Dobrindt plant weitreichende Befugnisse für den Verfassungsschutz
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Sollte dieser Referentenentwurf aus dem Haus von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) durchgehen, wäre das ein Paradigmenwechsel für den deutschen Inlandsgeheimdienst! „In Anbetracht der verschärften Bedrohungslage im In- und Ausland“, heißt es darin, sollen die deutschen Dienste weitreichende Befugnisse erhalten. Die geplante Reform sieht vor, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz künftig nicht mehr nur Informationen sammeln, sondern aktiv und verdeckt in Kommunikationsvorgänge, IT-Systeme und die Privatsphäre der Bürger eingreifen darf.
Ausgerechnet eine Behörde, die seit Jahren wegen ihres Vorgehens gegen Opposition und Regierungskritiker in der Kritik steht, soll nun noch weitreichendere Befugnisse erhalten. Besonders deutlich zeigt sich diese Entwicklung am Vorgehen gegen die AfD und der inzwischen wieder abgeschafften Kategorie der „Delegitimierung des Staates“, unter der Regierungskritiker und Protestbewegungen verfolgt wurden. In mehreren Gerichtsverfahren erlitt der Verfassungsschutz zudem Niederlagen.
Was dieser Rollenwechsel konkret bedeutet, zeigt § 60 Abs. 2. Dort werden „Schutzmaßnahmen“ aufgelistet, die dem Verfassungsschutz weitreichende Eingriffsbefugnisse einräumen sollen. „Schutzmaßnahmen sind das verdeckte Einwirken auf 1. Gegenstände, die für die Bedrohung gegenwärtig oder absehbar eingesetzt werden, insbesondere durch a) Beeinträchtigung der Funktion von Tatmitteln“, heißt es dort. Gemeint ist, dass das Bundesamt technische Mittel, Geräte oder sonstige Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer als Bedrohung eingestuften Handlung stehen, gezielt funktionsunfähig machen oder ihre Nutzung einschränken darf. Darunter könnten beispielsweise Computer, Server, Mobiltelefone oder andere technische Systeme fallen, sofern sie nach Auffassung des Verfassungsschutzes als „Tatmittel“ dienen.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in Köln-Chorweiler.
Ebenfalls zulässig sein soll die „Umleitung oder Unterbindung von Datenverkehren oder der Übertragung von Informationen, einschließlich technischer Signale und Programmdateien, sowie die Veränderung der Übertragungsinhalte.“ Heißt im Klartext: Der Verfassungsschutz soll Datenströme umleiten oder stoppen und sogar den Inhalt digitaler Kommunikation verändern dürfen. Betroffen sein können dabei nicht nur Nachrichten, sondern auch Programmdateien oder andere digitale Daten.

Der Gesetzentwurf erlaubt dem Verfassungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen auch das heimliche Betreten von Wohnungen.
Staatliche Täuschungsmaßnahmen sollen erlaubt werden
Besonders bemerkenswert sind auch die Buchstaben c) und d). Dort ist von der „Bereitstellung falscher Informationen für Beteiligte“ sowie der „Löschung oder Verfälschung von Informationen, die für Zwecke der Bedrohung gespeichert sind“ die Rede. Konkret bedeutet das, dass der Verfassungsschutz ausdrücklich befugt werden soll, Beteiligten bewusst unzutreffende Informationen zukommen zu lassen sowie gespeicherte Daten zu löschen oder zu verändern. Der Staat dürfte also selbst falsche Informationen einspeisen, Kommunikationsvorgänge manipulieren und Bürger damit bewusst täuschen.
Heimlicher Zugriff auf IT-Systeme und Wohnungen
Besonders brisant ist § 61 Abs. 4: Künftig soll der Verfassungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen wie den „Eingriff in ein privates informationstechnisches System“ sowie das „heimliche Betreten einer Wohnung“ anordnen und durchführen dürfen. Beamte der Behörde dürften dann den Kernbereich der Privatsphäre, die Unverletzlichkeit der Wohnung und die Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme verletzen.
Bemerkenswert ist außerdem folgende Regelung: „Sind zur Durchführung der Einwirkung vorbereitende technische Maßnahmen erforderlich, die in die Integrität eines informationstechnischen Systems eingreifen, sind diese ohne weitere Einwirkung bereits vor Anordnung zulässig.“ Damit können bereits vorbereitende technische Eingriffe stattfinden, bevor die eigentliche Maßnahme angeordnet wird.
Zwar sieht der Entwurf grundsätzlich vor, dass bestimmte Maßnahmen erst nach Feststellung ihrer Rechtmäßigkeit durch einen Unabhängigen Kontrollrat wirksam werden, gleichzeitig eröffnet § 61 Abs. 5 aber eine Ausnahme: „Würde in den Fällen der unabhängigen Vorabkontrolle nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 andernfalls der Zweck der Maßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert, kann die Amtsleitung die Einstufung oder Anordnung für sofort vollziehbar erklären.“ Mit anderen Worten: Gerade in den Fällen, in denen besondere Eile geltend gemacht wird, kann das Bundesamt die Maßnahme bereits durchführen, bevor der Unabhängige Kontrollrat über ihre Rechtmäßigkeit entschieden hat. Damit wird die vorgesehene Vorabkontrolle in den praktisch bedeutsamsten Fällen relativiert.

