Afghane tötete Spaziergänger in Baden-Württemberg: Messerstecher von Hochdorf war mehrfach straffällig und polizeibekannt
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Zweimal stach er seinem Zufallsopfer ins Herz, einmal in die Niere, der 56-Jährige erlag noch am Tatort seinen schweren Verletzungen: Ein 24-jähriger Afghane tötete im November einen Spaziergänger auf bestialische Art. Durch eine AfD-Anfrage kam heraus: Der Mann ist polizeibekannt und war bereits mehrfach straffällig geworden.
Es ist ein unfassbares Gewaltverbrechen, das sich im November nahe einer Flüchtlingsunterkunft in Hochdorf/Baden-Württemberg ereignete. Ein 56-jähriger Spaziergänger, ein Franzose, der mit seiner Partnerin seit sieben Jahren in Deutschland lebte, wurde von einem 24-jährigen Afghanen am helllichten Tag und auf offener Straße erstochen. Laut Polizei kannten sich Täter und Opfer nicht.

Die Polizei raste unmittelbar nach dem Delikt in das Dorf und konnte den Täter fassen.
Nach der Tat flüchtete der Mann, versetzte die Dorfbewohner in Angst, bevor er von schwerbewaffneten und maskierten Einsatzkräften festgenommen werden konnte. Seitdem sitzt er in Untersuchungshaft.
Mehrfach vorbestraft
Eine Anfrage der AfD-Fraktion im baden-württembergischen Landtag aus dem Dezember zeigt: Der Beschuldigte ist polizeibekannt und mehrfach vorbestraft.
So wurde der Afghane, der sich seit Oktober 2022 in Deutschland aufhält, im Mai 2023 wegen Betrugs sowie im Juli 2024 wegen Körperverletzung und Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt. Außerdem heißt es in der Antwort des Justizministeriums: „Darüber hinaus führte die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Tatverdächtigen zwei Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung bzw. wegen Erschleichens von Leistungen, die sie jeweils nach § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) mangels zureichender Anhaltspunkte für eine Anklageerhebung einstellte.“
Auch wegen eines weiteren Falls von Sachbeschädigung wurde gegen den Mann ermittelt.

Eine Plane verdeckt den Tatort in Hochdorf
Darüber, auf welchem Weg der Mann nach Deutschland eingereist war, liegen dem Baden-Württembergischen Justizministerium indes keine Kenntnisse vor. „Die Durchführung des Asylverfahrens obliegt nach § 5 Asylgesetz dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“, heißt es in der Antwort auf die entsprechende Frage.

Die Polizei in Aufregung und Eile – inzwischen auch in 5.000-Seelen-Dörfern.
Weiter heißt es: „Die Ermittlungen dazu, ob der Tatverdächtige zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand, sowie zum Vortatgeschehen dauern an, weshalb hierzu derzeit keine Auskunft erteilt werden kann.“
Mehr NIUS: Afghane ersticht 56-jährigen Bewohner in Hochdorf: Die neue deutsche Normalität
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