Prozesse von Impfgeschädigten: Warum dieses Urteil des Bundesgerichtshofs alles verändern könnte
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Felix PerrefortBislang haben mutmaßlich Impfgeschädigte vor deutschen Gerichten meist schlechte Karten. Viele Verfahren enden zu ihrem Nachteil – nicht selten daran, dass Gerichte hohe Anforderungen an den Nachweis stellen, dass eine Erkrankung auf die Impfung zurückzuführen ist. Genau diese in der Praxis oft zu Lasten der Kläger wirkende Argumentationslinie stellt der Bundesgerichtshof (BGH) nun in zentralen Punkten infrage.
Das Urteil vom 9. März 2026 (VI ZR 335/24) könnte deshalb tatsächlich ein Gamechanger sein – nicht, weil der BGH Impfschäden bejaht hätte, sondern weil er die Hürden für Kläger deutlich absenkt.
Der Fall: Impfung – Hörverlust – Klage
Im Zentrum steht eine 40-jährige Zahnärztin. Sie wurde am 5. März 2021 mit dem AstraZeneca-Impfstoff „Vaxzevria“ geimpft. Kurz darauf traten Symptome auf: Kribbeln in der Hand, später ein vollständiger Hörverlust auf dem rechten Ohr, begleitet von Tinnitus, Gleichgewichtsstörungen und Taubheitsgefühlen. Die Diagnose lautete: „idiopathischer Hörsturz“ – also ohne feststellbare Ursache. Die Klägerin machte dennoch die Impfung verantwortlich und verklagte den Hersteller. Sie argumentierte unter anderem, der Impfstoff habe ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis und die Produktinformationen seien unzureichend gewesen.
Sowohl das Landgericht Mainz als auch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz wiesen die Klage ab. Die Gerichte folgten im Kern einer Argumentationslinie, nach der die Kausalität nicht hinreichend nachweisbar sei, der Zusammenhang nicht plausibel genug erscheine und alternative Ursachen nicht ausgeschlossen seien. Daraufhin ging die Klägerin in Revision – und hatte damit vor dem Bundesgerichtshof Erfolg: Der BGH hebt das Urteil auf und verweist den Fall zurück an das Berufungsgericht. Entscheidend ist dabei nicht das Ergebnis im Einzelfall, sondern die grundsätzliche Korrektur der Bewertungsmaßstäbe.
1. Plausibilität statt Wahrscheinlichkeit
Der wohl wichtigste Punkt steht gleich zu Beginn des Urteils: „Plausibilität setzt nicht voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist; sie kann auch vorliegen, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht.“ Das bedeutet: Selbst wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht, kann die Kausalitätsbehauptung im Rahmen des Auskunftsanspruchs (Begriffserklärung folgt) dennoch plausibel sein. Der BGH stellt damit klar, dass hier eine deutlich niedrigere Schwelle genügt. Es reicht, dass ein Zusammenhang überhaupt plausibel erscheint – ein sogenannter Vollbeweis ist gerade nicht erforderlich. Das stellt eine erhebliche Verschiebung zugunsten der Kläger dar.

Screenshot aus dem Urteil
Eine zentrale Rolle spielt dabei der sogenannte Auskunftsanspruch nach § 84a Arzneimittelgesetz. Er ermöglicht es Klägern, vom Hersteller Informationen über bekannte Nebenwirkungen, Verdachtsfälle und wissenschaftliche Erkenntnisse zu verlangen – also genau jene Daten, die für die Begründung einer Klage oft entscheidend sind. Der Anspruch dient ausdrücklich dazu, dem Geschädigten die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, um einen Anspruch überhaupt prüfen und darlegen zu können. Damit verschiebt sich die Struktur des Verfahrens: erst Zugang zu Informationen, dann die eigentliche Bewertung der Haftung.
2. Bloße Möglichkeit einer Alternativursache reicht nicht
Besonders brisant ist die Bewertung des Begriffs „idiopathisch“. Das OLG hatte die Diagnose im Ergebnis als Argument gegen einen nachweisbaren Zusammenhang mit der Impfung gewertet. Der BGH widerspricht: „Die abstrakte Möglichkeit unbekannter Reserveursachen genügt nicht.“
Eine „idiopathische“ Diagnose bedeutet lediglich, dass die Ursache nicht festgestellt werden kann – nicht, dass eine konkrete alternative Ursache vorliegt. Für die Praxis heißt das: Das häufige Argument, „es könnte auch etwas anderes gewesen sein“, reicht nicht aus. Erforderlich ist eine konkrete Alternativursache, nicht nur die abstrakte Möglichkeit einer solchen.

Die Aktionsgruppe „NichtGenesen“ stellte Rollstühle vor dem Bundestag auf, um auf über 3 Millionen Betroffene von Post-Covid, ME/CFS und Post-Vac aufmerksam zu machen, die Therapien oft selbst zahlen müssen. Berlin, 4.Juli 2023
3. Gerichte dürfen medizinische Fragen nicht selbst entscheiden
Das OLG hatte sich unter anderem auf MRT-Befunde gestützt und daraus eigene medizinische Schlüsse gezogen – etwa, dass kein thromboembolisches Ereignis (Gefäßverschluss durch Blutgerinnsel) vorgelegen habe. Der BGH beanstandet dies deutlich: Das Gericht habe sich „nicht nachgewiesener medizinischer Sachkunde“ bedient und hätte den Einwand der Klägerin „nicht ohne sachverständige Beratung zurückweisen“ dürfen.
Strittige medizinische Fragen sind danach durch Sachverständige zu klären – nicht durch eigene Bewertung des Gerichts. Auch das erschwert es künftig, entsprechende Klagen ohne vertiefte Beweisaufnahme abzuweisen.
4. Nutzen-Risiko-Verhältnis: Entscheidend ist der aktuelle Wissensstand
Ein weiterer zentraler Punkt betrifft das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs. Das OLG hatte sich maßgeblich auf Zulassungsentscheidungen und Einschätzungen von Behörden wie der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) gestützt. Der BGH stellt klar: „Für die Bewertung […] ist grundsätzlich auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen.“
Entscheidend ist damit nicht allein der Wissensstand zum Zeitpunkt der Zulassung, sondern der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Zugleich beanstandet der BGH, dass das OLG ohne Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens auf Bewertungen von Expertengremien abgestellt hat. Auch insoweit verlangt der BGH eine eigenständige gerichtliche Prüfung.
Kein Sieg – aber ein möglicher Wendepunkt
Der BGH entscheidet nicht, dass die Impfung den Schaden der Klägerin verursacht hat. Er entscheidet auch nicht, dass AstraZeneca haftet. Aber er verändert die Maßstäbe – und stärkt damit die prozessuale Position der Kläger.
- Plausibilität statt Wahrscheinlichkeit oder Vollbeweis
- Erfordernis einer konkreten Alternativursache
- Pflicht zur sachverständigen Klärung medizinischer Fragen
- Dynamischer Maßstab beim Nutzen-Risiko-Verhältnis
Der Bundesgerichtshof stellt sich damit nicht pauschal auf die Seite der Impfgeschädigten – aber er weist Maßstäbe zurück, die Klägern in solchen Verfahren bislang häufig zum Nachteil gereichten. Ob daraus tatsächlich eine neue Welle erfolgreicher Klagen entsteht, wird sich erst in den kommenden Verfahren zeigen.
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