Das ist der brisante Absatz über Hausbesuche bei Bürgergeld-Empfängern
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Seit Tagen wird über die Reform des Bürgergelds debattiert. Neben einer Namensänderung in „Neue Grundsicherung“ möchte die Union vor allem Totalverweigerern die Leistungen kürzen. Doch Bärbel Bas wollte mit einem Schlupfloch im Gesetz Sanktionen de facto unmöglich machen.
Seitdem debattiert Schwarz-Rot weiter über die Bürgergeld-Reform. Am Mittwoch soll ein neuer Entwurf im Kabinett verabschiedet werden. NIUS kennt exklusiv den Inhalt und stellt den brisanten Absatz über Hausbesuche vor.
Wichtigste Frage in dem Streit: Müssen Totalverweigerer, die Termineinladungen des Jobcenters ignorieren, persönlich von den Behörden aufgesucht werden? Ein Besuch vor Ort wäre eine große Hürde, die im Alltag kaum leistbar ist.
Das ist der Gesetzestext im Wortlaut, der am Mittwochabend im Kabinett verabschiedet werden soll:
Sind dem Jobcenter diagnostizierte psychische Erkrankungen bekannt, soll die Anhörung vor einer Leistungsminderung persönlich und nicht nur im schriftlichen Verfahren erfolgen. Im Rahmen der persönlichen Anhörung soll insbesondere auch berücksichtigt werden, dass es bei den betroffenen Personen zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen kann, die dem Integrationsziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende entgegenstehen würde. Hierbei kann auch von alternativen Formen der Kontaktaufnahme Gebrauch gemacht werden (z. B. durch telefonische Kontaktaufnahme oder aufsuchende Formen). Es wird klargestellt, dass eine psychische Erkrankung einen besonders schutzwürdigen Umstand darstellt und deshalb von besonderer Relevanz für die Entscheidung ist. Dies stärkt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) gerade bei dem Personenkreis der psychisch Erkrankten und bei denjenigen, die von einem ausschließlich schriftlichen Verfahren überfordert sind, besonders betont hat.
Eine persönliche Anhörung soll entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auch dann gelten, wenn dem Jobcenter Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Leistungsbeziehende Schwierigkeiten dabei haben, besondere persönliche Umstände, die zu einer Pflichtverletzung oder einem Meldeversäumnis geführt haben (z.B. familiäre oder gesundheitliche Probleme oder eine Diskriminierung am Arbeitsplatz), in einem schriftlichen Anhörungsverfahren darzulegen. Solche Anhaltspunkte können sich z.B. aus vorangegangenen Beratungssituationen durch Verhalten oder Gesprächsinhalte ergeben haben und Umstände betreffen, die z.B. (noch) keine diagnostizierte Erkrankung ausmachen, aber die Annahme begründen können, dass die Person in schriftlichen verfahren überfordert ist.
Bei der Prüfung eines dritten aufeinander folgenden Meldeversäumnisses ist sicherzustellen, dass die Gelegenheit zur persönlichen Anhörung auch tatsächlich gegeben wird. Bei dem betroffenen Personenkreis sollen hierfür insbesondere auch telefonische oder aufsuchende Formate zur Anwendung kommen. Ziel ist es, einen dauerhaften Kontaktabbruch zum Jobcenter zu vermeiden.
Innerhalb der Koalitionsparteien wird nun gestritten, wer den Verhandlungssieg in Sachen Bürgergeld für sich beanspruchen kann. Neu ist: Statt des Hausbesuchs reicht nun auch eine telefonische Kontaktaufnahme aus. Ob diese erfolgreich sein muss und der Bürgergeld-Empfänger tatsächlich am Telefon sein muss? Unklar.
Das Gesetz liest sich in dieser Formulierung wie ein Punktsieg für die Verhandler der Sozialdemokraten.
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