Finger weg von der Meinungsfreiheit! Ein Gastbeitrag von Prof. Rupert Scholz zum 75. Geburtstag des Grundgesetzes
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Ein Gastbeitrag von Prof. Rupert Scholz
Am 23. Mai feiert das Grundgesetz seinen 75. Geburtstag – ein Geburtstag, der in besonderer Weise zur Anerkennung und zur Betrachtung der Zukunftsfähigkeit des Grundgesetzes auffordert. Das Grundgesetz ist – dieses Ergebnis kann man vorwegnehmen – mit Sicherheit die beste Verfassung, die es in der deutschen Geschichte jemals gegeben hat. Eine Verfassung, die überdies gerade auch für junge Demokratien in vielfacher Hinsicht zum echten Vorbild geworden ist.

Vier Frauen und 61 Männer haben im Parlamentarischen Rat das Grundgesetz erstellt.
Nachdem die Weimarer Verfassung – ungeachtet ihrer ebenso demokratischen Legitimation – in dem Desaster des nationalsozialistischen Unrechtsregimes und des katastrophalen zweiten Weltkriegs gescheitert ist, stand die Bundesrepublik Deutschland vor der Frage, in welcher Form und in welcher Weise man dieses zerstörte Deutschland und dieses nicht mehr existierende Rechtssystem wieder errichten und vor allem erneuern könnte. Dieser Aufgabe hat sich damals – auf Anregung der alliierten Besatzungsmächte – der Parlamentarische Rat unter dem Vorsitz des späteren ersten Bundeskanzlers Konrad Adenauer gestellt und in sensationell kurzer Zeit das Grundgesetz entwickelt und formuliert.

Letzte Sitzung des Parlamentarischen Rates. Auf dem Tisch liegt das zur Unterschrift vorbereitete Grundgesetz.
Dabei ging es nicht zuletzt auch darum, bestimmte Konstruktionsfehler der Weimarer Verfassung auszuräumen bzw. ähnliche Fehler zu vermeiden. Auch dies ist in großartiger Weise den Müttern und Vätern des Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat glänzend gelungen.
Die entscheidenden Erfolgsgeheimnisse für ein großartiges Grundgesetz
Jede demokratische Verfassung beruht auf den Grundprinzipien von demokratischer Volkssouveränität und nationaler Identität. Dies gilt auch für das heutige Deutschland im Rahmen der Europäischen Union. Das Grundgesetz bekennt sich ausdrücklich zur europäischen Einigung, aber dies unverändert bei Wahrung nationaler Volkssouveränität und nationaler Identität. Volkssouveränität bedeutet demokratische Grundlegitimation. Nationale Identität bedeutet innere Homogenität und innere Friedensordnung. Gerade in letzterer Hinsicht stellen sich heute allerdings vielfältige Fragen bzw. kommen Zweifel auf, wenn man daran denkt, wie heute nationale Identität zunehmend in Frage gestellt wird, etwa über ein überzogenes, nicht mehr hinlänglich an nationalen Identitätselementen orientiertes Staatsangehörigkeitsrecht. Hier drohen Gefahren, denen das Grundgesetz gerade ausdrücklich aus dem Wege zu gehen suchte.
Das Grundgesetz bekennt sich mit Recht im Art. 1 zum Prinzip der Menschenwürde, die unantastbar ist. Auf der anderen Seite hat das Grundgesetz im Art. 20 die maßgebenden Grundwerte für den deutschen Staat festgelegt, das heißt die Prinzipien von Demokratie, Rechts- und Sozialstaat sowie Bundesstaatlichkeit konstituiert und – über den Art. 79 – ebenso wie den Grundsatz der Menschenwürde für unantastbar erklärt. Dies sind die maßgebenden Grundlagen des Grundgesetzes, die im übrigen Verfassungskontext freilich vielfältige Konkretisierungen erfahren haben, als solche aber immer maßgebend geblieben sind. Auch dies ein entscheidendes Erfolgsgeheimnis für das Grundgesetz insgesamt.

