Das Skandal-Urteil von Gelsenkirchen: Sie werden diesen Fall nicht glauben, wenn Sie ihn nicht gelesen haben
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Ein syrischer Asylbewerber wird wegen sexuellen Missbrauchs zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Während das Kind traumatisiert ist, will das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylbescheid des Täters widerrufen. Doch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen urteilt: Der Syrer muss bleiben.
Es ist ein spektakulärer Fall, der bei vielen Menschen für reichlich Kopfschütteln sorgen dürfte: Die Geschichte beginnt 2015 mit der Einreise eines Syrers nach Deutschland. Sein Asylantrag wird am 22. September 2015 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) positiv beschieden. Ein halbes Jahr später begeht er eine schwere Straftat, die einen jahrelangen und kostenintensiven Rechtsstreit nach sich ziehen wird.
Ein Übergriff mit Folgen
Der Syrer erblickt am 13. April 2016 in einem Drogeriemarkt ein 11-jähriges Mädchen, das dort mit ihren Freundinnen einkauft. Er schleicht sich an sie heran, drängt das Kind im hinteren Bereich von ihren Freundinnen weg und belästigt sie vor einem Regal. Mit der linken Hand begrabscht er die rechte Brust des Mädchens, drückt fest zu und ruft: „Oh, schön!“ So geben es die Akten des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wieder. Genaue Hintergründe zum Alter des Syrers will das Verwaltungsgericht auf Anfrage von NIUS nicht bekannt geben.
Das Tatopfer erleidet durch den festen Griff heftige Schmerzen an ihrer rechten Brust, die etwa eine Woche anhalten. Noch schlimmer jedoch: Der sexuelle Missbrauch traumatisiert das Kind. Das junge Mädchen erleidet „erhebliche psychische Einschränkungen und eine frühkindliche Epilepsie-Erkrankung, die sich insbesondere durch Krampfanfälle zeigt“. Das Leben des Kindes ist fortan ein anderes.

Die Tat spielte sich in einem Drogeriemarkt ab (Symboldbild).
Der Syrer will nicht absichtlich gehandelt haben
Vor dem Amtsgericht Unna, wo die Straftat schließlich verhandelt wird, gibt der Syrer an, das Kind nur versehentlich berührt zu haben. Das Amtsgericht spricht den Syrer schließlich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Körperverletzung für schuldig. Das Urteil fällt milde aus: Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, die allerdings zur Bewährung ausgesetzt wird.
Zur Begründung gibt die Kammer an, dass sie „zugunsten des Klägers“ davon ausgehe, dass es sich um ein „Einmalversehen“ handele. Das Gericht habe daher die Erwartung, dass der Kläger sich schon die bloße Verurteilung „als hinreichende Warnung“ dienen lasse. Somit läuft der Täter also weiter frei durch Deutschland. Doch offenbar geht ihm das Urteil sogar zu weit. Er legt Berufung ein, die allerdings vom Landgericht Dortmund verworfen wird.
Zumindest das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) reagiert. Die Behörde leitet ein Widerrufsverfahren des Flüchtlingsbescheids ein. Zur Begründung führt man „eine konkrete Wiederholungsgefahr“ und §60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes an. Dort heißt es: Der Flüchtlingsstatus kann verfallen, „wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach §177 des Strafgesetzbuches ist“.
Deshalb wertet das BAMF in seinem Widerruf das „öffentliche Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor dem straffälligen Antragsteller“ höher ein, als „dessen persönliche Belange“. Nach Syrien kann er laut BAMF trotzdem nicht abgeschoben werden, da in das Land ein Abschiebeverbot besteht.

Das Bundesamt für Flüchtlinge wollte den Asylstatus widerrufen.
Der Täter darf bleiben
Der Täter legt Einspruch gegen den Widerruf ein. Eine Wiederholungsgefahr erkennt sein Anwalt nicht. Über sieben Jahre nach der Tat entscheidet das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: „Die zulässige Klage ist begründet.“ Eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe entgegen der Auffassung des Bundesamtes nicht. „Ist der Ausländer – wie hier – als Ersttäter nur zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, so kommt eine negative Prognose nur ausnahmsweise in Betracht.“ Der Übergriff im Drogeriemarkt weise „nur geringe Intensität“ auf, „die nur wenig über eine bloße Belästigung hinausgeht und nicht das Gewicht einer Gewalttat erreicht“, urteilt ein einzelner Richter in Gelsenkirchen.
Der begründet seine Entscheidung wie folgt: „Bei der im Rahmen von § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG zu treffenden Prognoseentscheidung spricht die Verurteilung eines Ersttäters zu einer Bewährungsstrafe regelmäßig gegen das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr.“
Das milde Urteil aus Unna verhilft dem Syrer also dazu, seinen Flüchtlingsstatus zu behalten. Trotz des sexuellen Missbrauchs eines 11-jährigen Mädchens darf der Täter weiter in Deutschland verbleiben.
Auch beim Fall Sami A. spielte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eine Rolle
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen führte in den vergangenen Jahren zahlreiche Fälle, bei denen über Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gerichtet wurde. Häufig wurden dabei Widerrufe des Asylstatus durch das BAMF von Einzelrichtern wieder rückgängig gemacht, oder drohende Abschiebungen untersagt. Der wohl berühmteste Fall spielte sich 2018 ab: Damals ging es um den salafistischen Prediger und ehemaligen Leibwächter von Osama bin Laden, Sami A.

Auch die nordrhein-westfälische Landesregierung musste sich mehrmals zum Fall Sami A. äußern.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verfügte, dass der Tunesier nicht abgeschoben werden dürfe, die Stadt Bochum tat es dennoch. Der Bescheid sei zu spät eingegangen, so die Begründung. Der politisch brisante Fall zog sich wochenlang hin, sowohl Landes- als auch Bundesregierung gaben zum Thema Erklärungen ab. Im November 2018 hob das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das vorläufige Abschiebeverbot schließlich auf, nachdem die tunesischen Behörden erklärt hatten, dass A. in seinem Heimatland nicht von Folter bedroht sei.
Damals war der Pressesprecher des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Richter Wolfgang Thewes, der Meinung, mit der Abschiebung von Sami A. durch die Stadt Bochum sei „der Rechtsstaat vorgeführt worden“. Thewes ist auch heute noch Sprecher des Gerichts. Angesichts milder Urteile wie im Falle des Syrers, der ein 11-jähriges Mädchen sexuell missbrauchte und trotzdem in Deutschland bleiben darf, dürfte der Glaube an den Rechtsstaat in der Bevölkerung seitdem nicht gerade zugenommen haben.
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Björn Harms
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