Handelt der Staat verfassungswidrig? Bizarrer Rechtsstreit um Körperöffnungen-Kontrolle der Reichsbürger-Angeklagten
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Die Angeklagten im Reichsbürger-Prozess haben einen schweren Stand: Sie gelten in der Öffentlichkeit als brandgefährliche Staatsfeinde. Und ihre Rechtsbeistände sagen sogar: Wie mit ihnen umgegangen wird, verstößt gegen die Menschenrechte. NIUS sprach exklusiv mit Rechtsanwalt Dirk Sattelmaier, der einen der Angeklagten verteidigt, sowie dem prozessunbeteiligten Rechtsexperten und Fachanwalt für Strafrecht, Udo Vetter. Beide Juristen erheben schwere Vorwürfe: Hier gehe es um die Achtung der Menschenwürde, um das, was Rechtsstaaten von Willkürstaaten unterscheidet.
In Frankfurt wird neun der insgesamt 26 Angeklagten derzeit der Prozess gemacht. Laut den Anwälten der Reichsbürger-Gruppe werden sie dabei morgens und abends einer körperlichen Durchsuchungsmaßnahme zugeführt, die die vollständige Entkleidung beinhaltet sowie die Kontrolle der Körperöffnungen. Rechtsanwalt Sattelmaier, Verteidiger des Ex-Polizeibeamten Michael F., schildert den Umgang mit den Angeklagten gegenüber NIUS so:
„Mehrere Angeklagte berichten immer wieder unabhängig voneinander in der Hauptverhandlung, dass sie bei der Abholung und dem Zurückbringen in die JVA sich vollständig entkleiden, mit dem Kopf zur Wand stellen und die Beine spreizen müssen. Dann werden sie abgetastet und bis in die Körperöffnungen durchsucht. Unter den Angeklagten befinden sich auch Frauen. Die Einsatzbeamten sind dabei maskiert. Für die weiblichen Angeklagten ist also nicht immer eindeutig feststellbar, ob sie von Frauen durchsucht werden, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein weiterer Angeklagter schilderte vor Gericht, dass die Handschellen so fest zugeschnallt wurden, dass zehn Stunden nach Öffnung noch sichtbare Spuren an den Handgelenken waren, was das Gericht zum Anlass nahm, die Verletzung nach dem Ende der Verhandlung in Augenschein zu nehmen.“
„Da ist definitiv eine rote Linie überschritten“
Dann wird der Verteidiger sehr deutlich: „Der Punkt ist: Man kann Menschen einerseits nicht vorwerfen, dass sie als Staatsfeinde den demokratischen Rechtsstaat abschaffen wollten – und sie andererseits nicht entsprechend rechtsstaatlich behandeln. Da ist definitiv eine rote Linie überschritten.“

Rechtsanwalt Dirk Sattelmaier
Weiter kritisiert Sattelmaier: „Es gibt dazu seitens des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch Rechtsprechung, die eine anlasslose und willkürliche körperliche Durchsuchung wie in dieser Form für rechtswidrig erachtet. Bei einem konkreten Verdacht kann eine derart einschneidende Durchsuchung im Einzelfall erlaubt sein, nicht aber als immer wieder kehrende Routinemaßnahme ohne jeden Anlass bzw. konkreten Verdacht. Die immer wieder vorgeworfene potenzielle Gefährlichkeit der Angeklagten kann dieses Vorgehen auch und gerade nach Verlesung der Anklage jedenfalls nicht rechtfertigen.
