Durchsuchungsbeschluss bei Abschiebungen erforderlich: Warum diese Entscheidung aus Karlsruhe für die Ausländerbehörden eine Katastrophe ist
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Dieser Tage wurde ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – genauer gesagt der 2. Kammer des Zweiten Senats – vom 30. September dieses Jahres bekannt (2 BvR 460/25). Dass zwischen dem auf dem Beschluss genannten Datum und seiner Veröffentlichung einige Zeit verstrichen ist, ist üblich und dürfte daran liegen, dass die schriftliche Begründung erst im Nachhinein ausformuliert wurde. Dieser Beschluss – es ist kein „Urteil“, weil keine mündliche Verhandlung stattfand, was bei Verfassungsbeschwerden nur sehr selten vorkommt – ist von erheblicher Tragweite für die Asylpolitik und erschwert eine „Asylwende“, wenn diese überhaupt von der Regierung wirklich angestrebt werden sollte, weiter.
Nach dem Bundesverfassungsgericht benötigt die Polizei künftig, wenn sie in einem Asylbewerberheim in ein Zimmer eindringen will, einen Hausdurchsuchungsbeschluss, der beim örtlich zuständigen Amtsgericht vorher beantragt werden muss (§ 58 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetz). Die Sache lag hier so: Ein Asylbewerber aus Guinea, für dessen Asylantrag Deutschland von vornherein nicht zuständig war, sollte abgeschoben werden – nicht nach Guinea, sondern nach Italien, weil das der Ersteinreisestaat in die EU gewesen war. Die Rechtmäßigkeit dieser Abschiebung als solche steht außer Frage.
Der Asylbewerber schloss die Tür von innen ab
Als die Polizei – Abschiebung ist Ländersache – also am 10. September 2019 (das ist schon etwas her, aber es wurde hier ja auch erst einmal „der Rechtsweg ausgeschöpft“) morgens um acht im Asylbewerberheim in der Alfred-Randt-Straße in Berlin-Köpenick erschien, um den Asylbewerber abzuholen, war er zwar da – aber schloss ganz einfach die Zimmertür des Raumes, den er gemeinschaftlich mit einem anderen Mann bewohnte, von innen ab. Was nun?
Die Polizei bat zunächst die im Asylbewerberheim tätige Sozialarbeiterin, den Raum von außen wieder aufzuschließen; sie weigerte sich aber. Warum genau, steht nicht in der Entscheidung. Daraufhin brach die Polizei mit Hilfe einer Ramme – das ist so ein rundes Eisenstück mit Griffen dran, das dann typischerweise von mehreren Männern geschwungen wird – die Tür auf und nahm den Mann fest. Schließlich war er schon bei einem vorhergehenden Abschiebungstermin nicht auffindbar gewesen, und jetzt wollte man Nägel mit Köpfen machen. Das soll nun aber ein Verstoß gegen das Grundrecht aus Artikel 13 Grundgesetz gewesen sein. Dort steht:
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. [...]

Die Polizei tauchte mit einer Ramme vor der Wohnungstür auf.
Was versteht man unter einer Durchsuchung?
Dass das Zimmer im Asylbewerberheim eine „Wohnung“ ist, steht außer Frage; eben deshalb, weil darin Leute wohnen. Dass man umgangssprachlich unter Wohnung etwas anderes verstehen mag als ein zu zweit bewohntes Zimmer im Asylbewerberheim, spielt keine Rolle. Die entscheidende Rechtsfrage ist also, was unter einer „Durchsuchung“ zu verstehen ist.
Die Polizisten hatten eigentlich ein gutes Gewissen. Weil sie eben fanden: Wir haben das Zimmer nicht durchsucht, keinen einzigen Gegenstand dort in die Hand genommen und keine Schublade aufgezogen, wir haben uns noch nicht einmal forschend darin umgesehen! Sondern nur den Asylbewerber gepackt, um den es ging, und dann gleich wieder raus.