Der Referentenentwurf befindet sich derzeit noch im Regierungsverfahren. Bevor der Bundestag darüber beraten kann, muss ihn zunächst das Bundeskabinett beschließen.
Verpflichtung privater Unternehmen
Nicht nur Behörden sollen mitwirken. Nach § 62 dürfen auf Ersuchen des Bundesamtes Dritte Hilfe leisten. Zur Hilfe verpflichtet sind unter anderem „öffentliche Stellen“, „Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste und Betreiber einer Telekommunikationsanlage“ sowie „geschäftsmäßige Anbieter von digitalen Diensten“. Telekommunikationsunternehmen und digitale Dienstleister müssen damit als Helfer der staatlichen Maßnahmen fungieren.
Als Schutzmechanismen nennt der Entwurf Dokumentationspflichten und Berichtspflichten. § 63 bestimmt: „Das Bundesministerium des Innern erstattet dem Parlamentarischen Kontrollgremium jährlich einen Bericht über Schutzmaßnahmen“ sowie „Der Unabhängige Kontrollrat kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften des § 60 jährlich.“
Betroffene erfahren nicht, dass sie Ziel einer geheimdienstlichen Maßnahme waren
Nur: Bürger müssen nach Abschluss einer Maßnahme nicht zwingend informiert werden, denn die Benachrichtigungspflicht wird durch eine Vielzahl von Ausnahmen erheblich eingeschränkt. Eine Mitteilung erfolgt beispielsweise dann nicht, wenn „eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann“, „der Eintritt überwiegender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist“ oder „die Gründe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen werden“.
Besonders weitreichend ist § 35 Abs. 4. Dort heißt es: „Von einer Mitteilung nach Absatz 1 wird endgültig abgesehen“, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Damit eröffnet der Entwurf ausdrücklich die Möglichkeit, dass Betroffene nie erfahren, dass sie Ziel einer geheimdienstlichen Maßnahme waren. Ohne Kenntnis eines Eingriffs ist es für Betroffene allerdings nicht möglich, sich gerichtlich dagegen zu wehren.

Der Bundesnachrichtendienst soll auch künftig große Datenströme im Rahmen der strategischen Aufklärung erfassen dürfen.
Auch die strategische Überwachung des Datenverkehrs durch den Bundesnachrichtendienst (BND) bleibt weitreichend. Zwar heißt es im Entwurf, die sogenannte strategische Aufklärung müsse auf „nicht mehr als 15 Prozent des Datenvolumens, welches in allen Telekommunikationsnetzen übertragen werden kann“, begrenzt werden. Was zunächst nach einer strengen Obergrenze klingt, ist jedoch umstritten. Denn die 15 Prozent beziehen sich nicht auf den tatsächlich fließenden Datenverkehr, sondern auf die technische Kapazität der überwachten Netze. Liegt der tatsächliche Datenverkehr deutlich unter dieser maximalen Kapazität – was in der Praxis häufig der Fall ist –, kann der BND trotz der 15-Prozent-Grenze einen erheblichen Teil oder sogar nahezu den gesamten tatsächlich übertragenen Datenverkehr erfassen.
16-Jährige sollen künftig als V-Leute arbeiten dürfen
Eine weitere umstrittene Neuerung des Entwurfs betrifft den Einsatz Minderjähriger als „Vertrauenspersonen“ des Bundesamts für Verfassungsschutz. Zwar heißt es zunächst: „Als Vertrauenspersonen zur Aufklärung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen dürfen nicht Personen angeworben und eingesetzt werden, die 1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind.“

Aus dem beobachtenden Nachrichtendienst soll nach dem Willen von Innenminister Dobrindt ein Geheimdienst mit operativen Eingriffsbefugnissen werden.
Unmittelbar darauf folgt jedoch die Ausnahme: „Ist der Einsatz zur Aufklärung besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen unerlässlich, kann die Amtsleitung eine Ausnahme zulassen von Satz 1 Nummer 1 bei einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist. Im Fall einer Ausnahme von Satz 1 Nummer 1 sind bei der Führung des Jugendlichen Belange der Fürsorge besonders zu berücksichtigen.“ Damit wäre es dem Bundesamt für Verfassungsschutz erstmals erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen auch 16- und 17-Jährige als Vertrauenspersonen – umgangssprachlich V-Leute – einzusetzen, obwohl der Staat gegenüber Minderjährigen einen besonderen Schutzauftrag hat.
Der Referentenentwurf befindet sich derzeit noch im Regierungsverfahren. Bevor der Bundestag darüber beraten kann, muss ihn zunächst das Bundeskabinett beschließen.
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