Denn keinem der Angeklagten in Frankfurt wird neben dem Hauptvorwurf zur Bildung einer terroristischen Vereinigung gem. § 129a StGB eine Sachbeschädigung oder gar Körperverletzung vorgeworfen. Wir sprechen hier überwiegend von Menschen mit über 60, 70 Lebensjahren. Auch sind mir zumindest bezüglich unseres Mandanten Michael F. keine besonderen Vorkommnisse während der nunmehr über 18-monatigen U-Haft bekannt. Welche konkreten Anhalts- bzw. Gefährdungspunkte gibt es also, die ein derartiges Vorgehen rechtfertigen?“
„...kratzt man am letzten Rest der Menschenwürde“
So argumentiert auch der Strafverteidiger Udo Vetter, den NIUS als am Prozess unbeteiligten Rechtsexperten um seine Beurteilung bat. In seiner 30-jährigen Arbeit als Jurist, in der er Angeklagte aus dem Bereich der organisierten Kriminalität, Mörder, einschlägige Links- sowie Rechtsextreme verteidigt hat, ist der 59-Jährige nur einmal mit einer solchen Körperdurchsuchungsmaßnahme konfrontiert gewesen. Die wurde seinerzeit im Gericht offen diskutiert und vom Richter schließlich abgestellt. Der erfahrene Strafrechtsexperte klagt an:
„Mit der Untersuchung der Körperöffnungen kratzt man am letzten Rest der Menschenwürde. Mich entsetzt so etwas. Schlimmer kann sich ein Staat nicht verhalten. Der nächste Schritt wäre dann die Folter – wobei sich die Frage stellt, ob das nicht schon in Richtung Folter geht.“

Fachanwalt für Strafrecht Udo Vetter
Vetter bezieht sich im Gespräch mit NIUS auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil so auch das Bundesverfassungsgericht in solchen Rechtsfragen vorgehe. Demnach müssen Maßnahmen erforderlich, geeignet, das heißt auf eine „belastbare Gefahrenprognose“ gestützt sein; es dürfe „kein milderes Mittel vorhanden“ sein und sie müssen „verhältnismäßig im engeren Sinne“ sein. „Das bedeutet hier, die Grundrechte werden mit dem Sicherheitsinteresse in dem Fall der Justizvollzugsanstalt abgewogen.“
Auch Vetter führt das Alter der Angeklagten an: „Das sind ältere Herrschaften, keine Banditos oder Hells Angels. Woher soll also diese extreme Gefährdung herkommen? Nicht einmal bei einem Massenmörder wäre eine solche Behandlung angemessen. Das sind doch keine El Chapos aus Mexiko.“ El Chapo ist ein inhaftierter Ex-Drogenboss und Kartellgründer, der in einem amerikanischen Hochsicherheitsgefängnis eine lebenslange Freiheitsstrafe absitzt. Er wurde in den USA einst zum Staatsfeind Nr. 1 erklärt.
Rechtsanwalt Vetter macht deutlich, dass es bei der Behandlung der Angeklagten im Reichsbürgerprozess um nicht weniger als den „schmalen Grat geht, den unsere Republik von einer Bananenrepublik unterscheidet. Der Staat riskiert hier, dass Leute nachvollziehbar fragen könnten: Ja, was unterscheidet uns denn dann überhaupt von einer Bananenrepublik? Von Willkürstaaten, etwa von Putins Russland?“

Die Menschenrechte der Angeklagten im Reichsbürgerprozess stehen zur Disposition. Auf dem Foto rechts zu sehen: die Angeklagte Birgit Malsack-Winkemann.
Und weiter: „Menschenrechte sind keine Gutwetter-Rechte, sondern Schlechtwetter-Rechte. Man gibt seine Menschenwürde nicht am Eingang des Gerichts ab.“ Am Ende, so Vetter, „geht es hier um eine Verletzung der europäischen Menschenrechtskonvention. Ein Staat, der so vorgeht, verwirkt dann eben auch sein Recht, mit dem Finger auf andere Staaten zu zeigen, gegenüber denen man sich für gewöhnlich moralisch aufplustert, wie zum Beispiel Ungarn.“
Körperdurchsuchungen haben den Zweck, verbotete Gegenstände wie Waffen oder Drogen zu finden. Weil die Angeklagten während der Prozesstage ausschließlich mit ihren Verteidigern in Kontakt sind, argumentiert der Fachanwalt für Strafrecht: „Letztlich wird hier anlasslos unterstellt, dass die Verteidiger ihren Mandaten etwas zugesteckt haben könnten. Entweder man glaubt an den Rechtsstaat oder nicht. Gibt es nun ein gewisses rechtsstaatliches Grundvertrauen gegenüber den Anwälten oder nicht?“
Was sagt das CDU-geführte Justizministerium Hessen?
NIUS fragte das hessische Justizministerium, unter dessen behördlicher Aufsicht die Gefängnisse Frankfurts stehen, danach, wer die Maßnahme angeordnet hat, auf welcher Rechtsgrundlage sie durchgeführt wird und ob sie auch weiterhin durchgeführt werden soll. Ein Pressesprecher antwortete: „Vor Übergabe der Angeklagten an die Polizei zum Transport zum Gericht und nach Übernahme der Angeklagten nach Rückkehr vom Gericht hat die jeweilige Anstaltsleitung grundsätzlich eine Kontrolle angeordnet.“ Angeordnet werden die Maßnahme also durch die entsprechenden JVAs Frankfurt. Rechtsgrundlage, so der Pressesprecher, ist § 31 Abs. 2, 3 des Hessischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes.
