Aufsätze in Jura-Zeitschrift: Das schreibt Student Steinmeier 1980 über den staatlichen „Kampf gegen Rechts“
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Der Ruf nach dem starken Staat im „Kampf gegen Rechts“ ist heute von linksextrem bis in CDU-Kreise hinein vernehmbar. Soziale Medien sollen an seine Leine genommen werden, ein Verbot einer Oppositionspartei ist kein Tabu mehr. Als linker Jurastudent vertrat der amtierende Bundespräsident demgegenüber Positionen, die von einem freiheitlichen und antiautoritären Geist getragen waren.
„Im Kampf gegen Rechts muß die Linke (…) ablassen (…) von antidemokratischen ‚Verfassungsprinzipien‘. (…) Der Mangel an politischer Stärke kann nicht durch juristische Kraftakte ersetzt werden. Es gilt, für einen freien Meinungs- und Willensbildungsprozeß einzutreten, wie er gerade vom Grundgesetz vorgesehen ist.“
„Antidemokratisches unter dem Mantel des Antifaschismus“
Veröffentlicht hatte Frank Steinmeier (damals noch ohne Namenzusatz) diese Worte in der juristischen Fachzeitschrift „Demokratie und Recht“, die vierteljährig im Pahl-Rugenstein Verlag erschien, der von der DDR finanziert wurde und mit dem Fall der Mauer insolvent ging. Dies und der Umstand, dass der Verlag damals vom Verfassungsschutz beobachtet wurde (es ging um dessen Haltung zu Berufsverboten aufgrund des „Radikalenerlasses“), gilt heute des Öfteren als Indiz dafür, dass der amtierende Bundespräsident ein Linksextremist gewesen sein könnte.
Ein Blick in seine Zeitschriftenbeiträge – es waren fünf an der Zahl, veröffentlicht in den Jahren 1980 bis 1984 – stützt diese Verdächtigungen jedoch nicht. Ganz im Gegenteil.

Steinmeier 1980 in der Zeitschrift „Demokratie und Recht“. Er klingt ganz anders als der heutige Apparatschik, der ein Patent auf „die Demokratie“ zu haben glaubt und in ihrem Namen beispielsweise die politische Konkurrenz als „Rattenfänger“ diffamiert.
So warnt er: „Der Ruf nach dem Antifaschismus darf nicht dazu dienen, auf der Suche nach dem breiten Konsens Antidemokratisches unter dem Mantel des Antifaschismus zu verstecken. Der Fingerzeig auf die ‚Neonazis‘ dient auch dem Konservatismus zur eigenen Abgrenzung. Es gilt aber gerade, diese Kräfte in ihrer Kontinuität deutschen Antidemokratismus in ihre Schranken zu weisen.“
„Argumentationshaushalt schwerer deutscher Tradition“
Wohlgemerkt spricht Steinmeier hier von wirklichen Neonazis, die damals – im Gegensatz zu heute – noch ein sichtbares, gesellschaftliches Problem darstellten. Doch selbst das reale Naziproblem war der junge Steinmeier nicht bereit, mit Hilfe eines rigoros durchgreifenden und verbietenden Staates zu lösen. Er verdächtigt dagegen jene Kräfte, die dies befürworten, selbst in antidemokratischer Tradition zu stehen.
„Politische Schwäche“ könne nicht durch „normativen Antifaschismus" überspielt werden, der sich zudem „aus dem Argumentationshaushalt schwerer deutscher Tradition“ nähren würde, „wenn auch mit entgegengesetzter Zielrichtung.“ Angedeutet wird hier, dass ein staatsautoritärer „Kampf gegen Rechts“ in einer gewissen Kontinuität zur nationalsozialistischen, mindestens obrigkeitsstaatlichen Vergangenheit steht. Das haben die damaligen Linken sicher genauso ungern gehört wie heutige Linke, deren Kampf „gegen Rechts“ ebenso „Merkmale totalitärer Systeme“ trägt, wie NIUS-Autor Jan A. Karon festhielt.

Steinmeier in den Achtzigern im Frankreichurlaub (genauer Fotozeitpunkt ist unbekannt).
Was war aber genau der Anlass für Steinmeiers Aufsatz, den er als Co-Autor mit Cornelius Pawlita, heute Richter am Sozialgericht in Marburg, verfasste? Einleitend heißt es:
„35 Jahre nach der Befreiung Deutschlands von der Naziherrschaft wird angesichts des öffentlichen Auftretens ehemaliger Angehöriger von SS-Kampfverbänden und verstärkter neonazistischer Aktivitäten (bei Verschärfung des allgemein-politischen Klimas) wiederholt ein repressives Vorgehen staatlicher Institutionen gegen solche Aktivitäten verlangt. Dabei wird auch eine Wiederbelebung von Art. 139 GG gefordert. Bestimmungen zum Verbot neofaschistischer Aktivitäten, wie sie der Art. 139 des Grundgesetzes absichere, müssten endlich voll respektiert werden.“
„Faschismusverhinderung nicht an den Staat delegierbar“
In Artikel 139 wird festgelegt, dass die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften von den „Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt“ werden, womit in den Anfangsjahren der Bundesrepublik sichergestellt werden sollte, dass nationalsozialistisch Belastete sich nicht auf die Grundrechte berufen konnten. Artikel 139 steht also im Kontext der Entnazifizierung der blutjungen Republik.
Dafür, dass er in späteren Phasen der Bundesrepublik nicht mehr zur Bekämpfung von Nazis taugt, argumentierte Steinmauer in seinem Aufsatz, dies ist inzwischen auch die herrschende Rechtsauffassung. Doch seine Argumentation weist darüber hinaus, wenn er grundlegend konstatiert, dass die „Faschismusverhinderung nicht an den Staat delegierbar ist“. Unmissverständlich hält der junge Steinmeier fest, dass selbst im Angesicht seines politischen Todfeindes der Staat nur zur Durchsetzung „allgemeinen Strafrechts“, des „Vereinsgesetzes“ oder des „allgemeinen Polizeirechts“ in Betracht zu ziehen sei: „Jede Maßnahme, auch gegen sogenannte ‚Neonazis‘, unterliegt grundsätzlich den Bedenken, die jeder Form politischer Diskriminierung begegnen ...“
Heute wird gegen politische Oppositionelle, die offenkundig nicht einmal rechtsextrem oder gar neonazistisch sind, der starke Staat – oft mutmaßlich rechtswidrig – in Stellung gebracht. Dagegen gilt es nach wie vor, für den „freien Meinungs- und Willensbildungsprozeß einzutreten, wie er gerade vom Grundgesetz vorgesehen ist“, so Steinmeier in seinem Schlusssatz.
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