Das Grundgesetz hat es im Übrigen gerade auch im Rahmen eher speziellerer Regelungen bisher immer sehr wirksam verstanden, die nötige Balance zwischen gesellschaftspolitischer Offenheit einerseits und stringenter Werteordnung andererseits aufrechtzuerhalten und im stetigen Entwicklungsgang fortzuentwickeln.
Einer der Fehler der Weimarer Verfassung war es, dass man viele detaillierte Einzelregelungen in die Verfassung hineingenommen hat. Eine solche Regelungstechnik führt in aller Regel sehr rasch, gerade im Wandel der gesellschaftspolitischen Verhältnisse, zu Erstarrung und Veralterung und ist damit leicht geeignet, die Gesamtakzeptanz und die Gesamtwirksamkeit der Verfassung zu beschädigen. Einen vergleichbaren Fehler darf man heute nicht wieder begehen, soll das Grundgesetz seine Zukunftsfähigkeit erhalten. Es hat allerdings auch immer wieder Versuchungen in dieser Richtung gegeben.
Dies hat der Parlamentarische Rat sehr rasch erkannt, und deshalb jenes Maß an Offenheit und wertebewusster Stringenz gewahrt. Dabei spielt auch der Gedanke eine Rolle, dass das Grundgesetz zunächst als Provisorium für die alten Bundesrepublik (d.h. Westdeutschland) galt, und dass man davon ausging, dass die Wiedervereinigung über kurz oder lang erreicht würde und sich damit auch die Frage einer neuen gesamtdeutschen Verfassung stellen würde. Bekanntlich ist dies alles nicht so geschehen. Die Wiedervereinigung kam erst 1990. Bis dahin blieb das Grundgesetz zunächst eine rein westdeutsche Verfassung. Das hat allerdings keineswegs geschadet, das Grundgesetz wurde allseits akzeptiert, und der grundgesetzliche Wiedervereinigungsauftrag blieb von Anfang an bestehen. Er wurde zwar von manchen in den Jahrzehnten vor 1990 in Frage gestellt. Jene Stimmen blieben glücklicherweise Einzelmeinungen und wurden vom Bundesverfassungsgericht sehr klar zurückgewiesen, das in aller Deutlichkeit immer wieder die Verbindlichkeit des grundgesetzlichen Wiedervereinigungsgebots betont.
Das Bekenntnis zur repräsentativen parlamentarischen Demokratie
Demokratie unter dem Grundgesetz heißt Bekenntnis zur repräsentativen parlamentarischen Demokratie sowie zur parteienstaatlichen Demokratie (Art. 20, 21 und 38). Plebiszitären Elementen hat sich das Grundgesetz aus gutem Grund versagt, da diese in aller Regel geeignet sind, allzu rasch Populismus und momentane Zufälligkeiten zu politisch relevanten Kriterien zu erheben. Von Kritikern des Grundgesetzes, auch zu Zeiten der Wiedervereinigung, wurde immer wieder gefordert, dass das Grundgesetz, das vom Parlamentarischen Rat in mittelbarer Demokratie verabschiedet wurde, einer unmittelbar-demokratischen Volksabstimmung zu unterwerfen sei, um wirkliche Legitimität zu erlangen. Diese Forderung war politisch verfehlt, und sie war auch rechtlich unrichtig.
Mittelbare und unmittelbare Demokratie stehen nicht nur unter dem Grundgesetz gleichrangig nebeneinander. Jeder Verfassungsgeber entscheidet darüber, welches Verfahren er wählen will. Im Falle des Grundgesetzes ist mit Recht der Weg der mittelbaren Demokratie – in Gestalt des Parlamentarischen Rats – gewählt worden. Auch die Wiedervereinigung wurde bekanntlich in mittelbar demokratischer Form – angefangen vom Entscheid der ersten frei gewählten Volkskammer der ehemaligen DDR – gestaltet.

Die Volkskammer der DDR im Palast der Republik, August 1988.
Die parlamentarisch-repräsentative Demokratie als Staatsform der Bundesrepublik Deutschland hat sich über all die zurückliegenden Jahrzehnte durchaus bewährt, wobei auch das Bekenntnis zur parteienstaatlichen Demokratie in Art. 21 ebenso nützlich wie erfolgreich gewesen ist. Gerade auch hierin lag ein Fehler der Weimarer Verfassung, dass man die politischen Parteien gleichsam geleugnet oder beiseite gelassen hat – mit der Konsequenz, dass damit gerade radikale und extremistische Bestrebungen, bis hin zu den Kommunisten und Nationalsozialisten, erfolgreich werden konnten.
Art. 21 nennt die Parteien ausdrücklich als Mitgestalter bei der politischen Willensbildung des Volkes und verlangt von den politischen Parteien definitive Verfassungstreue. Ist eine Partei nicht verfassungstreu, verstößt sie gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, so kann sie vom Bundesverfassungsgericht verboten werden. Dies allerdings nur dann, wenn in aggressiv-kämpferischer, man kann sagen: revolutionärer Weise gegen die Verfassung vorgegangen wird. Letzteres führte in der Geschichte der Bundesrepublik lediglich zu zwei Verbotsverfahren, nämlich gegen die nationalsozialistische SRP und die kommunistische KPD.
Bürgerliche Freiheit und soziale Sicherheit: Die Balance muss gewahrt bleiben
Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit stehen in vielfältigem Kontext und ergänzen einander in systemgerechter Weise. Dieser Verbund von Rechts- und Sozialstaatlichkeit schuf die Grundlagen für die soziale Marktwirtschaft, die zum sogenannten deutschen Wirtschaftswunder führen sollte und die es auch heute weiter zu bewahren gilt.
Aber auch hier, dies muss man mit aller Sorgfalt beobachten und kontrollieren, mehren sich Anzeichen für nicht mehr entsprechende Balancen bzw. einseitige Imbalancen zu Lasten von freiheitlicher Rechtsstaatlichkeit und zu Gunsten überzogener, sozialstaatlicher Lenkungspolitik.
Rechtsstaatlichkeit heißt Garantie bürgerlicher Freiheiten in strikter Form, letztlich abgesichert durch die so genannte Wesensgehaltsgarantie des Art. 19, Abs. 2 GG. Sozialstaatlichkeit bedeutet soziale Sicherheit. Sie ist die maßgebliche Grundlage für die staatliche Lenkung und Steuerung der Wirtschaft auch dort, wo im gesellschaftlichen Zusammenleben dessen bedarf. Aber beide Prinzipien stehen dennoch im verbindlichen Kontext, begrenzen und ergänzen einander und dürfen nicht in ihren Gewichtigkeiten verschoben werden. Auch hier bedarf es heute gelegentlich nachhaltiger Besinnung und Erneuerung.
Das Wesen einer wehrhaften Demokratie
Demokratische Rechtsstaatlichkeit bedeutet des weiteren wehrhafte Demokratie. Das heißt, innere und äußere Sicherheit werden vom Grundgesetz ausdrücklich garantiert. Auch hier ergeben sich heute, wie jedermann weiß, in einer Beziehung große Probleme: nämlich im Bereich der äußeren Sicherheit.
Die äußere Sicherheit ist vor allem über die Bundeswehr zu gewährleisten, wie dies das Grundgesetz ausdrücklich vorschreibt. In den vergangenen Jahrzehnten ist die Bundeswehr aber massiv beeinträchtigt und benachteiligt worden. Wir verfügen bis auf den heutigen Tag noch nicht wieder, ungeachtet des Ukraine-Konflikts, über eine wirklich verteidigungsfähige Armee, und auch die Akzeptanz der Bundeswehr in der Gesellschaft, die für jede funktionstüchtige demokratische Armee notwendig ist, hat stark gelitten.

