Rechtsexpertin zu NGO-Dickicht in Deutschland: „Das ist verfassungsrechtlich außerordentlich bedenklich“
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An den deutschen Staatsapparat, wie ihn das Grundgesetz vorsieht, hat sich ein Komplex geheftet, der in unserer Verfassung nicht vorgesehen ist. Er besteht aus selbsternannten „Nichtregierungsorganisationen“ (NGO), die in Wahrheit Regierungsorganisationen sind. NIUS hat mit Rechtsanwältin Annette Heinisch, zu deren Expertise das Verfassungsrecht gehört, gesprochen und nach ihrer rechtlichen Bewertung gefragt. Sie hält den NGO-Komplex „verfassungsrechtlich für außerordentlich bedenklich“.
Aus dem Bundesprogramm „Demokratie leben!“ fließen mittlerweile jährlich 182 Millionen Euro in über 700 Projekte, wie NIUS aktuell berichtet. Die Regierung fördert großzügig etwa die Amadeu-Antonio-Stiftung, die Denkfabrik Zentrum liberale Moderne und das Medienportal Correctiv.
„Je mehr Nichtregierungsorganisationen von der Regierung beauftragt werden, desto bedenklicher sind sie aus verfassungsrechtlicher Sicht“, so Annette Heinisch. Der Juristin zufolge sabotieren links-grüne NGOs die demokratische Willensbildung, da sie auf die Bevölkerung „meinungsbildend, meinungskontrollierend und meinungsdirigierend“ wirken.
Ein „autoritärer Erziehungsstaat“
Heinisch weiter: „Da ist ein Gestrüpp entstanden, das ich für post-demokratisch halte.“ In diesem Gestrüpp sei „der freie, mündige Bürger nicht vorgesehen“, wie ihn die klassische Verfassungs- und Staatslehre voraussetzt. Es passe „hinten und vorne nicht“. Der heutige Staat, in dem die Regierung den Bürger permanent auf die richtige Meinung hin trimmt, sei damit ein „autoritärer Erziehungsstaat“.

Für die Regierung agierende „Nichtregierungsorganisationen“ sieht Annette Heinisch „per se kritisch“.
Mit Bezug auf Regierungsvorhaben, unliebsame Meinungen „unter der Strafbarkeitsschwelle“ (NIUS berichtete) unterbinden zu wollen, sagt sie: Der Verfassungsschutz sei für „extremistische Meinungen zuständig“. Was aber außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs fällt, „das nennt sich Freiheit“. Unliebsame Meinungen nennt die Regierung bekanntlich undefiniert „Hass“, während sie es den links-grünen NGOs überlässt, klarzumachen, welche Meinungen unter „Hass“ fallen.
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Wie ein öffentlicher Dienst, „nur ohne Restriktionen“
Ihre Meinungsmache lagert die Regierung mit ihrer Zusammenarbeit mit dem NGO-Komplex faktisch an einen inoffiziellen zweiten öffentlichen Dienst aus, der anders als der öffentliche Dienst keinen spezifischen Anforderungen und Restriktionen unterworfen ist. Dabei sind die Anforderungen für den öffentlichen Dienst hoch, wie Heinisch deutlich macht. Beamten können schließlich nicht einfach (partei-)politisch agitieren, sondern sind auf das Neutralitätsgebot des Staats verpflichtet, das bei Missachtung Disziplinarstrafen nach sich zieht. Auch erfordert die Beschäftigung im öffentlichen Dienst spezielle Bildungsabschlüsse.
Für die „Nichtregierungsorganisationen“ gelte das alles nicht. Diese Anforderungen würde die Regierung umgehen: Der NGO-Komplex sei „quasi ein öffentlicher Dienst ohne Restriktionen.“ Erschwerend komme dabei hinzu, dass der NGO-Komplex offen gegen oppositionelle Meinungen vorgeht, womit die Regierung „mittels ihrer Vorfeldorganisationen den politischen Gegner mit staatlichen Mitteln statt im Parlament bekämpft.“
Ihr Fazit: „Nichtregierungsorganisationen sollten Nichtregierungsaufgaben übernehmen. Je mehr Regierungsaufgaben sie übernehmen, desto bedenklicher wird es aus verfassungsrechtlicher Sicht.“
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Felix Perrefort
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