Der Asylbewerber klagte, natürlich vertreten von Anwälten, durch alle Instanzen. Das Verwaltungsgericht gab ihm Recht, das Land Berlin legte Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hob das Urteil wieder auf und wies die Klage vollumfänglich zurück, gab also dem Land Berlin Recht. Der Asylbewerber ließ durch seinen Rechtsanwalt einen Antrag auf Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig stellen. Dieser wurde aber abgelehnt, letztlich aus formalen Gründen, die mir nicht wirklich einleuchten, was hier aber jetzt keine Rolle spielt. Gegen diese Ablehnung und das insofern rechtskräftig gewordene Urteil des OVG Berlin-Brandenburg erhob der Mann nun Verfassungsbeschwerde. Und gewann.
Suchen ist schon, wenn ich etwas finden will
Nach der bisherigen überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sei „begriffsprägend“ für eine Durchsuchung „die Suche nach Personen oder Sachen oder die Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung“, und zwar in der Absicht, „etwas nicht klar zutage Liegendes aufzudecken“. Nach dieser Definition war es also keine Durchsuchung. Denn dass der Mann in dem Zimmer war, war sonnenklar; die Polizei hatte nämlich schon mit ihm gesprochen und ihn aufgefordert, seine Sachen zu packen, bevor er dann auf einmal von innen abschloss. Insofern gab es nichts zu „suchen“, es war nur einfach eine Tür im Weg.
Das Bundesverfassungsgericht meint nun, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob – im Nachhinein, in den Augen der Verwaltungsgerichte – etwas gesucht wurde, sondern vielmehr auf den „Zweck des Auffindens aus der ex-ante-Perspektive“. Maximal vereinfacht: Das Oberverwaltungsgericht meinte, suchen ist erst, wenn ich eben etwas suche; das Bundesverfassungsgericht hingegen: suchen ist schon, wenn ich etwas finden will!
Ist das nur juristische Haarspalterei? Nicht ganz. Es kommt nämlich entscheidend auf die Perspektive an. Das Oberverwaltungsgericht blickt in der Rückschau auf die Dinge und meint: „Eigentlich war das keine Durchsuchung!“ Das Bundesverfassungsgericht hingegen sagt, darauf kommt es gar nicht an, sondern eher darauf, ob es aus der ex-ante-Perspektive, also in der Vorausschau, eine Durchsuchung hätte werden können. Also zum Beispiel wenn der Mann nicht das Zimmer abgeschlossen, sondern sich im Schrank versteckt hätte oder weggelaufen wäre oder schon vorher einfach in ein anderes Zimmer gegangen wäre. Das kann man ja vorher nicht wissen, wie sich die Sache entwickelt.
Die Polizisten hätten vorher nicht gewusst, ob sie den Mann am Ende suchen müssen, ob er überhaupt angetroffen werden würde und wenn ja, wo. Schon allein deswegen bräuchte man „auf Vorrat“ erst einmal einen richterlichen Beschluss. Und wenn man diesen dann später gar nicht braucht, weil der Asylbewerber der Polizei schon winkend entgegenkommt, ist es umso besser.

Vom Flughafen Stuttgart werden fünf vollziehbar ausreisepflichtige Personen nach Bulgarien abgeschoben.
Der Mensch ist keine Sache
Hintergrund dieser Grundrechtsstrenge des Bundesverfassungsgerichts ist der: Ganz allgemein muss jeder Mensch, bevor der Staat oder die Polizei irgendwas mit ihm macht, „angehört“ werden. D. h., die Behörde sagt zu ihm, meist schriftlich: „Wir haben das und das mit dir oder deinem Eigentum vor. Wie findest du das? Hast du Einwände dagegen, vor allem rechtlicher Natur? Über diese müssten wir dann natürlich nachdenken.“ Letztlich ist die Anhörungspflicht in der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes verwurzelt. Der Mensch ist keine Sache, man kann nicht einfach etwas mit ihm machen, sondern ihn als Person ansprechen und vorher fragen.
