Präzedenzfall Ludwigshafen: Abschied von der Demokratie – wie eine willfährige Justiz mithilft, den Wähler zu entmündigen
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Man kann dem wissenschaftlichen Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz vieles unterstellen, aber gewiss nicht mangelnden Fleiß, zumal die ihm gestellte Aufgabe durchaus anspruchsvoll war: Wie kann ich den Ausschluss eines aussichtsreichen AfD-Kandidaten von der Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen juristisch so begründen, dass er nicht als Willkürakt konkurrierender Parteien erscheint?
Natürlich lautet die offizielle Bezeichnung der Ausarbeitung anders, nämlich „Ausschluss von AfD-Kandidaten im Spannungsverhältnis zwischen wehrhafter Demokratie und passivem Wahlrecht“ mit der Unterüberschrift „Verfassungsrechtliche Einordnung des Ausschlusses des AfD-Kandidaten Joachim Paul von der Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen am Rhein“.
Nun bin ich sicherlich nicht der Einzige, dem es bei der Phrase „wehrhafte Demokratie“ kalt den Rücken hinunterläuft, denn die Verbindung zu morgendlichen Polizeibesuchen bei Regierungskritikern und mehrjähriger Untersuchungshaft für angebliche Terrorverdächtige ist nur zu evident, aber das ist nicht Schuld der braven Mitarbeiter des wissenschaftlichen Dienstes.

Der Fall Joachim Paul zeigt, dass die Justiz der Politik offenbar bewusst zuarbeitet.
Correctiv als Quelle?
Allenfalls könnte man anmerken, dass die gleich mehrfach verlinkte NGO Correctiv mitnichten eine seriöse Quelle ist. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass Correctiv mehrfach gerichtlich gezwungen war, einzelne Behauptungen über die sogenannte „Potsdamer Geheimkonferenz“ zu korrigieren. Bemerkenswert ist allerdings auch, dass sich das Landgericht Hamburg um eine klare Aussage hinsichtlich der Falschbehauptung von Correctiv, es sei bei dem „Geheimtreffen“ auch um die Ausweisung deutscher Staatsbürger gegangen, gedrückt hat, obwohl für diese Behauptung keinerlei Belege vorliegen („nicht Gegenstand der Entscheidung“). Allerdings wurde Correctiv gerichtlich untersagt, zu behaupten, das Hamburger Landgericht hätte die Correctiv-Berichterstattung im Kern bestätigt.
Aber zurück zur Fleißarbeit des wissenschaftlichen Dienstes, die immerhin 20 Seiten umfasst, deren Lektüre man sich allerdings ersparen kann, denn es wird im Grunde nur wiederholt, was die Gerichte in dieser und ähnlicher Angelegenheit entschieden haben – und zwar völlig ohne kritische Wertung.
Der bloße Verdacht genügt
Aufschlussreich und erschreckend zugleich ist jedoch eine Ausführung des Verwaltungsgerichtes Neustadt an der Weinstraße, die man sich auf der Zunge zergehen lassen muss: „Zweifel an der Verfassungstreue in diesem Sinne liegen bereits dann vor, wenn der Verantwortliche im Augenblick seiner Entscheidung nach den ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht überzeugt ist, dass der Bewerber seiner Persönlichkeit nach die Gewähr bietet, nach Begründung eines Beamtenverhältnisses jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten; der Nachweis einer ‚verfassungsfeindlichen‘ Betätigung, die bei einem Beamten eine Treuepflichtverletzung darstellen würde, ist zur Verneinung der Gewähr der Verfassungstreue hingegen nicht erforderlich(!)“

