Zwei spektakuläre Gerichtsbeschlüsse: Man darf HateAid jetzt „linkswoke Faschistende“, „Linksextremistinnen“ und „Vorfeldorganisation der Grünen“ nennen
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Die Geschäftsführerinnen von HateAid dürfen als „linkswoke Faschistende“ und „Linksextremistinnen“ bezeichnet werden. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden. Auch NIUS hat eine Gerichtsentscheidung gegenüber HateAid erstritten: Wir dürfen die NGO als „Vorfeldorganisation der Grünen“ bezeichnen.
In dem Beschluss des Landgerichts Hamburg, den Rechtsanwalt Dirk Schmitz erstritten hat, heißt es: „Die in dem streitgegenständlichen Artikel enthaltenen Bezeichnungen der beiden Geschäftsführerinnen der HateAid gGmbH, von denen eine die Antragstellerin ist, als ‚HateAid-Linksextremistinnen‘ bzw. ‚Linksextremistinnen‘ sowie als ‚linkswoke Faschistenden‘ stellen sich als Ergebnis der anzustellenden Abwägung als noch zulässige Meinungsäußerungen dar.“
Das Gericht wies damit einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der HateAid-Geschäftsführerin Josephine Ballon zurück, die auf Unterlassung geklagt hatte, weil Schmitz als Autor eines Beitrags auf der Website des Journalisten Alexander Wallasch die Geschäftsführerinnen Ballon und die zweite Geschäftsführerin von HateAid, Anna-Lena von Hodenberg, als „linkswoke Faschistende“ und „Linksextremistinnen“ bezeichnet hatte. Die Antragstellerin muss nun die Kosten des Verfahrens tragen, den Streitwert setzte das Gericht auf 20.000 Euro fest.
Gericht sieht „Anknüpfungstatsachen“
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass sie im Wesentlichen als Meinungsäußerungen und nicht als Tatsachenbehauptungen zu werten seien: „Soweit es für die Zulässigkeit der Meinungsäußerung erforderlich ist, dass Anknüpfungstatsachen bestehen, liegen solche im Hinblick auf die Tätigkeit der Antragstellerin als Geschäftsführerin der HateAid gGmbH und ihr öffentliches Eintreten für Betroffene von digitaler Gewalt vor.“ Der betreffende Artikel von Wallasch befasse sich mit der Tätigkeit von HateAid sowie mit dem vom US-Außenministerium gegen die Geschäftsführerinnen verhängten Einreisesperren. „Aufgrund des im Artikel erkennbaren Sachbezugs zur öffentlichen Tätigkeit von HateAid handelt es sich bei der Äußerung nicht um Schmähkritik.“
„Äußerung nicht ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang“
Das gelte auch für die Äußerung, wonach die Antragstellerin und die weitere Geschäftsführerin „linkswoke Faschistende“ seien. Das Gericht erklärt: „Auch insoweit handelt es sich um eine Meinungsäußerung.“ Die Bezeichnung werde im Artikel ebenso wie die Bezeichnung als Linksextremistin allein auf die Tätigkeit der Antragstellerin für HateAid bezogen. „Damit erfolgt die Äußerung zum einen nicht ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang, weswegen auch insoweit das Vorliegen von Schmähkritik ausscheidet.“
Zum anderen werde für den Leser deutlich, „dass die Antragsgegner ihre Meinung, wonach die Antragstellerin eine Faschistin sei, aus ihrer Tätigkeit für HateAid – aber auch nur hieraus – herleiten, weswegen auch nicht in tatsächlicher Hinsicht das Verständnis entsteht, die Antragstellerin habe sich darüber hinaus in einer bestimmten Weise verhalten oder geäußert.“
Auch NIUS konnte einen Erfolg gegenüber den „Trusted Flaggern“ verbuchen: Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel erstritt vor Gericht, dass wir die Organisation als „Vorfeldorganisation der Grünen“ bezeichnen dürfen.

Auszug Gerichtsbeschluss
HateAid war gerichtlich gegen den Artikel „Die grüne Spenden-Affäre: Wie Aktivisten und Parteien sich gegenseitig die Gelder zuschieben“ aus August 2024 vorgegangen und hatte verloren.
Mehr NIUS: „Zulässige Meinungsäußerung“: Trusted Flagger HateAid will NIUS zensieren und scheitert vor Gericht
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