„Dumm wie Brot“, „Volksausbeuter“, „geisteskrank“: Die irren Verfahren wegen Politikerbeleidigungen
Während ein Facebook-Kommentar, in dem Bundeskanzler Friedrich Merz als „Lackaffe“ bezeichnet wurde, in Heilbronn für einen aufsehenerregenden Strafbefehl sorgte, hat NIUS bundesweit nachgehakt: Welche Beleidigungen führen eigentlich noch zu Strafverfahren nach dem modernen Majestätsbeleidigungs-Paragrafen § 188 StGB? Das Ergebnis zeichnet ein absurdes Abbild der deutschen Justiz.
§ 188 StGB soll Personen des politischen Lebens in besonderer Weise vor Beleidigungen und übler Nachrede schützen und sieht dafür deutlich höhere Strafen vor als bei normalen Beleidigungen. Der Paragraf wurde 2021 mitten in der Corona-Pandemie als „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ deutlich verschärft. Politiker genießen seitdem einen besonderen Schutz, der über den normalen Beleidigungsparagrafen hinausgeht.
Offiziell sollte das Gesetz „Demokratie und Meinungsfreiheit“ sichern, indem es Rechtsextremismus und Hasskriminalität im Internet effektiver verfolgt. Viele Kritiker sehen darin jedoch vor allem eines: eine Einschränkung der Meinungsfreiheit und die Wiedereinführung einer Art staatlich geschützter Politiker-Immunität gegen unliebsame Kritik.
Von 6 auf 405 Fälle innerhalb von 3,5 Jahren
Die Zahlen sprechen seitdem eine deutliche Sprache. Laut Statistischem Bundesamt sind die Verfahren seit Inkrafttreten des Paragrafen am 1. Juli 2021 regelrecht explodiert: von gerade einmal sechs Aburteilungen im zweiten Halbjahr 2021 auf 405 im gesamten Jahr 2024. Der Trend zeigt weiter nach oben.

Die Zahl der bundesweit Abgeurteilten wegen § 188.
1.450 Ermittlungsverfahren
NIUS hat sämtliche 116 Staatsanwaltschaften und 24 Generalstaatsanwaltschaften in Deutschland angefragt und nach abgeschlossenen Verfahren, laufenden Ermittlungen und verhängten Strafbefehlen gefragt. Von den 140 Anfragen antworteten lediglich 64 Behörden. Viele davon mit dem lapidaren Hinweis, man führe keine entsprechenden Statistiken und die IT-Systeme der Justizbehörden erlaubten keine gezielten Abfragen nach bestimmten Paragrafen, einige mit konkreten Antworten.
Aus diesen ergibt sich: Seit dem 1. Januar 2024 bis Anfang Juni 2026 wurden mindestens 1.450 Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs des § 188 StGB geführt, also wegen der sogenannten Politikerbeleidigung.
Die Staatsanwaltschaften in Regensburg, Mönchengladbach, Karlsruhe, Frankfurt (Oder), Koblenz, Bad Kreuznach, Saarbrücken, Halle, Mainz, Kleve, Arnsberg, Ellwangen, Kaiserslautern, Frankenthal (Pfalz), Landau, Waldshut-Tiengen, Heidelberg, Offenburg, Mannheim und Bonn lieferten NIUS zudem konkrete Zahlen und Fälle.