Verteidigungsminister Boris Pistorius beim Taktischen Luftwaffengeschwader 73 „Steinhoff“ in Rostock-Laage.
Nach dem Ende des Ost-West-Gegensatzes hat man plötzlich von der so genannten „Friedensdividende“ gesprochen und erklärt, dass man auf eine wirksame Armee verzichten könne. Das war falsch und bleibt auch falsch. Jeder souveräne Staat ist auf die eigene Verteidigungsfähigkeit angewiesen und ist deshalb auch in friedlichen Zeiten verpflichtet, wirksame Streitkräfte nicht nur aufzustellen, sondern auch zu unterhalten. Wie bedeutsam das ist, hat nicht zuletzt der Ukraine-Konflikt sehr deutlich gemacht. Die heutigen Bestrebungen, diese begangenen Fehler zu beseitigen und wieder zu einer funktionstüchtigen Bundeswehr zu gelangen, sind zu begrüßen. Aber auch hier besteht der Eindruck, dass noch nicht mit letzter Konsequenz gehandelt wird. Immerhin sollte, die seinerzeit wahrscheinlich zu Unrecht ausgesetzte Wehrpflicht nach Art. 12a – und auch dies entspricht heute der Mehrheitsmeinung im Volk – wieder eingeführt werden.
Meinungsfreiheit: für die reale Demokratie unverzichtbar
Das grundgesetzliche Bekenntnis zur Bundesstaatlichkeit entspricht der deutschen Geschichte und war die richtige Antwort auf die totalitären Einheitsstaatvorstellungen sowohl des Nationalsozialismus‘ als auch des Kommunismus‘ der ehemaligen DDR. Bundesstaatlichkeit bedeutet mehr Vielfalt, mehr dezentrale Demokratie und damit auch mehr Freiheit.
Als absolut effektiv und funktionstüchtig hat sich auch der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes erwiesen. Die Grundrechte sind zur wahrhaft stabilen Basis für alle gesellschaftlichen Strukturen und Verhaltensweisen geworden. Kritisch mag man heute allerdings auf ein Grundrecht schauen, nämlich auf das der demokratischen Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG, das heißt auf jenes Grundrecht, das für die reale Demokratie unverzichtbar und überhaupt erst konstituierend ist.
Wenn heute von politischer Seite etwa geltend gemacht wird, dass man auch unterhalb des Strafrechts, das natürlich die Grenze jeder Meinungsäußerung bildet, Meinungsäußerungen diskreditieren, kritisieren oder gar verfolgen darf (beispielsweise mit dem unsinnigen Begriff der angeblichen „Delegitimierung des Staates“), so ist dies die gesellschaftliche Freiheit insgesamt, aber vor allem für die staatliche Demokratie von äußerst gefährlicher und bedenklicher Bedeutung.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser hat im Mai die Strategie der Bundesregierung für eine wehrhafte Demokratie und eine offene Gesellschaft vorgelegt.
Über die deutsche Wiedervereinigung wurde das Grundgesetz endgültig aus dem Stadium eines gewissen Provisoriums herausgelöst. Es wurde zur endgültigen und definitiven gesamtdeutschen Verfassung. Eine wahrhafte Erfolgsgeschichte, die es auch weiter zu bewahren und sorgfältiger Besinnung weiter zu pflegen gilt. In diesem Sinne stellt der 23. Mai in der Tat einen besonderen Tag in der deutschen Geschichte dar.
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