Fürchtet euch! Wie Behörden versuchen, ganz normale Bürger einzuschüchtern
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1. Beispiel: Ende Februar 2024 veröffentlichte das Polizeipräsidium Neubrandenburg eine Pressemitteilung anlässlich einer Abiturfeier, auf der „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus!“ zu der Melodie von „L’Amour Toujours“ gesungen wurde. Die Polizei behauptete: Beim Grölen der Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus!“ zu dem Lied „L’Amour Toujours“ von Gigi D’Agostino handele es sich „nicht um ein Bagatelldelikt oder gar um einen Jugend-Streich“, sondern „um eine Straftat nach § 130 StGB (Volksverhetzung)“, die mit einer „Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden“ könne.
NIUS fragte bei der Polizei nach, worauf sich diese Behauptung stütze, und erhielt eine ausweichende Antwort. Sie rechtfertigte sich damit, dass die Pressemitteilung im Anschluss an eine gerichtlich erfolgreich beantragte Durchsuchungsmaßnahme verfasst wurde, die nur dann erwirkt werde, sofern aus Sicht der Staatsanwalt ein Straftatbestand vorliege. „Daher wurde in der Pressemitteilung, unabhängig von dem bereits bewerteten Sachverhalt, auf die Strafbarkeit entsprechender Handlungen laut StGB aus Gründen der Prävention nochmals explizit hingewiesen“, argumentierte die Polizei.
Allerdings: Es ist eine Falschbehauptung. Aus dem konkreten Fall lässt sich keine allgemeine Strafbarkeit ableiten. Die Parole ist grundsätzlich nicht strafbar. Sie zu rufen, kann im Verbund mit zusätzlichen Verhaltensweisen strafbar werden (näheres hier auf NIUS). Die Rechtsprechung dazu ist eindeutig. Eine juristische Bewertung ist Sache eines Gerichts, nicht der Kriminalpolizei.
2. Beispiel: Im September forderte die Polizei Schleswig-Holstein dazu auf, ein Prügel-Video aus Lübeck nicht zu verbreiten. „Es reicht, wenn die richtigen Stellen die Wahrheit sehen und dazu ermitteln. Das gehört nicht in die Öffentlichkeit!“, kommentierte sie auf Twitter.

Der polizeiliche Einschüchterungsversuch bediente sich einer Falschbehauptung: Die Verbreitung des Videos sei strafbar. Rechtsanwalt Ralf Höcker klärte auf: „Die @SH_Polizei behauptet, es sei strafbar, dieses Video zu verbreiten. Das ist es nicht. Und zwar ganz eindeutig nicht. Niemand muss sich sorgen. Wer es verbreiten will, darf das tun.“ Es sollte nicht das letzte Mal gewesen sein, dass staatliche Behörden dazu aufrufen, Videos nicht zu verbreiten, die politischen Sprengstoff bergen.
3. Beispiel: Nur zwei Monate später tauchte wieder ein Video einer Massenschlägerei auf, dessen Verbreitung die Polizei erneut zu unterbinden versuchte, dieses Mal in Kaiserslautern. Weil es bereits mehrfach gewaltvolle Auseinandersetzungen an dem Ort des Geschehens gab, meiden Bürger den Bereich und sprechen von einem „Angstraum“, wie der SWR schreibt, der das Video auf YouTube zeigt.

Wieder warnte die Polizei ohne nachvollziehbare Rechtsgrundlage. Wer solche Videos teilt, ohne sie zu verherrlichen, macht sich nicht strafbar. Die Polizei löst damit Rechtsunsicherheit in der Bevölkerung aus, die offenbar einschüchtern soll, aber unbegründet ist. Damit das Teilen von Gewaltvideos strafbar wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, etwa eine böswillige Motivation. Wer lediglich politisch informieren will, macht sich nicht strafbar. Rechtsanwalt Ralf Höcker erklärt: „Der Begründungsversuch [der Polizei] läuft auf Paragraph 131 StGB hinaus, ist aber vollkommener Quatsch. Anders wäre es natürlich, wenn man das Geschehen im Video gutheißt und auch noch lobt. Aber wer tut das schon?“

