„Selbstverständlich illegal“: Stadt Köln betreibt Pranger gegen Rechts
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„Diese Seite ist illegal.“ Mit diesen Worten beschreibt der Verfassungsrechtler Volker Boehme-Nessler eine Internetseite, die von der Stadt Köln verantwortet wird. Dort werden Medienakteure namentlich aufgeführt und als „extrem rechts“ oder „radikal rechts“ diffamiert.

Staatliches Prangern im Namen „unserer Demokratie“
Betreiber ist die Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus Köln. Im Impressum wird die Stadt Köln als verantwortliche Stelle genannt, vertreten durch den Oberbürgermeister – einen SPD-Politiker: Torsten Burmester.

Schaut man ins Impressum, erscheint dort der Name des SPD-Bürgermeisters.
Damit trägt die Seite die unmittelbare Handschrift staatlicher Kommunikation.
„Krasse Verletzung des Persönlichkeitsrechts und der Meinungsfreiheit“
NIUS hat Boehme-Neßler gefragt, wie er diese Praxis bewertet – und ob sie mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Seine Antwort fällt eindeutig aus:
„Selbstverständlich ist dies illegal. Die Seite greift in verschiedene Grundrechte ein, etwa in Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – das allgemeine Persönlichkeitsrecht – sowie in Art. 5 Abs. 1 – die Meinungsfreiheit. Der Staat darf sachlich informieren, aber auf keinen Fall stigmatisieren, denunzieren oder an den Pranger stellen. Die Stadt Köln bzw. der Staat stellt einzelne Personen wegen ihrer politischen Einstellungen öffentlich an den Pranger. Sie werden negativ konnotiert, ihre Namen öffentlich gemacht. Das ist eine krasse Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Meinungsfreiheit.“
Kaum zu übersehen: Unter der Seite versammelt sich ein ganzes Geflecht staatlicher und staatlich geförderter Institutionen:
- NS-Dokumentationszentrum Köln
- Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus Köln
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Demokratie leben!
- Landeszentrale für politische Bildung Nordrhein-Westfalen
- Demokratiezentrum NRW
- NRWeltoffen

Diese Institutionen beteiligen sich am Prangern von Bürgern.
Damit rückt eine zentrale Frage in den Fokus: Existiert überhaupt noch ein hinreichendes juristisches Bewusstsein für die Grenzen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit?
NIUS hat die Stadt Köln, das Bundesfamilienministerium sowie die Landeszentrale für politische Bildung NRW dazu angefragt. Gefragt wurde, ob man die Veröffentlichung für rechtlich zulässig hält, auf welcher Grundlage die namentliche Einordnung von Personen erfolgt – und wie die Bewertung von Boehme-Neßler eingeordnet wird. Stellungnahmen lagen bis Redaktionsschluss nicht vor, werden aber nachgereicht.
„Die Prangerseite mit dem Titel ‚Rechte Medienaktivisten‘ ist schlichtweg rechtswidrig.“
Boehme-Neßler geht noch weiter und verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:
„Eine solche Form der Anprangerung wäre selbst dann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn der Staat sie im Fall von Neonazis betreiben würde. Einschlägig und vergleichbar ist hier die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1949/24), das einen sogenannten ‚Hygienepranger‘ untersagt hat. Auch bei Fahndungsfotos von Straftätern muss der Staat stets abwägen, ob die damit verbundenen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte verhältnismäßig sind. Diese Fälle zeigen: Die Prangerseite mit dem Titel ‚Rechte Medienaktivisten‘ ist schlichtweg rechtswidrig.“
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Felix Perrefort
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