Nun gibt es aber Maßnahmen, bei denen keine Anhörung möglich ist, zum Beispiel eben bei einer Hausdurchsuchung im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens oder eben einem Abschiebeversuch. Wenn man bei einer Durchsuchung vorher Bescheid sagt, wird man später dann wohl keine Beweismittel mehr finden. Darum wird die Anhörung des Betroffenen durch das Verfahren der Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses beim Amtsgericht ersetzt. Der Amtsrichter vertritt dann gewissermaßen die Belange des Betroffenen und achtet auf Wahrung seiner Grundrechte. Fazit also: Wenn der Betroffene von einer hoheitlichen Maßnahme überrascht wird, dann sollte vorher ein Richter einbezogen werden. Und nicht erst dann, wenn wirklich Schubladen durchwühlt werden.
So ist nun die Lage. Für die Ausländerbehörden ist diese Rechtsprechung allerdings eine Katastrophe. Als wären Abschiebungen nicht schon so schwer genug und nur selten erfolgreich! Und als wären die Gerichte nicht schon jetzt völlig zugemüllt mit den ganzen Asylsachen! Der Bürger, der vor das Verwaltungsgericht zieht, weil er etwa eine zweite Garage auf sein Grundstück setzen will, aber keine Baugenehmigung bekommt, muss teils Jahre auf ein Urteil warten, denn die Verwaltungsgerichte sind den ganzen Tag nur mit Asyl beschäftigt. Und das sind typischerweise Eilfälle, zum Beispiel einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung, das muss sofort beraten und entschieden werden, sonst hat es keinen Sinn. Und die Garage muss warten. Und das wird jetzt alles noch schlimmer.
Es braucht politische Lösungen
Soll man jetzt auf das Bundesverfassungsgericht schimpfen? Das Bundesverfassungsgericht macht seinen Job, es legt das Grundgesetz aus und wahrt die Grundrechte. Für die Asyl- und Migrationskatastrophe ist es nicht verantwortlich, die haben die Politiker herbeigeführt bzw. geschehen lassen. Die hier aufgeworfenen Probleme sind nicht juristisch zu lösen, sondern nur politisch. Man darf all die Leute gar nicht erst hereinlassen, das ist die einzige Lösung. Denn wenn sie erst einmal drin sind, dann haben sie auch alle Grundrechte – und das ist gut so, ich jedenfalls will es nicht anders haben.
Aber es ist technisch und wirtschaftlich nicht zu schaffen, die halbe Welt nach Deutschland einzulassen und diesen Leuten dann Grundrechte nach deutscher Machart zu gewähren. Man kann sich das so vorstellen: Die Bundesrepublik Deutschland war einmal als eine Insel der Seligen konzipiert, mit einem der besten und grundrechtsfreundlichen Rechtssysteme der Welt. Aber wenn die Insel der Seligen von einer neuen Völkerwanderung überrannt wird, dann ist es mit der Seligkeit bald vorbei.
Übrigens: Im Nachhinein war es ganz egal, ob der Asylbewerber seinen Prozess am Ende gewinnt oder verliert. Denn er wollte ja nicht nach Italien abgeschoben werden. Das würde nun aber selbst dann nicht geschehen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde abgewiesen hätte. Denn wenn es Deutschland – aus welchen Gründen auch immer – nicht innerhalb von sechs Monaten gelingt, einen Asylbewerber in den eigentlich zuständigen Ersteinreisestaat zurückzuschaffen, dann geht die Asylzuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung der EU auf Deutschland über. Das passierte also schon während des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin.
Vermutlich bleibt er jetzt sein ganzes Leben lang hier. Denn da er schon seit 2019, also seit sechs Jahren, hier ist, wird er jedenfalls Duldungsstatus erhalten, allein schon deshalb, weil er inzwischen auch hier verwurzelt ist und ein gewohntes Leben, einen Bekanntenkreis in Deutschland haben wird. Recht und Politik passen nicht zueinander in Deutschland. Und so wird eben das ganze System dysfunktional, wir sehen es täglich und schauen dabei zu.
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