„Schikanös“ und „Fehlurteil“: So bewerten Juristen das Waffen-Verbot für AfD-Mitglieder
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AfD-Mitglieder müssen ihre Schusswaffen abgeben. Das hat das Düsseldorfer Verwaltungsgericht in zwei parallelen Verfahren entschieden und damit die Klagen von Partei-Mitgliedern abgewiesen, denen die Erlaubnis zum Waffenbesitz aberkannt worden war. Verwaltungsrechtler Dietrich Murswiek hält den Vorgang für „schikanös“, Rechtsanwalt Ralf Höcker spricht gegenüber NIUS sogar von einem „Fehlurteil“.
Obwohl die AfD nicht verboten ist, dürfen ihre Mitglieder keine Schusswaffen besitzen – weil die Partei vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft wurde. „Der Umstand, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz eine politische Partei als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen einstuft, führt – unabhängig von deren politischer Ausrichtung – regelmäßig zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ihrer Mitglieder“, heißt es in einer Mitteilung des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts.

Auch Jagdwaffen dürfen die beiden AfD-Mitglieder nicht besitzen.
Entzug des Waffenscheins „dient allein der Schädigung der Partei“
Dietrich Murswiek, emeritierter Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Freiburg, sieht die Begründung des Gerichts kritisch: „Den Waffenschein allein wegen Parteimitgliedschaft zu entziehen, ist schikanös und dient nicht der öffentlichen Sicherheit, sondern allein der Schädigung der Partei“, erklärt er gegenüber NIUS. Waffenrechtliche Zuverlässigkeit müsse individuell beurteilt werden.
„Allein aus der Mitgliedschaft in einer Partei, die ihre Ziele gewaltfrei erreichen will, aber wegen ihrer politischen Ausrichtung vom Verfassungsschutz als extremistisch bezeichnet wird, kann meines Erachtens nicht die Prognose abgeleitet werden, das Mitglied werde mit Waffen gesetzwidrig umgehen. Dies gilt erst recht, wenn die extremistische Ausrichtung der Partei auch aus Sicht des Verfassungsschutzes gar nicht feststeht, sondern lediglich Anhaltspunkte für einen Extremismusverdacht bestehen.“
Noch vernichtender fällt das Fazit von Rechtsanwalt Ralf Höcker: aus „Das ist ein Fehlurteil, das den Wortlaut der Norm ignoriert und anderen Entscheidungen aus anderen Bundesländern widerspricht. Selbstverständlich muss man individuell prüfen und kann nicht einfach auf eine (ohnehin nicht rechtskräftige) Verfassungsschutz-Einstufung verweisen.“
Ehepaar muss Schusswaffen abgeben
In der Mitteilung des Gerichts heißt es außerdem: „Parteienrechte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts etwa auch dann nicht verletzt, wenn Beamte oder Soldaten bei Unterstützung einer nicht verbotenen, aber verfassungsfeindlichen Partei mit Nachteilen bis hin zu einer Entlassung aus dem Dienst belegt werden können.“
Die Kläger, ein Ehepaar, sind nun verpflichtet, ihre Schusswaffen – im Fall des Ehemanns 197 Waffen, im Fall der Ehefrau 27 Stück – sowie zugehörige Munition abzugeben oder zu vernichten.

Im Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden die Richter über das Waffen-Verbot für AfD-Mitglieder.
In Düsseldorf wurde ein Waffen-Verbot nach Gesinnung ausgesprochen – ein Präzedenzfall für ganz Deutschland?
Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, die Kläger haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Berufung einzulegen. Ein eher unüblicher Vorgang in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, den das Gericht mit der besonderen Bedeutung der Sache begründet.
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