Bis zu 50.000 Euro Bußgeld: Verstöße gegen das neue Heizungsgesetz werden richtig teuer!
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Das überarbeitete Heizungsgesetz tritt im Jahr 2024 in Kraft und bringt neue Verpflichtungen für Immobilieneigentümer mit sich. Ab Januar können Verstöße gegen das Gesetz zu erheblichen Kosten führen.
Ab 2024 tritt in Deutschland das neue Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) in Kraft. Das Gesetz hat zum Ziel, den Einsatz fossiler Brennstoffe wie Heizöl oder Gas zu reduzieren und stattdessen erneuerbare Energiequellen wie Wärmepumpen oder Nah- und Fernwärme zu fördern. Zukünftig müssen neu installierte Heizsysteme zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Ab Januar werden die Strafen für Verstöße gegen das Gesetz verschärft. Bußgelder zwischen 5.000 und 50.000 Euro können anfallen. Verstöße gegen das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) zählen als Ordnungswidrigkeiten.

Eine ungedämmte oberste Geschossdecke wird in Zukunft richtig teuer!
Doch wie teuer wird es wirklich?
Für die „Missachtung der Aufbewahrungsfrist für Abrechnungen“ fallen bis zu 5.000 Euro an. Teurer wird es bei falschen Angaben im Energieausweis mit einem Bußgeld von stolzen 10.000 Euro. Für die fehlende Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen oder der obersten Geschossdecke zahlt man künftig bis zu 50.000 Euro. Das gilt auch für die Missachtung der Austauschpflicht für die Heizung nach 30 Jahren.
Sich nicht an das GEG zu halten, wird künftig ein Privileg für Besserverdiener.
Die Sprecherin des Wirtschaftsministeriums, Susanne Ungrad, sagt auf Anfrage der Berliner Zeitung: „Es liegt im Ermessen der zuständigen Landesbehörde, ein verhältnismäßiges Bußgeld zu verhängen“.
Und wer überprüft, ob das Gebäude-Energie-Gesetz eingehalten wird?
Der Schornsteinfeger überprüft im Rahmen seiner Begutachtung der Feuerstätten, ob die Übergangsfristen eingehalten werden. Die Einhaltung der baulichen Anforderungen des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG) wird in der Regel von der zuständigen Baubehörde kontrolliert, wie Haus & Grund Deutschland mitteilt.

Der Schornsteinfeger kontrolliert, ob die Übergangsfristen eingehalten werden.
Die spezifischen Regelungen dazu werden von jedem Bundesland eigenständig festgelegt. Für Wärmepumpen wurde ein eigener Paragraph (§60a) in die Novelle des GEG aufgenommen: „Wärmepumpen, die als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme [...] nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden.“
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