Lehrerin ist seit 15 Jahren krankgeschrieben, lehnt Amtsarzt aber ab
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Eine Lehrerin aus NRW zog vor Gericht: Nach 15 Jahren Krankschreibung soll sie nun bei einem Amtsarzt vorstellig werden. Die Klägerin hält das für unzumutbar. Das Oberverwaltungsgericht sieht das anders.
Seit 2009 hat sie keinen Klassenraum mehr als Lehrerin betreten. Denn die Studienrätin aus NRW ist mittlerweile länger als 15 Jahre krankgeschrieben. Ihr Dienstherr, das Land NRW, hat im April 2025 eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet, um zu prüfen: Kann die Lehrerin in den Dienst zurückkehren? Auf diesen kuriosen Fall macht der Rechtsanwalt Udo Vetter auf X aufmerksam.
Die Klägerin betrachtete nach so langer Zeit eine Untersuchung für intransparent und nicht zumutbar. Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied anders. Im Wortlaut heißt es:
Mit Blick auf die zeitlichen Mindestgrenzen der Vermutungsregel (...) sowie darauf, dass nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG der Dienstherr verpflichtet ist, Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind, ist das jahrelange Untätigbleiben des Antragsgegners im vorliegenden Fall zwar in der Tat nicht nachvollziehbar. Gründe dafür, warum er eine amtsärztliche Untersuchung nicht schon früher angeordnet hat bzw. erst jetzt anordnet, musste der Antragsgegner in der Untersuchungsanordnung gleichwohl nicht nennen. Die Rechte der Antragstellerin werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
Bedeutet: Das Gericht schießt gegen die Behörde, welche jahrelang untätig blieb!
Darüber hinaus wäre eine Prüfung wichtig, um zu wissen, ob die Klägerin jemals wieder dienstfähig sein kann. Dafür sei auch insbesondere eine psychiatrische Untersuchung zulässig. Schließlich waren viele Krankmeldungen durch eine neurologische und psychiatrische Praxis ausgestellt worden. Somit bestehen auch konkrete Anhaltspunkte, entsprechende psychiatrische Untersuchungen durchzuführen. Der Fall mit dem Aktenzeichen 6 B 724/25 ist hier nachlesbar. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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