Links (Fettung, Linksymbole)
- Alternativtexte für verlinkte und nicht verlinkte Bilder (Bildunterschriften, in ein bis zwei Sätzen beschreiben, was zu sehen ist)
- Alternativtext für Bedienelemente
Die Rechtsabteilung des Verbands gibt zumindest eine Entwarnung: „In den Umsetzungshinweisen bezüglich des Barrierefreiheitsgesetzes wird eine Steuerung per Ton nicht aufgeführt.“

Ein Mädchen mit einer Armprothese arbeitet an einem Laptop.
Bußgelder bis 100.000 Euro
Verbraucher als auch Interessenverbände haben künftig die Möglichkeit, die Konformität von Produkten und Dienstleistungen durch die Behörden prüfen zu lassen. Die Prüfungsbehörden können diese Verfahren auch selbstständig einleiten. Sollte eine Konformität aus Sicht der Prüfer nicht gegeben sein, bekommt der betroffene Anbieter eine Frist, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. „Bei Dienstleistungen kann die Marktüberwachungsbehörde anordnen, das Angebot oder die Erbringung einzustellen (§ 29 Abs. 3 BFSG). Neben den Sanktionsmaßnahmen können, je nach Verstoß, Bußgelder bis zu 10.000 EUR oder bis zu 100.000 EUR verhängt werden (§ 37 BFSG)“, schreibt etwa der GdW.
Kleine Unternehmen müssen sich nicht fürchten, dass ihre Webseite abgeschaltet wird. Wer unter zehn Beschäftige und einen Jahresumsatz von weniger als zwei Millionen Euro hat, ist von den Regelungen nicht betroffen.
Für die Umsetzung und Einhaltung des Gesetzes sind sage und schreibe 35 Behörden zuständig
Wer darf die Umsetzung des Gesetzes prüfen? In Deutschland sind für die Prüfung und Einhaltung der Konformität exakt 35 Behörden zuständig, wie die EU-Kommission präzise auflistet. Je nach Produktgruppe und Bundesland gibt es verschiedene Zuständigkeiten zwischen Ministerien in den Ländern und im Bund. Bei mehrfacher Zuständigkeit, etwa für mehrere Produktgruppen, ist die Anzahl der Erwähnungen in Klammern erwähnt:

Für die Prüfung und Einhaltung der Konformität sind exakt 35 Behörden zuständig, wie die EU-Kommission präzise auflistet.
- Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (1)
- Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (1)
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (1)
- Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2)
- Eisenbahn-Bundesamt (EBA) (1)
- Umweltbundesamt (UBA) (2)
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) (1)
- Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) (1)
- Paul-Ehrlich-Institut (1)
- Kraftfahrt-Bundesamt (2)
- Luftfahrt-Bundesamt (1)
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (1)
- Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz (1)
- Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (1)
- Landeseichamt Sachsen-Anhalt (2)
- Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (1)
- Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (1)
- Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (18)
- Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (5)
- Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (20)
- Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes (18)
- Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Brandenburg (22)
- Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (2)
- Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Saarland (3)
- Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern (1)
- Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (19)
- Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz Schleswig-Holstein (14)
- Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (3)
- Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern (2)
- Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt (2)
- Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (15)
- Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (5)
- Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (16)
- Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (5)
Als Behörde Nummer 35 unterstützt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Länder bei der Marktüberwachung.
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