Warum das Asyl-Paket der Regierung bei Flüchtlingen einen Urlaubsboom in Herkunftsländer auslösen könnte
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Nach dem Terror von Solingen will die Bundesregierung Härte demonstrieren – doch eines ihrer zentralen Vorhaben könnte nach hinten losgehen.
Am Donnerstag traten Innenministerin Nancy Faeser (SPD), Justizminister Marco Buschmann (FDP) und die grüne Staatssekretärin Anja Hajduk vor die Presse und verkündeten Änderungen im Asyl- und Waffenrecht. Hintergrund ist der islamistische Anschlag in Solingen, bei dem ein Asylbewerber aus Syrien, der eigentlich längst hätte abgeschoben werden sollen, drei Menschen ermordete und acht weitere verletzte. Buschmann äußerte sich bei der Pressekonferenz auch zu Heimatreisen von Personen, die in Deutschland Schutz suchen, dann aber Reisen in ihr Herkunftsland unternehmen.
Erst kürzlich hatte eine Reportage des Senders RTL aufgezeigt, dass anerkannte Asylbewerber aus Afghanistan, die wegen angeblicher Gefahr für Leib und Leben nach Deutschland kamen, nicht selten zurück ins Heimatland reisen – und sich Reisebüros sogar darauf spezialisieren, diese Reisen zu ermöglichen, die dank Tricks unter dem Radar der Behörden bleiben.

Buschmann und Faeser bei der Präsentation des „Sicherheitspakets“ am Donnerstag.
Buschmann erklärte am Donnerstag, wer eine bloße Urlaubsreise in sein Heimatland unternähme, müsse seinen Schutzstatus verlieren. Aber: „Ausgenommen sind Fälle, wo es eine sittliche Pflicht gibt, Beerdigung oder solche Dinge.“
Die ARD-Tagesschau etwa berichtete im Anschluss wie folgt: „Wenn Asylberechtigte in ihr Heimatland ausreisen, soll ihnen der Schutzstatus aberkannt werden. Ausnahmen sollen gelten für Geflüchtete aus der Ukraine sowie wenn die Reise ,zur Erfüllung sittlicher Pflichten‘ notwendig ist, etwa zur Beisetzung naher Angehöriger.“
Was der Justizminister als neues Projekt verkauft und die ARD bereitwillig als solches interpretiert, entspricht geltender Rechtslage. Dennoch könnte die Ankündigung der Bundesregierung Folgen haben, und zwar in eine andere Richtung, als eigentlich bezweckt. Dazu muss man sich genauer ansehen, wie Heimatreisen von anerkannten Flüchtlingen, Asylberechtigten und Personen mit subsidiärem Schutz bisher gehandhabt werden.
So wird geprüft
Bisher gelten für Reisen ins Herkunftsland folgende Regeln: Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Kenntnis von einer Reise ins Herkunftsland erhält, leitet es eine Widerrufsprüfung des Schutzstatus ein. Dabei wird untersucht, aus welchen Gründen die Person in die Heimat reiste, ob die Reise freiwillig war und ob die Person weiterhin mit Verfolgung im Heimatland rechnen muss. Wenn es zu dem Schluss kommt, dass die Reise zur Erfüllung einer „sittlichen Pflicht“ erfolgte, bleibt der Schutzstatus bestehen.
Das Problem: In vielen Fällen erfährt das BAMF nichts von der Reise. So ergab eine NIUS-Anfrage beim BAMF, dass die Behörde weder über die Zahl der Heimatreisen von Schutzbedürftigen Bescheid weiß, noch darüber, wie oft es zu einem Widerruf des Schutzstatus kam und aus welchen Gründen.
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Wenn das BAMF tatsächlich Kenntnis von einer Reise in den Herkunftsstaat erhält, ist es zudem nicht gezwungen, ein Verfahren einzuleiten: Wenn der Ausländerbehörde bereits plausible Erklärungen für die Reise vorliegen, kann das BAMF von einer Prüfung absehen. Leitet es doch eine Prüfung ein, dann ist die schutzberechtigte Person zur Mitwirkung verpflichtet. Es muss nachgewiesen werden, dass bei der Reise eine „sittliche Pflicht“ erfüllt wurde.
Als „sittliche Pflichten“ gewertet werden je nach den Umständen Beerdigungen oder Krankheitsfälle, Eheschließungen und Scheidungen oder erbrechtliche Gründe. Jeder Fall wird jedoch einzeln anhand von Belegen angeschaut – es gibt bislang keinen Automatismus, der Reisen aus bestimmten Gründen zwingend erlaubt.
Als mögliche Belege für eine „sittliche Pflicht“ listet das BAMF:
- Todesanzeigen in Zeitungen
- Todesurkunden
- Fotos der Trauerfeier
- Krankenhausmeldungen und -verlegungspläne
- Urkunden und andere Unterlagen
- sonstige Nachweise über die Dringlichkeit des Aufenthalts
Wie kompliziert der Nachweis im Einzelnen ist, lässt sich einer Broschüre des BAMF entnehmen, in der ein beispielhafter Fall geschildert wird:
„Erfolgt ein Aufenthalt im Herkunftsland allerdings beispielsweise für drei Monate und wird als Begründung alleinig angegeben, dass ein Krankheits- und anschließender Todesfall eines Elternteils zu der Reise motiviert hat, erklärt dies noch nicht die verhältnismäßig lange Dauer des Aufenthalts. So kann die Begründung entweder als unplausibel eingestuft werden oder aber selbst bei Plausibilität der Begründung – etwa wenn Dokumente über Krankenhausaufenthalte und Pflegenotwendigkeit beigebracht werden –, in Frage gestellt werden, ob sich die Person bei einem solch langen Aufenthalt nicht wieder unter den Schutz des Herkunftslandes gestellt hat, sofern sie in dem Zeitraum keine Verfolgung erfahren hat.“
Hier zeigt sich, welch bürokratischer Aufwand nötig ist, um stichhaltig begründen zu können, ob ein Schutzstatus nach den Kriterien noch besteht. Sogar wenn eine „sittliche Pflicht“ vorliegt, kann es zum Beispiel aufgrund der Dauer der Reise dennoch berechtigt sein, dem Flüchtling den Schutz zu entziehen.
Flüchtlinge aus korrupten Staaten
Zugleich zeigt ein Blick auf die Herkunftsländer, wie wenig aussagekräftig die Urkunden und Belege sind, die die Flüchtlinge vorlegen sollen.
Knapp 60 Prozent der Personen, die im ersten Halbjahr 2024 in Deutschland Asyl beantragten, stammten aus Syrien, Afghanistan und der Türkei. Im Korruptionsindex von Transparency International, der 180 Staaten listet, liegen diese Länder auf den Rängen 177, 162 und 115. Es handelt sich also um höchst korrupte Staaten, in denen man mit ein paar Geldscheinen – über die die Flüchtlinge als Bürgergeldempfänger verfügen – an die Dokumente seiner Wahl kommen kann.

