Schluss mit Beobachtung: Ex-Verfassungsschutzchef Hans-Georg Maaßen verklagt den Verfassungsschutz
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Der frühere Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), Hans-Georg Maaßen, geht mit einer Klage gegen seinen früheren Arbeitgeber und seinen Amtsnachfolger Thomas Haldenwang vor. In einem 40-seitigen Schriftsatz an das Verwaltungsgericht Köln, der NIUS vorliegt, klagt Maaßen gegen „die Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, dieses vertreten durch den Präsidenten Herrn Thomas Haldenwang“ auf „Unterlassung der Einstufung, Beobachtung etc. einer Einzelperson, Eingriff in Persönlichkeitsrechte u.v.m.“.
Hintergrund ist die im Januar bekannt gewordene Dokumentation von Zeitungsbeiträgen, Tweets und anderen öffentlichen Äußerungen Maaßens durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (NIUS berichtete).

Hans-Georg Maaßen wehrt sich gegen die Sammlung von Daten über ihn.
Maaßen, ein „militanter Einzelgänger“?
Hintergrund des Eilantrags ist die Tatsache, dass die Beobachtung von Einzelpersonen durch den Verfassungsschutz lediglich für so genannten „militante Einzelgänger“ zulässig ist, worunter Maaßen erkennbar nicht falle, wie die Anwälte der Kölner Kanzlei Höcker schreiben. Deshalb soll der Verfassungsschutz gemäß der Klage verurteilt werden, „es zu unterlassen, den Kläger als ,rechtsextremes Beobachtungsobjekt' einzustufen und/oder ihn zu beobachten und diesbezüglich über den Kläger insbesondere in einer Personenakte Informationen, insbesondere sach- und personen-bezogene Daten, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen zu sammeln, auszuwerten, zu erheben und zu speichern“, wie es heißt.
Zur Begründung der Klage wird an prominenter Stelle bereits auf Seite drei des Schriftsatzes ausführlich aus dem Interview mit Bundestagsvizepräsident Wolfgang Kubicki (FDP) für den NIUS-Kanal „Schuler! Fragen, was ist“ vom 19. März 2024 zitiert und der Text von der NIUS-Seite übernommen:
Wolfgang Kubicki, FDP-Urgestein und Vizepräsident des Deutschen Bundestags, versteht den Überwachungs-Eifer nicht. „Ich habe nur durchgelesen, was da gesammelt worden ist“, sagt Kubicki bei „Schuler! Fragen, was ist“. Er könne nichts erkennen, was Maaßen „zu einem potenziellen Verfassungsfeind“ machen würde. In dem Dossier wurden auch Posts und Tweets festgehalten, die nicht von Maaßen selbst stammen, aber von ihm geteilt wurden. Dazu sagte Kubicki: „Wenn wir dafür verantwortlich gemacht werden, was ein Dritter mit unseren Aussagen macht, dann ist das schon relativ komisch …“ (...) Der Link zum Text und zum Interview ist ebenfalls angefügt.

Ein NIUS-Interview mit Bundestagsvizepräsident Wolfgang Kubicki wird als Argument vorgetragen.
In 19 Einzelpunkten wird danach die Dokumentation über Maaßens Äußerungen auseinander genommen. Unter anderem heißt es auf Seite 8: „Offenbar stützt das Bundesamt für Verfassungsschutz seine Bewertung zunächst darauf, dass ein Rechtsextremist den Kläger/Antragsteller in einem Brief erwähnt habe; eine weitere Person soll Videos des Klägers/Antragstellers auf Facebook geteilt haben. Derartige Handlungen Dritter, auf die der Kläger/Antragsteller keinen Einfluss hat und haben kann, sind verfassungsschutzrechtlich selbstverständlich vollkommen irrelevant.“
Auch die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes insgesamt wird in der Klage angegriffen. „Der Umstand, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz auf den S. 3-4 bereitwillig einräumen, offenbar wahllos Medienberichte zum Kläger/Antragsteller geheimdienstlich zu speichern, bestätigt im Übrigen die hier angegriffene geheimdienstliche Einstufung, Beobachtung etc.“ Im Klartext: Es ist ein Unding, dass der Inlandsgeheimdienst einfach alles sammelt, was er finden kann, unabhängig von der Relevanz der gespeicherten Daten.

Maaßen-Nachfolger und Verfassungsschutz-Chef Thomas Haldenwang
Aus dem bisherigen Schriftwechsel der Kanzlei im Auftrag Maaßens mit dem BfV kommen aber auch interessante Details zu Tagen: „Dass das Bundesamt für Verfassungsschutz den Kläger/Antragsteller aber offenbar seit ,Februar 2019' (also rund drei Monate nach seinem Ausscheiden aus dem BfV) überwacht (S. 12), ist bemerkenswert.“ Ob und in welchem Umfang diese Überwachung mit Wissen und Billigung der Politik, insbesondere des zuständigen Bundesinnenministeriums erfolgte und erfolgt, ist nicht Gegenstand der Klage. Angesichts der Prominenz des Beobachteten, entspräche es allerdings nicht der politischen Erfahrung, wenn nachgeordnete Behörden dies im Alleingang täten.
Die Klage ist über weite Strecken eine juristische Fleißarbeit, die allerdings auch die stellenweise hahnebüchene Kleingeistigkeit der Datensammler belegt: „Dass der Kläger/Antragsteller zudem die Zeitung ,NZZ' als ,etwas wie Westfernsehen' bezeichnet haben soll, ist verfassungsschutzrechtlich ebenfalls völlig irrelevant.“
Die Eilbedürftigkeit der Klage wird in dem Schriftsatz auch mit der Parteigründung der „Werte Union“ durch Maaßen begründet, das dieser ohne eine rasche Klärung mit einem Malus in die bevorstehenden Landtagswahlen gehen würde, heißt es im Text. Zur Europawahl tritt die Werte Union nach bisherigem Stand nicht an.
Das Fazit der Klageschrift kommt am Ende fast schon lapidar daher: „Dass der Kläger die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen will, dürfte aber auch die Beklagte (der Verfassungsschutz - Anm. d. Red.) nicht behaupten wollen. Damit ist jedwede Maßnahme zulasten des Klägers von vornherein rechtswidrig.“
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Ralf Schuler
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