Nach der SPIEGEL-Recherche zu Collien Fernandes: Warum Hubigs Gesetz gegen digitale Gewalt Tür und Tor für Zensur öffnet
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Nun soll alles sehr schnell gehen. Nach der Veröffentlichung der Skandalgeschichte um Collien Fernandes im Spiegel soll nun ein neues Gesetz verabschiedet werden. Der Gesetzesentwurf ist bislang weder offiziell veröffentlicht noch als vollständiges Dokument zugänglich. NIUS hat ihn beim Bundesjustizministerium angefragt – er sei derzeit noch in Bearbeitung: „Der Entwurf soll zeitnah in die regierungsinterne Abstimmung gegeben werden“, dann aber veröffentlicht werden, heißt es weiter. Welche erheblichen Gesetzesänderungen auf die Bürger dieses Landes zukommen, ist daher derzeit noch nicht transparent. Rechtsanwalt Carsten Brennecke kritisierte diese Intransparenz bereits als skandalös.
Öffentlich kursieren lediglich einzelne Auszüge – Screenshots, die etwa von Welt-Redakteur Benjamin Stibi verbreitet wurden. Zudem scheint der Entwurf gezielt an einzelne Redaktionen durchgestochen worden zu sein, darunter Legal Tribune Online und das ARD-Hauptstadtstudio.
Auf dieser Grundlage lässt sich der Entwurf jedoch in seinen Grundzügen rekonstruieren – und genau daran entzündet sich nun erste Kritik aus der Rechtswissenschaft: vom Strafrechtler Udo Vetter und Rechtsanwalt Carsten Brennecke. NIUS erklärt die entscheidenden Verschärfungen – und welche Konsequenzen sie haben.
1. Strafbarkeit bereits bei Herstellung – auch im privaten Bereich
In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es ausdrücklich, dass künftig bereits die „bloße Herstellung von sexualisierten ‚Deepfakes‘ […] zum Zwecke der eigenen sexuellen Erregung strafbar“ sein soll. Zugleich wird argumentiert, dass das Risiko einer späteren Verbreitung bestehe „regelmäßig bereits mit der Anfertigung“.
Das bedeutet: Strafbarkeit setzt nicht mehr voraus, dass Inhalte verbreitet oder überhaupt Dritten zugänglich gemacht werden. Es genügt die Herstellung selbst – sogar im privaten Bereich. Damit verschiebt sich das Strafrecht in einen Raum, der bislang als besonders geschützt galt.
Strafrechtler Udo Vetter sieht darin einen Bruch mit dem klassischen Ansatz des Strafrechts, das typischerweise an äußere, sozialschädliche Handlungen anknüpft. Auch Rechtsanwalt Carsten Brennecke kritisiert eine „übergriffig moralgetriebene Kriminalisierung privater Handlungen ohne Außenwirkung“. Er betont: „In einem freien Staat ist es eine Errungenschaft, im Privaten auch aus Sicht anderer Personen Geschmackloses tun zu können, wenn man damit niemanden in seinen Rechten verletzt.“

RA Carsten Brennecke
2. Nicht nur Deepfakes: Auch bearbeitete Inhalte im Fokus
Der neue Tatbestand erfasst nicht nur klassische Deepfakes, sondern auch Inhalte, die „mittels eines Computerprogramms […] so verändert, umgestaltet oder mit weiteren Inhalten verbunden“ wurden, dass der Anschein erweckt wird, eine Person sei nackt oder an sexuellen Handlungen beteiligt.
Das bedeutet: Die Norm ist technisch und inhaltlich sehr weit gefasst. Sie betrifft nicht nur komplexe KI-generierte Inhalte, sondern potenziell jede Form digitaler Bildbearbeitung, sofern sie den eben beschriebenen Eindruck erzeugt.
Brennecke kritisiert, dass das geltende Recht solche Konstellationen bereits erfasst. Die „Verbreitung von manipuliertem Bildmaterial“ sei schon heute strafbar und könne „erhebliche Haftstrafen von bis zu fünf Jahren“ nach sich ziehen. Wenn der Eindruck erweckt werde, dass die Bilder authentisch seien, komme insbesondere der Tatbestand der Verleumdung (§ 187 StGB) in Betracht.
3. Ausweitung über Sexualität hinaus – „Ansehensschädigung“ als Maßstab
Nach den vorliegenden Informationen und der juristischen Kritik soll der Entwurf nicht auf eindeutig sexualisierte Inhalte beschränkt bleiben. Vielmehr wird beanstandet, dass künftig auch Inhalte erfasst sein könnten, die geeignet sind, „dem Ansehen“ einer Person erheblich zu schaden.
Das bedeutet: Der Anwendungsbereich reicht über klassische Fälle von Intimsphärenverletzung hinaus. Maßgeblich ist nicht mehr nur die Darstellung selbst, sondern ihre mögliche Wirkung auf die öffentliche Wahrnehmung. Der Begriff der „Ansehensschädigung“ ist dabei rechtlich weit und unbestimmt – und eröffnet einen erheblichen Auslegungsspielraum.
Genau an diesem Punkt setzt die Kritik von Udo Vetter an. Die vorgesehene Ausnahmeklausel für Kunst und Berichterstattung sei „reine Augenwischerei“. Politische Satire funktioniere gerade über realitätsnahe Darstellungen. „Der kritische oder satirische Gehalt ergibt sich ja gerade aus der Realitätsnähe der Darstellung“, so Vetter. Wer sich Spott ausgesetzt sehe, benötige keinen strafrechtlichen Schutz – hierfür stünden Zivilgerichte und bestehende Strafnormen bereits zur Verfügung.

RA Udo Vetter
4. Strafbarkeit auf Grundlage abstrakter Gefährdung
Die Gesetzesbegründung argumentiert, dass bereits mit der Erstellung entsprechender Inhalte ein Risiko entsteht – etwa durch Speicherung in Clouds oder möglichen Zugriff Dritter. Deshalb sei eine Strafbarkeit schon im Vorfeld gerechtfertigt.
Das bedeutet: Strafrecht knüpft nicht mehr zwingend an einen konkreten Schaden oder eine tatsächliche Verletzung an, sondern an eine abstrakte Gefährdung. Entscheidend ist nicht mehr, was tatsächlich geschieht, sondern was geschehen könnte.

Mitgebrachtes Magazin auf einer Demo in Berlin: Ein SPIEGEL-Cover, das die Bundesrepublik in Aufruhr versetzte.
Damit verschiebt sich der Ansatz: weg von der Sanktion konkreter Rechtsgutverletzungen hin zu einer präventiven Logik. Auch WELT-Redakteur Benjamin Stibi, der Auszüge des Entwurfs veröffentlicht hat, stellt hierzu zentrale Fragen: Ist das „juristisch überzeugend“? Kann „eine abstrakte Gefahr der Verbreitung allein aufgrund mangelnden Datenschutzes“ ausreichen? Und schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht tatsächlich vor der Verwendung bearbeiteter Bilder als bloße „Wichsvorlage“?
Die bislang bekannten Ausschnitte zeigen keinen punktuellen Eingriff, sondern eine grundlegende Verschiebung: Strafbar wird nicht mehr nur die reale Verletzung der Intimsphäre, sondern auch deren digitale Simulation – teilweise bereits im Stadium der Herstellung und auf Grundlage abstrakter Gefahrenannahmen. Dieser Entwurf hat das Potenzial, das Strafrecht im digitalen Raum grundlegend neu zu justieren – weit über das ursprünglich adressierte Problem hinaus.
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