Selbstbestimmungsgesetz: Was durch das Offenbarungsverbot droht
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Das Selbstbestimmungsgesetz steht inhaltlich aufgrund zahlreicher Passagen in der Kritik. Vor allem ein Paragraf könnte gesellschaftlich für dramatische Einschnitte sorgen: das Offenbarungsverbot. Mit dem Verbot könnte das Aussprechen der biologischen Wahrheit bußgeldbewehrt werden.
Ändert eine Person ihren Vornamen, ist es gemäß Paragraf 13 künftig untersagt, den ursprünglichen Vornamen ohne Zustimmung dieser Person zu offenbaren oder auszuforschen, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden kann.
Auch die neue Geschlechtszugehörigkeit darf nicht hinterfragt werden. Wer dies dennoch tut und „dadurch die betroffene Person absichtlich schädigt“, dem droht laut Paragraf 14 ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro.
Das Problem: Wie soll ein Gericht entscheiden, ob jemand absichtlich oder fahrlässig gehandelt hat, wenn er eine biologische Frau, die sich als Mann versteht, auf der Straße als Mann anspricht. Denn wenn die Trans-Person Anzeige erstattet, steht Aussage gegen Aussage und ein Bußgeld droht.
Der falsche Vorname kann für ein erhebliches Bußgeld sorgen
Auch an anderer Stelle kann das Offenbarungsverbot dramatische Auswirkungen haben. Gemäß Selbstbestimmungsgesetz können 14- bis 18-Jährige das eigene Geschlecht auch gegen den Willen ihrer Eltern frei anpassen. Denn stimmen die die Eltern nicht zu, kann ein Familiengericht nach dem Kindeswohl entscheiden.
Die eigenen Großeltern oder auch Lehrer dürfen eine 15-Jährige, die sich selbst als männlich versteht und den Vornamen gewechselt hat, dann nicht mehr als Mädchen adressieren. Sprechen sie die 15-Jährige jedoch weiterhin bei ihrem Mädchennamen an, droht ihnen gemäß Paragraf 14 ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro, weil sie gegen das Offenbarungsverbot verstoßen.
Schon im Transsexuellengesetz von 1981 war ein solches Offenbarungsverbot festgelegt, laut dem „die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen nicht offenbart oder ausgeforscht werden“ dürfen. Doch ein Verstoß dagegen blieb sanktionslos. Mit dem Selbstbestimmungsgesetz drohen nun bis zu 10.000 Euro Strafe.
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