Fotografische Sicherung und Verfolgung von Kioskbesitzern: So soll die Berliner Polizei gegen das verbotene Compact-Magazin vorgehen
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Die Polizei Berlin will künftig gegen Druckerzeugnisse des verbotenen Magazins Compact vorgehen. Das geht aus einer Anweisung des Polizeipräsidiums hervor, die in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft erarbeitet wurde, und die NIUS vorliegt.
Die Email, die NIUS einsehen konnte, ist übertitelt mit: „Umgang mit ausgelegten Druckerzeugnissen des "Compact-Magazins" nach der Verbotsverfügung v. 16.07.2024“. Darin heißt es, dass das zuständige Kommissariat LKA 542 bei der Staatsanwaltschaft eine rechtliche Einschätzung zum Verbot von Compact eingeholt habe. Die Handreichung verfolge das Ziel, „Handlungssicherheit“ im Umgang nach dem Verbot ausliegenden Zeitschriften zu erzielen.
Kioskbesitzer machen sich strafbar
Demnach sollen Beamte der Polizei Berlin die Auslage von Druckerzeugnissen als „Verstoß gegen § 20 Abs. 1 VereinsG“ aufnehmen. In dieser Einzelnorm wird die Zuwiderhandlung gegen Verbote des Vereinsrechts geregelt. Darin heißt es: Recht bricht derjenige, der im räumlichen Geltungsbereichs durch „ausgeübte Tätigkeit den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt“. Das Vergehen wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Faeser hatte beim Verbot von Compact das Vereinsrecht – und nicht etwa Presserecht – zur Geltung gebracht, was mancherorts auf Kritik stieß.
Ferner heißt es, dass die Polizisten die ausliegenden Zeitschriften fotografisch sichern sollen. Außerdem sollen Pächter, Betreiber oder Verantwortliche als Beschuldigte strafrechtlich verfolgt werden, sollten „kein unmittelbarer Verantwortlicher“ zugegen sein. Das heißt: Nicht nur Kioskbesitzer oder Antiquitätenhändler, die alte Ausgaben vertreiben, würden sich alleine dadurch schon strafbar machen, sondern auch womöglich die Mieter der Räumlichkeiten.

Compact-Magazine liegen im Kiosk aus.
Sollten aber diejenigen, die das Magazin verkaufen, anwesend sein, sollen Beamte im Einsatz diesem „nach entsprechender Belehrung“ die „strafrechtliche Relevanz“ der Auslage des Druckerzeugnisses zu erläutern. „Der Verantwortliche soll sodann aufgefordert werden, die Druckerzeugnisse aus der Auslage zu entfernen.“ Sollte dies nicht geschehen, sollen Maßnahmen der Gefahrenabwehr eingeleitet werden. „Entsprechende Strafanzeigen sind an das entsprechende LKA 532 zu stellen.“
Geltendes Recht – solange Verbot nicht gekippt wird
Am 16. Juli hatte das Bundesinnenministerium von Nancy Faeser (SPD) das Magazin Compact sowie die dazugehörige Conspect Film GmbH verboten. Faeser teilte mit, Compact agitiere „auf unsägliche Weise gegen Jüdinnen und Juden, gegen Muslime und gegen unsere Demokratie.“ Das Magazin wird vom Verfassungsschutz seit 2020 als Verdachtsfall geführt – und habe seit 2021 eine „erwiesen rechtsextremistische Bestrebung“. Compact mit Chefredakteur Jürgen Elsässer war weniger später mit einem Eilantrag vor das Bundesverwaltungsgericht gezogen.

Chefredakteur Jürgen Elsässer während der Durchsuchung der Büro-Räumlichkeiten.
Es ist nicht die erste interne Handreichung der Berliner Polizei, die unter manch einem Polizisten angesichts der Kriminalität in der Hauptstadt für Irritationen sorgt. Im Juni war bekannt geworden, dass die Berliner Polizei im ganzen Stadtgebiet gegen den Dance-Klassiker „L'amour toujours“ des italienischen DJs Gigi d'Agostino vorgehen sollte, weil diese für die fremdenfeindlichen Gesänge von „Ausländer raus“ genutzt wurde. Während sich das Vorgehen gegen das Gegröle rechtlich in einer Grauzone befand und die Polizei eine grundsätzliche Strafbarkeit verneinte, dürfte das Vorgehen gegen den Verkauf von Compact-Zeitschriften Durchsetzung geltenden Rechts sein – so lange das Verbot nicht gekippt wird.
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Jan A. Karon
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