Streit um Mann im Frauen-Fitnessstudio: Justizministerium stellt sich gegen Ferda Ataman
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In der Ampelregierung zeichnet sich ein Konflikt über die Auslegung des Selbstbestimmungsgesetzes ab. Konkret geht es um die Frage, ob Betreiber von Frauen-Fitnessstudios, -Saunen und ähnlichen geschützten Räumen sich auf ihr Hausrecht berufen können, wenn Trans-Frauen Zutritt verlangen.
Hintergrund ist der Fall eines Mannes, der in Erlangen ein Frauen-Fitnessstudio besuchen wollte. Er behauptete, sich als Frau zu identifizieren – hatte sich aber, so berichtete eine Mitarbeiterin des Studios, weder einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen, noch legte er einen Ausweis vor, der ihn als juristische Frau identifizierte.
Die Betreiberin des Studios verwehrte dem Mann den Zutritt, woraufhin sie Post von Ferda Ataman erhielt, der Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung. In dem dreiseitigen Schreiben (liegt NIUS exklusiv vor) wird eine „angemessene Entschädigung“ für die „erlittene Persönlichkeitsverletzung“ von 1000 Euro empfohlen.

Post mit dem Briefkopf der Bundesregierung: Dieses Schreiben ging bei der Betreiberin des Fitnessstudios ein.
Ataman wünscht Gleichbehandlung und Entschädigung
Atamans Antidiskriminierungsstelle hatte in ihrem Schreiben erklärt, dass es sich „bei dem vorliegenden Sachverhalt um einen Verstoß gegen das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Anm. d. Red.) in Form einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts handeln“ könnte.

1000 Euro sollte das Fitnessstudio nach dem Willen von Ferda Atamans Antidiskriminierungsstelle an die Transfrau zahlen.
Weiter heißt es in dem Schreiben: „Das AGG-Merkmal Geschlecht schützt auch trans* Frauen. Dies gilt unabhängig davon, ob die betroffene Person bereits offiziell eine Namen- und Personenstandsänderung und/oder geschlechtsangleichende Maßnahmen durchgeführt hat.“
Heißt: Ataman geht davon aus, dass Männer, die sich als Frauen identifizieren, Zugang zu Frauenschutzräumen erhalten sollen. Als rechtliche Grundlage dafür wertet die Stelle das Gleichbehandlungsgesetz.
Diese Bewertung steht jedoch im Widerspruch zu Aussagen von Justizminister Marco Buschmann. Er hatte 2023 im ZDF-Morgenmagazin mit direktem Bezug auf Frauen-Fitnessstudios erklärt, die Regierung habe im Selbstbestimmungsgesetz Vorsorge getroffen, „dass die Betreiber, wie heute auch, selber entscheiden, wer Zugang erhält und wer nicht.“

Marco Buschmann möchte, dass weiterhin das Hausrecht gilt.
Das Justizministerium widerspricht Ataman
Wie bewertet sein Ministerium nun das Vorgehen von Ataman? Auf Anfrage von NIUS schreibt das Justizministerium: „Rechtsauffassungen der Antidiskiminierungs-Stelle (ADS) sind für Gerichte oder andere Stellen nicht bindend. Die ADS ist nicht befugt, Sanktionen wie Bußgelder o.ä. zu verhängen.“ Die ADS könne Vorschläge für gütliche Einigungen unterbreiten, die allerdings nicht bindend seien.
Das Ministerium schreibt weiter, dass unterschiedliche Behandlungen wegen des Geschlechts erlaubt seien, wenn es dafür einen sachlichen Grund gebe: „Ein sachlicher Grund kann insbesondere auch vorliegen, wenn die unterschiedliche Behandlung dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt.“ Daran ändere auch das Selbstbestimmungsgesetz nichts: „Im Gesetzestext ist ausdrücklich klargestellt, dass Vertragsfreiheit und Hausrecht nicht berührt werden.“
Damit widerspricht das Ministerium der Interpretation von Ferda Atamans Antidiskriminierungsstelle.

Ferda Ataman hält die Sorge vor Männern, die in Frauen-Schutzräume eindringen, für übertrieben.
Im November 2024 wird das Selbstbestimmungsgesetz in Kraft treten. Tatsächlich schreibt auch das zuständige Familienministerium auf seiner Website, dass die bestehende Rechtslage in Bezug auf die Vertragsfreiheit und das private Hausrecht durch das Gesetz unberührt blieben. Ausdrücklich heißt es auf der Website: „Unterschiedliche Behandlungen wegen des Geschlechts sind zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt (§ 20 AGG). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt (§ 20 Absatz 1 Nummer 2 AGG). Auch insoweit wird sich durch das Selbstbestimmungsgesetz nichts ändern.“
Einer Trans-Frau den Zutritt zu Frauen-Saunen, -Fitnessstudios oder Frauenhäusern zu verwehren, wäre demnach weiterhin erlaubt, weil dort die Intimsphäre der Frauen geschützt werden muss.
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