Der Tatbestand der Gewaltdarstellung nach § 131 StG ist erst erfüllt, so Rechtsexperten beim SWR, „wenn man beispielsweise Videos mit Gewalttaten verbreitet, oder wenn diese grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen zeigen. Ob die Verbreitung tatsächlich strafbar ist, hängt vom konkreten Inhalt des Videos ab. Ist dieser gewaltverherrlichend, verharmlost Gewalt, ist menschenverachtend oder es geht beispielsweise um den Genuss an der Gewalt, trifft das zu.“
Zuletzt sorgten zahlreiche Gewaltvideos für Aufregung (NIUS berichtete etwa hier, hier und hier), in denen deutsche Kinder von ausländischen Altersgenossen gequält wurden. Auch hier bat die Polizei, die Videos nicht zu verbreiten – aus Gründen des Opferschutzes, wie es offiziell heißt. Aber geht es wirklich um die Opfer? Ein anderer Grund könnte darin bestehen, die Folgen der Masseneinwanderung zu vertuschen.
4. Beispiel: „Wenn die Polizei vor der Tür steht, wird jedem klar, dass der Rechtsstaat Hasskriminalität entgegentritt und rote Linien überschritten wurden“, sagte Innenministerin Nancy Faeser kürzlich. Nun ist „Hasskriminalität“ kein Begriff, der im Strafgesetzbuch vorkommt: Die Einführung dieses Begriffs verweist darauf, dass der Staat die Grenze zwischen Erlaubtem und Verbotenem neu ziehen will, auch legitime Meinungsäußerungen verfolgt werden sollen. Beispielsweise wurde die Staatsanwaltschaft, veranlasst von FDP-Politikerin Marie-Agnes Strack-Zimmermann, wegen folgender Äußerung tätig: „Die Frau Zimmermann Stacke geht mit der Waffen Industrie ins Bett. Warum wird diese Kriegstreiberin nicht eingesperrt?“ Die Verfasserin ging dagegen juristisch vor – und gewann. Von einer Beleidigung oder üblen Nachrede kann hier keine Rede sein.
Indem auch offenkundig legalen Äußerungen nachgegangen wird, schafft der Staat ein Klima der Einschüchterung. Wenn die Polizei vor der Tür steht, muss das also keineswegs heißen, dass tatsächlich strafbewehrte rote Linien überschritten wurden. Insgesamt 108 Anzeigen wegen angeblich strafrechtlich relevanter Äußerungen im Internet hat die Bundesregierung in der bisherigen Legislaturperiode erstattet, wie NIUS kürzlich berichtete.
5. Beispiel: In Berlin führte die Polizei den Aktivisten „Captain Future“ ab, weil er „Döp dö dö döp“ vor der EM-Fanmeile anstimmte. Wie NIUS berichtete, erhielt der aus der Corona-Zeit bekannte Aktivist eine Gefährderansprache, obwohl er nicht einmal die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ rief. Die Parole sorgte auch weiterhin für Hausdurchsuchungen, Strafanzeigen, Ermittlungen wegen Volksverhetzung. Es ist eine vollkommen außer Kontrolle geratene Jagd auf „Döp dö dö döp“. NIUS informierte kürzlich hier darüber.
Der autoritäre Staat: Gegner werden „Feinde der Demokratie“ genannt
Diese Beispiele fügen sich in das größere Bild eines autoritären Staats, wie er von der Innenministerin auf einer berüchtigten Bundespressekonferenz vorgestellt wurde: Nancy Faeser kündigte an, die „Verhöhnung des Staates“ unter Strafe zu stellen, was sich als Neuauflage der aus Monarchien bekannten Tatbestands der Majestätsbeleidigung verstehen lässt. Familienministerin Lisa Paus will, dazu passend, „dem Umstand Rechnung tragen, dass Hass im Netz auch unter der Strafbarkeitsgrenze vorkommt. Viele Feinde der Demokratie wissen ganz genau, was auf den Social-Media-Plattformen gerade noch so unter Meinungsfreiheit fällt.“
Gegen Gegner der Regierung, demagogisch gebrandmarkt als „Feinde der Demokratie“, soll also auch dann vorgegangen, wenn sie sich an die Gesetze halten. Wer so zu den Bürgern spricht, der will sie einschüchtern.
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Felix Perrefort
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