Weiter teilte das hessische Justizministerium gegenüber NIUS mit: „Die Frage, inwieweit entsprechende Maßnahmen aufrechterhalten werden, trifft die jeweilige Anstaltsleitung anhand der geltenden Rechtslage unter Berücksichtigung des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Durchsuchungen von Untersuchungsgefangenen nach deren Abwesenheit regelmäßig notwendig sind, um einem Einbringen von verbotenen Gegenständen in die Justizvollzugsanstalt entgegenzuwirken.“

CDU-Justizminister Christian Heinz (rechts im Bild) verantwortet politisch, was in den JVAs geschieht. Die Aufsichtsbehörde der JVAs Frankfurt, in denen die Angeklagten inhaftiert sind, ist das hessische Justizministerium.
Bei der von Rechtsanwalt Sattelmeier angesprochenen Rechtsprechung handelt es sich um die des Europäischen Gerichtshofs der Menschenrechte, über die auch das Bundesverfassungsgericht schreibt. Konkret geht es um den Rechtsstreit Roth gegen Deutschland aus dem Jahr 2020. „Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt in Bayern. Nach einem Familienbesuch im März 2019 wurde er einer körperlichen Durchsuchung unterzogen. Nachdem er sich vollständig entkleidet hatte, inspizierten die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt zunächst die Achselhöhlen, den Mund und die Fußsohlen. Anschließend kam es zu einer Nachschau im Intimbereich des Beschwerdeführers.“
Vergleichbarer Fall: Schmerzensgeld von 12.000 Euro
Weiter schreibt das Bundesverfassungsgericht: „Die vom Beschwerdeführer erduldete körperliche Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.“ Der lebenslänglich verurteilte Häftling bekam schließlich ein hohes Schmerzensgeld zugesprochen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sprach ihm „wegen mehrerer rechtswidriger körperlicher Durchsuchungen eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 12.000 Euro zu.“ Den vergangenen Rechtsfall und das aktuelle Geschehen in Frankfurt gegenübergestellt: auf der einen Seite ein lebenslänglich verurteilter Häftling, der gelegentlich seine Familie besuchte und dem aufgrund der Körperdurchsuchungs-Maßnahmen letztlich ein hohes Schmerzensgeld zugesprochen bekam; auf der anderen Seite mehrere möglicherweise unschuldige Angeklagte, die routinemäßig – an jeden Prozesstag – derselben Maßnahme zweimal täglich zugeführt werden. 49 Prozesstage sind in Frankfurt bis Mitte Januar angesetzt. Dass der staatliche Intim-Eingriff die Persönlichkeitsrechte von Frauen noch gravierender betrifft als die von Männern, dürfte außer Frage stehen. Das alles kann sich auch auf das Prozessgeschehen auswirken.
Rechtsanwalt Sattelmaier:
„Eine derartig unwürdige Behandlung kann sich auch auf die Verhandlungsfähigkeit eines Menschen auswirken. Manch einer vermag so etwas vielleicht leicht wegstecken zu können, ein anderer aber eben nicht, weshalb er dann der stundenlangen Verhandlung nicht mehr ausreichend folgen kann. Es drängt sich durchaus der Verdacht auf, die Angeklagten hier mit staatlichen Maßnahmen beeindrucken zu wollen. Die Angeklagten schildern diese Abläufe seit Wochen in der Hauptverhandlung und die Frage nach der Rechtmäßigkeit wird wieder von den Verteidigern zum Thema gemacht. In der Öffentlichkeit findet sich hierzu kaum etwas, bestenfalls wird es in der Presse am Rande – ohne kritisch hinterfragt zu werden – erwähnt.“
Das Oberlandesgericht Frankfurt argumentiert, sein Strafsenat sei für die geschilderten Maßnahmen formal nicht zuständig. Daher sagte Rechtsanwalt Sattelmaier: „Wir als Verteidigung des Michael F. prüfen nun ein Vorgehen im einstweiligen Rechtsschutz, damit die unwürdigen Durchsuchungsmaßnahmen ein Ende haben.“ Strafrechtsexperte Vetter kritisiert: „Das Gericht darf sich nicht so einfach aus der Verantwortung stehlen. Schließlich geht es hier darum, ob in Deutschland noch die Menschenwürde geachtet wird.“
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