In Afghanistan regieren die islamistischen Taliban, die im August den dritten Jahrestag ihrer Machtübernahme auf den Straßen Herats feiern.
Zudem sind die Familiennetze in diesen Ländern weit verzweigt, ein kranker Verwandter oder eine tote Tante wird sich schnell finden. Fotos einer Trauerfeier lassen sich zudem einfach fälschen.
All das belegt: Die derzeitigen Ansätze, Heimatreisen auf die Schliche zu kommen, sind nicht praktikabel. Weder hat der Staat ein Interesse daran, diese aufzudecken – sonst würde die zuständige Behörde wenigstens die Zahlen hierzu erfassen – noch ist er in der Lage, das geltende Recht wirksam umzusetzen, solange er sich auf schwammige Kriterien und Dokumente aus korrupten Staaten stützt.
Kommunikation ist entscheidend
Weil dies die Rahmenbedingungen für Reisen ins Herkunftsland sind, spielt die Kommunikation der Bundesregierung eine umso entscheidendere Rolle. In der Migrationspolitik stößt die Umsetzung geltenden Rechts ohnehin wie auf kaum einem anderen politischen Feld an seine Grenzen: Die Regeln des Dublin-Abkommens werden mit staatlicher Billigung de facto unterwandert; Abschiebungen finden einfach nicht statt, falls der abgelehnte Asylbewerber gerade nicht in seinem Zimmer ist, wenn die Polizei anklopft. In einer solchen Situation stützen sich Betroffene umso weniger auf Recht und dafür stärker auf ihr Gefühl dafür, womit sie „durchkommen“ werden.

Seltenes Bild: Am Freitag wurde 28 Afghanen in ihre Heimat abgeschoben.
Wie wichtig die Außenwirkung gerade in der Migrationspolitik ist, zeigte sich spätestens 2015, als die damalige Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) mit ihrer offensiven Politik der offenen Grenzen Deutschland zu einem Magneten für Migranten in Afrika und Asien machte. Die Ausländerbehörden und die Flüchtlinge selbst dürften die Botschaft der Bundesregierung nun als Signal verstehen: „Sittliche Pflichten“ müssen nicht länger streng geprüft werden, sondern lassen sich mit Billigung der Regierung stets als legitimer Grund für eine Reise anführen. Behörden, die ohnehin kein Interesse an übermäßiger Bürokratie haben, dürften in Zukunft noch nachlässiger bei der Prüfung sein.
Das Signal der Bundesregierung könnte so zu mehr Reisen in die Heimatländer führen: Wenn die Furcht sinkt, erwischt zu werden, und ein paar Fotos plus eine gekaufte Urkunde reichen, um eine Reise zu begründen, könnten sich immer mehr Afghanen, Syrer und andere zu derartigen Reisen ermutigt fühlen. Indem die Bundesregierung die „sittliche Pflicht“ auf offener Bühne als berechtigten Grund für eine Reise in die Heimat nennt, erschafft sie rhetorisch einen Automatismus, der per Gesetz gar nicht existiert.
Auf eine Anfrage, ob sich bei der Überprüfung von Reisen ins Herkunftsland konkret etwas ändern solle, antwortete das Bundesinnenministerium bis Redaktionsschluss nicht. Die Aussagen der Regierung bei der Pressekonferenz zumindest deuten darauf hin, dass sich an der geltenden Rechtslage nichts ändern wird. Während die Regierung vermeintliche Härte suggeriert, könnte sie durch die öffentliche Botschaft, dass „sittliche Pflichten“ ein legitimer Reisegrund sind, einen Urlaubsboom in Richtung Afghanistan und anderer Staaten auslösen.
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Pauline Voss
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