Deepfake-Gesetz auf Sand gebaut: Wie nicht belastbare HateAid-Umfragen im Justizministerium Politik machen
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Die Bundesregierung will Deepfakes schärfer regulieren – und dabei tief in die Freiheitsrechte eingreifen. Doch das Vorhaben steht auf wackligem Fundament: einem medial aufgeblasenen Einzelfall und Daten, die einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht standhalten.
Ein Gesetzesvorhaben ist auf den Weg gebracht worden, das mit drastischen Veränderungen verbunden wäre. Es geht dabei nicht nur um den Schutz vor sexueller Gewalt im digitalen Raum, sondern vor allem um Deepfakes – und damit um Phänomene, die bis in den Bereich politischer Satire hineinreichen. NIUS hat bereits über die weitreichenden Risiken dieses Vorhabens berichtet.
Treibstoff im Tank dieses Gesetzes ist eine Spiegel-Geschichte, die sich bei näherer Betrachtung als verzerrt erweist. Sie erweckt den Eindruck, Christian Ulmen habe gefälschte Sexvideos seiner Ex-Frau Collien Fernandes verbreitet. Dafür gibt es jedoch keine belastbaren Belege. Vielmehr spricht vieles dafür, dass echtes pornografisches Material verwendet wurde, um unter falscher Identität den Eindruck zu erwecken, es handle sich um Fernandes selbst. In einem solchen Fall wäre die bestehende Rechtslage einschlägig, etwa im Bereich der Verleumdung. Ein neues Gesetz wäre dafür nicht erforderlich.
„… hat mit seriöser empirischer Sozialforschung nichts zu tun“
Doch nicht nur der medial inszenierte Anlass taugt nicht als Grundlage für das Gesetzesvorhaben. Auch die Datengrundlage, auf die sich das Bundesjustizministerium stützt, erweist sich als brüchig.

Das Justizministerium kooperiert mit der linksaktivistischen NGO, als handelte es sich um eine wissenschaftliche Institution.
Der Plagiatsgutachter Stefan Weber hat drei zentrale Publikationen der NGO HateAid untersucht – genau jene, auf die sich die politische Argumentation zum Thema „digitale Gewalt“ stützt. Der Befund seines Gutachtens ist eindeutig: „Die Art und Weise der drei Publikationen (...) hat mit seriöser empirischer Sozialforschung nichts zu tun.“
So handelt es sich bei zwei der drei angeblichen Studien um Umfragen, deren Fragebögen und Rohdaten überhaupt nicht zugänglich gemacht wurden. Veröffentlicht wurde jeweils nur eine fünfseitige Zusammenfassung der Ergebnisse; eine der beiden Umfragen ist im hier verlinkten Dokument des Justizministeriums auf Seite 18 zu finden. Weber hält fest, dass es „jeweils keine Publikation des Erhebungsinstrumentariums (Fragebogen) und keinen Hinweis auf die Erhältlichkeit der Rohdaten“ gibt. Seine eigenen Anfragen bei HateAid nach genau diesen Daten blieben unbeantwortet. Auch NIUS fragte bei HateAid nach, ob die fünfseitigen Dokumente bereits die vollständigen Umfrageauswertungen sind oder weitergehende Unterlagen existieren, erhielt bislang aber keine Antwort.
Damit fehlt das Fundament jeder wissenschaftlichen Arbeit: die Nachvollziehbarkeit. Entsprechend fällt Webers Bewertung der methodischen Qualität vernichtend aus. Bei den ersten beiden Publikationen sieht er sämtliche Gütekriterien verletzt – Validität (Gültigkeit), Reliabilität (Beständigkeit) und Unparteilichkeit sind nicht gegeben. Die Ergebnisse sind weder überprüfbar noch belastbar.
Intransparenz bei der Fragestellung
Hinzu kommt ein grundlegender Fehler in der Interpretation der Daten. Weber spricht von einem „Kategorienfehler“: Aus bloßen Selbstauskünften von Befragten wird ein tatsächliches Geschehen gemacht. Aus der Angabe, jemand habe digitale Gewalt erlebt, wird kurzerhand die Behauptung abgeleitet, diese Gewalt habe tatsächlich stattgefunden. Das sei, so Weber wörtlich, „selbstverständlich falsch“.

Plagiatsgutachter Dr. Stefan Weber
Wie gravierend dieser Fehler ist, zeigt sich bei näherer Betrachtung der Begriffe und Methoden. Schon die zentrale Kategorie „digitale Gewalt“ ist extrem unscharf gefasst. Sie bündelt völlig unterschiedliche Phänomene – von strafrechtlich relevanten Taten wie Bedrohung oder Erpressung bis hin zu alltäglichen Erscheinungen wie Beleidigungen oder sogenannter „Hassrede“. Damit wird ein breites Spektrum unterschiedlichster Erfahrungen in einen einzigen Begriff gepresst – mit entsprechend verzerrten Ergebnissen.
Noch problematischer ist jedoch, dass völlig unklar bleibt, wie die Fragen überhaupt gestellt wurden. Genau darin liegt für Weber der entscheidende Punkt. „Jeder in den Sozialwissenschaften Tätige weiß“, schreibt er, „welchen Unterschied etwa diese beiden Fragen machen“ – ob man nach einem einmaligen Erlebnis fragt oder nach wiederholten, schwerwiegenden Vorfällen. Mit der Formulierung der Frage ließen sich die Ergebnisse maßgeblich steuern. Deshalb sei es ein „oberstes Transparenzgebot“, den Fragebogen offenzulegen. Wenn das unterbleibe, so Weber, bewege man sich „in einer Welt der freien Konstruktion“.
Aus subjektiver Angabe wird ein Faktum konstruiert
Was das konkret bedeutet, zeigt sich an einem zentralen Beispiel. Wenn bereits die einmalige Angabe, im Internet beleidigt worden zu sein, als „digitale Gewalt“ gewertet wird, können daraus nahezu beliebige Quoten entstehen. Es könne dann, so Weber zugespitzt, sein, dass „jede Person dazugezählt wurde, die laut Eigenangabe (!) ein einziges Mal im Internet ‚beleidigt‘ wurde“. In diesem Fall werde die Zahl „endgültig empirisch leer“.
Besonders deutlich wird dieser Punkt an einer zentralen Aussage der HateAid-Publikation: „Jede zweite Person in der jüngsten Altersgruppe (18–35 Jahre) war sogar schon persönlich von digitaler Gewalt betroffen.“ Diese Schlussfolgerung weist Weber ausdrücklich zurück. Tatsächlich könne die Umfrage lediglich ergeben haben, dass jede zweite Person angegeben habe, eine entsprechende Erfahrung gemacht zu haben – ob dies tatsächlich der Fall war, sei überhaupt nicht überprüft worden. Es habe weder eine Inhaltsanalyse noch eine Beobachtung oder ein Experiment gegeben. Genau darin liege der „grundlegende Kategorienfehler“: Aus einer subjektiven Angabe wird ein objektiver Befund konstruiert.
Am Ende bleibt ein schwerwiegendes Problem: Ein Gesetz wird mit nicht belastbaren Umfrageergebnissen begründet. Oder, in Webers Worten: Aus diesen Publikationen lassen sich „keinerlei Schlüsse auf die Gesamtgesellschaft ziehen und schon gar keine politischen oder juristischen Forderungen ableiten“.
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