Das Amtsgericht Regensburg: Hier werden auch Verfahren wegen Politikerbeleidigung geführt.
Auffällig ist dabei vor allem, wie stark die Zahlen je nach Staatsanwaltschaft auseinandergehen. In Regensburg wurden seit dem 1. Januar 2024 nur 45 Verfahren geführt. Bei der Staatsanwaltschaft Ellwangen waren es hingegen 272 Verfahren, also mehr als sechsmal so viele wie in Regensburg. Für die meisten Verfahren wurde dagegen keine rechtskräftige Verurteilung mitgeteilt. Sie wurden eingestellt, abgegeben, auf den Privatklageweg verwiesen, sind noch anhängig oder ihr Ausgang wurde von der jeweiligen Staatsanwaltschaft nicht mitgeteilt.
Soweit aus den NIUS vorliegenden Antworten der abgefragten Staatsanwaltschaften nachvollziehbar, gehen aus den Verfahren jedoch mindestens 18 rechtskräftige Verurteilungen beziehungsweise rechtskräftig gewordene Geldstrafen hervor. Diese Zahl zeigt: Viele der angezeigten Beleidigungen waren völlig harmlos.
Kabinett der Absurditäten
Doch erst der genauere Blick auf die einzelnen Fälle zeigt, worum es in diesen Verfahren konkret ging, und wie absurd sich so mancher Vorgang gestaltete. Die kuriosesten Beispiele haben wir hier für Sie zusammengestellt:
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In Offenburg etwa ging es um einen Bürgermeister einer Gemeinde im Ortenaukreis. Er wurde mit den Worten „Schwachkopf“, „dumm wie Brot“ und „geisteskrank“ bezeichnet. Eine Verurteilung gab es nicht. Dies allerdings nicht, weil der Fall inhaltlich als unwichtig oder harmlos bewertet wurde, sondern weil das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit und damit mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.
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In Ellwangen kommentierte ein Beschuldigter auf Twitter/X einen Beitrag über den Bundestagsabgeordneten Jens Spahn mit den Worten: „Ach lieber @jensspahn, halte doch einfach mal dein beschissenes Maul, du korruptes Arschloch!“ Zunächst wurde ein Strafbefehl über 30 Tagessätze zu je 10 Euro beantragt und erlassen. Rechtskräftig wurde dieser Strafbefehl jedoch nicht: Nach dem Geständnis des Beschuldigten wurde der Strafantrag zurückgenommen, das Verfahren anschließend wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt.
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In Regensburg wiederum kommentierte ein Facebook-Nutzer ein Bild, das dem Filmplakat zu „Der Pate“ nachempfunden war. Darauf waren unter anderem Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier, Olaf Scholz, Christian Lindner, Annalena Baerbock, Cem Özdemir, Robert Habeck, Karl Lauterbach, Nancy Faeser und Ursula von der Leyen abgebildet. Sein Kommentar: „Lügner, Volksbetrüger, Geldverschwender, Heuchler, inkompetente Volksverräter, Volksausbeuter“. Das Ergebnis: eine rechtskräftige Verurteilung zu 60 Tagessätzen. Der Rentner musste 900 Euro für das Vergehen zahlen.

Kostete den Verfasser 900 Euro: Ein Bild von verschiedenen Politikern mit dem Titel „Lügner 2.0“.
Dobrindt verteidigt Paragraf 188
Während die Kritik am Paragrafen bundesweit wächst, äußerte sich nun auch Bundesinnenminister Alexander Dobrindt zur Debatte. Er zeigte sich zunächst offen für eine mögliche Entschärfung. Sollte die Anwendung des Paragrafen 188 bei Äußerungen gegenüber prominenten Bundespolitikern als störend empfunden werden, sei eine Veränderung „überhaupt kein Problem“, so Dobrindt.

Dobrindt bei der Bundespressekonferenz zur Vorstellung der Statistik politisch motivierter Kriminalität, bei der er auch den Paragraf 188 verteidigte.
Gleichzeitig verteidigte er den Paragrafen jedoch entschieden in seinem Kern. Der ursprüngliche Zweck des Gesetzes sei der Schutz kommunaler Mandatsträger gewesen. Und dieser Grund sei „nach wie vor ein guter Grund“. Man dürfe „jetzt nicht das Kind mit dem Bade ausschütten“. Schließlich seien Tausende Kommunalpolitiker im Land täglich Hass, Hetze und Bedrohungen ausgesetzt und deswegen auf diesen besonderen Schutz angewiesen.
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