Wenn die Mühlen der Justiz mit der Politik paktieren, wird’s für den Bürger gefährlich.
Im Klartext heißt das praktisch: Wenn ein aus Mitgliedern konkurrierender Parteien zusammengesetztes Gremium (Wahlausschuss) festlegt, dass ein politisch unerwünschter Kandidat wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue nicht zugelassen wird, bedarf es hierfür bei bundesdeutschen Gerichten keines Beweises einer konkreten verfassungsfeindlichen Betätigung oder Äußerung, der bloße Verdacht genügt!
Eine solche Rechtsauffassung öffnet politisch motivierter Willkür Tür und Tor, zumal – wie wir in Ludwigshafen gesehen haben – der Betroffene keine Möglichkeit hat, juristisch erfolgreich gegen seinen Ausschluss vorzugehen. Die Gerichte berufen sich dann wie in Neustadt und Koblenz auf den Zeitfaktor (keine ausreichenden Prüfmöglichkeiten vor der Wahl) und ein inhaltlich fragwürdiges Gutachten des Landesamtes für Verfassungsschutz, das dem Innenministerium unterstellt ist und somit keine unabhängige Instanz darstellt (NIUS berichtete).
Justiz als politischer Akteur
Ob ein mit juristischen Laien und keineswegs unparteiischen Mitgliedern besetzter Wahlausschuss überhaupt in der Lage ist, sachgerechte Entscheidungen zu treffen, wird inzwischen selbst im Mainstream diskutiert. So schreibt Dr. Andreas Nitsche im Verfassungsblog: „Daher wird zunehmend (Ritgen, S. 74 ff.) die Frage aufgeworfen (und teils bereits verneint), ob der Wahlausschuss seiner Aufgabe, das Gewährbieten rechtssicher zu prüfen und Kandidaten ggf. auszuschließen, überhaupt gerecht werden kann …“
Die Frage ist leicht zu beantworten: Natürlich kann er das nicht, aber das ist – wie das Beispiel Ludwigshafen zeigt – auch gar nicht nötig, denn die angeblich unabhängige Justiz wird stets im Sinne des Ausschlusses entscheiden, zumindest solange der strittige Kandidat der rechten Seite des Parteienspektrums angehört.

Knapp 175.000 Einwohner – und ein immer größer werdender Demokratie-Skandal: Ludwigshafen am Rhein
Es ehrt die Autoren vom Wissenschaftlichen Dienst, dass sie Gegenpositionen wenigstens ansatzweise erwähnen, auch wenn sie gleichzeitig als „Minderheitenmeinung“ und „unbegründet“ abqualifiziert werden. Es sind die Stimmen des gesunden Menschenverstandes, die zu Recht argwöhnen, dass hier parteipolitisch motivierte Entscheidungen getroffen werden könnten und der Wähler bevormundet wird, dem offenbar nicht zugetraut wird, „selbst zu erkennen, wer als Bürgermeister oder Landrat geeignet ist.“
Der Weg in die Parteien-Diktatur
Letzteres ist ein zentrales Problem, ebenso wie der Eingriff in die Grundrechte des Kandidaten, dem durch die Hintertür praktisch das passive Wahlrecht entzogen wird, was von der Gesetzgebung her nur aus gutem Grund (schwere Straftat) möglich ist. Straftaten hat Joachim Paul nicht begangen. Er hat sich nicht einmal verfassungsfeindlich geäußert, denn es ist keine Äußerung von ihm bekannt, nach der er die Ausweisung deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund gefordert hätte. Allein das ist grundgesetzwidrig, nicht aber der Begriff „Remigration“. Die AfD hat ihre Position dazu schon im Januar 2024 klargestellt und die ist durchaus grundgesetzkonform.
Fazit: Sollte der Wahlausschluss von Joachim Paul nicht durch ein ordentliches Gericht als unzulässig erklärt werden, wofür unter dem obwaltenden gesellschaftlichen Klima wenig spricht, dann ist ein Dammbruch zu befürchten, der den vorgeblichen Souverän, nämlich den bundesdeutschen Wähler, vollkommen entmündigt. Nicht er entscheidet zukünftig über Bürgermeister und Landräte, sondern ein Gremium von Parteipolitikern, die nicht zu Unrecht um ihre Pfründe fürchten.
„Belastende“ Unterstellungen sind heutzutage für beinahe jeden unerwünschten Kandidaten vom Verfassungsschutz im Dutzend zu haben, und da für den Wahlausschluss wie oben beschrieben bereits der bloße Verdacht genügt (in einem Rechtsstaat eigentlich eine Unmöglichkeit), ist der Weg in eine de-facto-Parteien-Diktatur vorgezeichnet, frei nach dem Motto: „Natürlich könnt ihr wählen, liebe Mitbürger, aber wen ihr wählen dürft, bestimmen immer noch wir.“
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Frank W. Haubold
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